Verhalten bei Mietsachschäden zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache

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Macke im Waschbecken und Tür an der Duschkabine machen eine Wohnung nicht unbewohnbar. Der Vermieter erhält den Zeitwert. Du musst dazu nichts drauf legen. Es ist letztlich Sache des Vermieters, die Schäden zu beseitigen und dafür das Geld von der Versicherung zu kassieren. Auch wenn diese nicht komplett bezahlt. Teile zum Zeitwert und Arbeitsleistung für den Austausch sind von ihr zu erstatten. Der Vermieter kann innerhalb kürzester Zeit die Sachen austauschen und der Nachmieter hat keinen Nachteil.

Eine Übergabe muss/ bzw. wird in irgendeiner Form stattfinden und sei es dass Sie den Zustand der Wohnung protokoliieren mit Zeugen, Fotos machen, das Protokoll in Kopie dem Vermieter schicken und dem Vermieter die Schlüssel mit Nachweis zuschicken.

Da aber die Versicherung den Schaden regel (und zwar zum Zeitwert), werde ich schwerlich persönlich den Schaden nachbessern - kann der VM wegen diesen Schadens ernsthaft eine Nutzungsentschädigung verlangen, da er die Wohung wg. dieses Schadens nicht vermieten kann?

  • Der Vermieter muss Ihnen Gelegenheit geben den Schaden zu beheben!

  • Sie sollten also entweder zusehen, dass der Schaden bis Monatsende behoben ist oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter treffen.

  • Eine Nutzungsentschädigung kann er dann nicht fordern.

  • Sie müssen nicht den Neuwert bezahlen, da der Vermieter sich eine gewisse Abnutzung der Mietsache anrechnen lassen.

kann der VM wegen diesen Schadens ernsthaft eine Nutzungsentschädigung verlangen, da er die Wohung wg. dieses Schadens nicht vermieten kann?

Bevor Sie Nutzungsausfall bezahlen müssten, könnten Sie besser selber eine Firma beauftragen; nach Rücksprache mit der Versicherung.

Ist das als Folgekosten zu verbuchen und wird vom Versichere geregelt?

Ich glaube nicht, dass die Versicherung zahlen würde, weil die Wohnung vermietbar ist.

MfG

Johnny

Die Rücknahme der Mietsache darf deswegen nicht verweigert werden. Im Übergabeprotokoll ist die von dir geschilderte Verfahrensweise aufzunehmen. Natürlich mit Benennung der entspr. Forderungen. Damit sind die Vorausetzungen für eine einvernehmliche Rückgabe/Rücknahme ausreichend geregelt.