Hausgeldnachzahlung bei Eigentümerwechsel

7 Antworten

der Verwalter muss 1 Abrechnung machen. Geschäftspartner ist der ET, der zum Zeitpunkt der Versammlung im Grundbuch steht. Nur gegen ihn hat der rechtliche Möglichkeiten Forderungen geltend zu machen. (Außenverhältnis) Im Kaufvertrag ist ein Datum an dem KOSTEN und nutzen auf den Käufer übergehen. (Innenverhältnis) Mit diesem Datum hat Verkäufer sich verpflichtet das Ergebnis der Abrechnung zu zahlen. Hierbei müssen Käufer und Verkäufer die Abrechnung splitten und Käufer hat alle Rechte bei Nichtzahlung gegen den Verkäufer vorzugehen.

Sie haben die Wohnung erst zum 15.Okt.2010 gekauft.

Erst ab Eintragung ins Grundbuch sind Sie verpflichtet das Hausgeld und evtl. Nachzahlungen aus der Hausgeldabr.zu bezahlen.

Der Verkäufer muss den Zeitraum von Nutzen- Lastenübergang bis zur Eintragung ins Grundbuch dann intern mit Ihnen abrechnen.

Die meisten Hausverwaltungen gehen aber nach dem Datum des Nutzen- und Lastenübergangs und erstellen freiwillig 2 Abrechnungen. (müssen Sie aber nicht) d.h. ab diesem Datum Hausgeldzahlung und Abrechnung.

schelm1 ist hier auf alles andere schon richtig eingegangen.

Sie können sich aber bei der Hausverwaltung auf den Eintrag ins Grundbuch beziehen.

Manolo, ja, mangels kaufvertraglicher Regelung wäre es eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Der Saldo der Abrechnung ist von demjenigen Wohnungseigentümer zu bezahlen, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Diesem Eigentümer steht auch ein mögliches Guthaben aus der Abrechnung allein zu, ebenso wie eine mögliche Nachzahlung.

Es spielt hinsichtlich der sogenannten Abrechnungsspitze also keine Rolle, wem diese wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Soll zwischen Erwerber und Verkäufer etwas anderes gelten, muß dies im Kaufvertrag vereinbart werden, was bei Euch leider nicht geschehen ist.

Vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87 (zur Abrechnungsspitze).

Achte bei der Abrechnung darauf, daß die Hausgeldzahlungen für den Zeitraum, die der Veräußerer noch zu leisten hatte, in der Soll-Höhe eingestellt sind, denn für evtl. Hausgeldrückstände und einen daraus resultierenden höheren Nachzahlungsbetrag mußt Du nicht aufkommen.

Tabaluga1961  17.09.2010, 20:10

das sehe ich etwas anders.

geige  18.09.2010, 13:04
@Tabaluga1961

Da hast Du Recht Taba, Veräußerer und Erwerber haben sich hinsichtlich der Abrechnungsspitze im Innenverhältnis wechselseitig schadlos zu halten, maßgebl. ist hier das Datum des kaufvertragl. vereinbarten Besitzüberganges.

Also Manolo, im Klartext: Du mußt der Gemeinschaft gegenüber als grundbuchamtl. eingetragener WEer Deiner Zahlungspflicht hinsichtl. der Abrechnungsspitze nachkommen und holst es Dir dann anteilig vom Veräußerer wieder.

Meiner Meinung muß der Verkäufer seinen Anteil bezahlen. Würde das im Kaufvertrag einbringen.

angy2001  17.09.2010, 09:58

Das Kaufvertrag ist doch schon abgeschlossen, da kann man jetzt nichts mehr einbringen.

schelm1  17.09.2010, 10:04
@angy2001

Dann steht das da auch drin! Einfach mal den Vertrag mit Verstand lesen oder im Zweifel die entsprechenden Textpassagen vom Notar nochmal erläutern lassen, wenn dies beim Vorlesen nicht deutlich genug geworden ist!

manolo1981 
Fragesteller
 17.09.2010, 10:26
@schelm1

Den Vertrag habe ich nicht nur einmal gelesen, auch andere. Daraus geht höchstens indirekt hervor, dass ich einen Anspruch an den Verkäufer habe. Mich interessiert hier, wie es geregelt ist, wenn es nicht speziell im Vertrag steht.

Diese Dinge sind bzw. werden im einem notariellen Kaufvertrag immer geregelt! Das gibt es nicht anders! Zahlungspflichtig ist gegenüber der Gemeinschaft der zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechung dem Verwalter gemäß Grundbucheintrag bekannte Eigentümer. Im Kaufvertrag haben Verkäufer und Käufer interparis die Verrechung solcher offener Nachzalungen wie auch evtl. Erstattungen unter der Rubrik Besitzübergang , Gefahren, Lasten und Nutzen geregelt. Lesen Sie den Kaufvertrag und keine Frage bleibt offen!

Guppy194  17.09.2010, 10:09

@manolo, evtl. hilft auch das weiter: Ab Grundbucheintragung muß der neue Eigentümer für das Hausgeld aufkommen

Daneben trägt der neue Wohnungseigentümer selbstverständlich auch die Hausgeldkosten, die ab seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer anfallen (Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZMR 1996, S. 340).

Der austretende Wohnungseigentümer haftet daher für alle bis zu seinem Ausscheiden aufgelaufenen Hausgeldrückstände. Dies gilt auch dann, wenn nach seinem Ausscheiden eine Jahresabrechnung seitens der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden ist (so BGH, ZMR 1996, 5. 215; Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZMR 1996, S. 340).

manolo1981 
Fragesteller
 17.09.2010, 10:23

Im Kaufvertrag ist es nicht näher geregelt. Natürlich geht es ganz klar hervor, dass ich zahlen muss. Das habe ich auch schon geschrieben, meine Frage war, ob ich etwas an den Verkäufer weitergeben kann von der Nachzahlung. Dazu steht nichts Näheres im Kaufvertrag.

schelm1  17.09.2010, 11:01
@manolo1981
Dann haben Sie Ihren Kaufvertrag nicht richtig gelesen oder falsch interpretiert! Reden Sie mit dem Notar! Es steht in jedem Falle ordentlich gergelt im Vertrag drin!
manolo1981 
Fragesteller
 17.09.2010, 11:05
@schelm1

Der Punkt Hausgeld/Nachzahlung ist in unserem Vertrag nicht extra geregelt. Ich habe das versäumt. Die beste Antwort hat mir sehr weitergeholfen. Sie sagt, dass ich zahlen muss, ich hätte das extra im Vertrag regeln müssen, wenn ich was vom Verkäufer will für eine Nachzahlung. Es ist aber eben nicht geregelt.

schelm1  17.09.2010, 12:02
@manolo1981

Gut, dann zahlen Sie halt!

geige  17.09.2010, 18:11
@schelm1

So ein Schelm. In den allerwenigsten Kaufverträgen ist zwischen Veräußerer und Erwerber geregelt, wer die Abrechnungsspitze übernimmt.