Verfall Wertkarte Schwimmhalle rechtens?
Hatte mir vor ca. sechs Jahren für die örtliche Schwimmhalle eine Wertkarte für stolze 200 Euro zugelegt, da ich auf Dauer pro Schwimmbadbesuch Geld sparen wollte. War lange nicht schwimmen auch aus gesundheitlichen Gründen und wollte nun wieder schwimmen gehen. Angeblich wäre die Wertkarte nach fünf Jahren verfallen. Ich wusste aber gar nicht, dass sie überhaupt befristet ist!?
Denn auf der Webseite der Schwimmhalle, in deren Preislisten bzw. Entgeltverordnung stand und steht nirgends etwas davon, dass entsprechende Wertkarten einer zeitlichen Befristung unterliegen. Auch auf meine damalige Frage vor dem Kauf ob eine zeitliche Befristung vorliegt wurde verneint.
Wäre mir dies vor Kauf bewusst gewesen, hätte ich damals nie und nimmer soviel Geld auf einmal eingezahlt. Und aktuell befinden sich noch ganze 113 Euro auf der Wertkarte, für mich viel Geld!
Ich fühle mich ziemlich betrogen. Auf diesen Sachverhalt wurde auch gar nicht eingegangen, als ich mich dann per E-Mail an die Verantwortlichen der Schwimmhalle gewendet habe. Es wurde lediglich mit einem Paragraphen §195 BGB argumentiert, laut diesem die Wertkarte von rechtlicher Seite ja schon nach drei Jahren verfallen wäre und sie ja schon 'gnädigerweise' die Wertkarten fünf Jahre gelten lassen. Aber warum ist dann dieses, meines Erachtens sehr wichtige Kaufkriterium, für Kunden gar nicht ersichtlich? Wenn etwas zeitlich begrenzt ist muss doch auch darauf hingewiesen werden!?
Das kann doch nicht rechtens sein, dass ist in meinen Augen schon vorsätzlicher Betrug, denn die zeitliche Befristung wird einfach verschwiegen bzw. unterschlagen und kann, wie bereits erwähnt, gar nicht in meine Kaufentscheidung mit einfließen.
Da sich eben noch so viel Geld auf der Wertkarte befindet und ich mich hintergangen fühle, kann ich mich nicht einfach so damit abfinden. Ich erwäge einen Anwalt aufzusuchen. Kann mir jemand sagen wie meine Erfolgsaussichten sind? Und welcher der passende Anwalt für mein Anliegen ist?
Im Voraus besten Dank!
5 Antworten
Die Nutzung der Wertkarte kann verfallen, nicht jedoch das Schlummergeld der Wertkarte. Dieses muss erstattet werden.
Steht irgendwo auf der Wertkarte ein Verfalldatum aufgeprägt?
Und selbst wenn ein Verfalldatum aufgeprägt ist, hätte ich das ja auch erst sehen können, als ich die Karte schon gekauft habe und nicht vorher wissen können. Es geht ja eben darum, dass ich es vorher nicht wissen konnte, da es eben nirgendwo steht!? Was nützt es mir dann, wenn ich es sehe, nachdem ich die Karte gekauft habe?
Und das mit dem Schlummergeld: dadurch dass ich die Karte mit 200 Euro eröffnet habe, zahle ich pro Besuch statt 4 Euro nur 3,20 Euro. Gilt dass dann auch als Schlummergeld, denn ich habe ja immer Geld gespart oder ist das egal?
Gerade mal nachgefragt, Verfalldatum steht nicht auf der Wertkarte, sieht man erst wenn man den ersten Ausdruck bzw. Bon bekommt. Die Dame meinte eben zu mir, dann hätte ich sie ja damals nach Kauf gleich wieder zurückgeben können. Ja genau, das sagt die jetzt, aber ob sie sie damals wirklich zurückgenommen hätten steht auf einem ganz anderen Blatt. Der Punkt ist, dass mir dass damals eben auch gar nicht aufgefallen ist, das auf dem ersten Bon/Quittung ein Verfalldatum der Wertkarte steht.
Ist für mich trotzdem nicht rechtens, da ich diese Information nicht vor Kauf gehabt habe/ haben kann. Das wurde mir sozusagen 'untergeschummelt', so empfinde ich das. Für mich war das lediglich eine Quittung, mehr nicht.
Wenn ich etwas kaufe bzw. eine Dienstleistung anpreise, muss ich doch auch alle mit dieser Dienstleistung/Ware einhergehenden Bedingungen (Wert, Dauer etc.) dem Kunden VOR dem Kauf mitteilen bzw. zugänglich machen!?
Bestes Beispiel Bahn-Card, da werden mir doch auch vor Kauf alle Bedingungen aufgezeigt, ohne das ich mich vorher im BGB schlau machen muss ob da irgendwo ein Haken an der Sache sein könnte und ob die Deutsche Bahn mir eventuell etwas vorenthält. Wenn man überhaupt von alleine darauf kommt, was es denn sein könnte.
"Ist für mich trotzdem nicht rechtens"
Ob es für dich rechtens ist, spielt hier keine Rolle. Du hast die Karte verfallen lassen und sonst nichts. Wenn du alles besser weist, weshalb fragst du dann hier? Da kannst du gleich das Schwimmbad verklagen. Viel Spaß.
Wenn du gutes Geld schlechtem hinterherwerfen willst, dann geh zu einem Anwalt. Wenn etwas gesetzlich geregelt ist, muss nicht zwingend noch mal darauf hingewiesen werden.
Mit deinem Betrugsvorwurf geh etwas vorsichtiger um, der Schuss kann auch nach hinten losgehen.
Arglistige Täuschung ist es auf jeden Fall. Ein wichtiges Detail der Dienstleistung wird wissentlich verschwiegen. Also für mich grenzt das an Betrug.
Wenn etwas im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, muss ein Anbieter nicht zwingend auf diesen Sachverhalt hinweisen, sondern kann darauf vertrauen dass ein mündiger Bürger seine Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Entnehmen kann.
Wie du das empfindest oder nicht, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Es zählen einzig und allein die Tatsachen, und wenn man anhand dieses Artikels aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch den Verfall begründen kann, ist der Anbieter im Recht.
möglicherweise müsste dir aber trotzdem das restliche Guthaben ausgezahlt werden.
Ich habe denen jetzt nochmal eine deutliche E-Mail geschrieben, wie ich das sehe und das sie meiner Meinung nach verpflichtet sind eine zeitliche Begrenzung ihrer Dienstleistungen auch zu benennen und ersichtlich zu machen und zwar VOR Kauf. Und das mir der Eindruck entsteht dass sie meine 113 Euro ganz dringend benötigen. Ich meine da lassen ja höhere behördliche Instanzen aus Kulanz mehr Milde walten.
Aber der gesunden Menschenverstand sagt einem doch schon, dass das arglistige Täuschung ist oder nicht? Ein wichtiges Detail wird verschwiegen.
Auf welcher Grundlage müssen die mir mein Restguthaben auszahlen, was kann ich als Argument nehmen? Staht das auch irgendwo im BGB?
Arglistige Täuschung würde ja nur vorliegen, wenn der Anbieter bereits bei Abschluss oder während des Vertragsverhältnisses arglistig plant, dich um dein Guthaben zu prellen. Das ist wohl momentan eher eine böswillige Unterstellung. Natürlich ist es nervig wenn die sich von selbst nicht rühren. BGB weiß ich nicht, jedoch müsste das Guthaben aufgrund Nichtnutzung nach wie vor dir zustehen, weil du die Leistung nicht abgerufen hast. Bei vefallenen Prepaid-Karten im Mobilfunk wird zB auch das Guthaben auf Antrag erstattet.
Ja, so ist es leider.
Das ist auch der Grund warum man an jeder Ecke irgendwelche Gutscheine findet. An den grossen supermarkt Kassen findet man Gutscheine von C&A bis Zalando.
für die Firmen ist es ein bombengeschäft. Du gibst denen einen Kostenlosen Kredit und ein paar Dödel gibt es immer die den Gutschein verschlampen oder verfallen lasse.
Leider haben sie recht mit den 3 Jahren nach §195. 😶
Und die müssen die Frist nichtmal ausweisen neben ihren Preisen? Woher bitteschön soll ich das als Kunde denn wissen, ich richte mich nach deren ausgewiesenen Preislisten!? Komischerweise stand bei einem anderen Angebot dass es zeitlich begrenz ist, aber nicht bei den Wertkarten!
Man geht davon aus, dass sich der "mündige Bürger" sich im BGB informieren kann. Wie sinnvoll das ist... egal. Ist aber leider so.
Ihre Antwort finde ich eine ziemliche Frechheit und hätten sie stecken lassen können. Ich bezweifle doch stark, dass irgendjemand auf den Gedanken kommt mal eben im BGB nachzuschauen, bevor er sich so etwas schnödes wie eine Wertkarte für eine Schwimmhalle kauft.
Aber klar, so jemand wie sie macht das bestimmt *Ironie off*
Und nein, gerade nachgefragt, das Verfalldatum ist nichtmal auf der Wertkarte aufgedruckt, sondern sehe ich erst, wenn ich den ersten Ausdruck bekomme.
Und wenn sie meinen Eingangspost aufmerksam durchgelesen hätten, dann würden sie auch verstehen, was genau mein Problem ist. Bei einer Bahn-Card z.Bsp. steht doch auch wie lange sie gültig ist oder nicht!? Und genauso gehört sich das auch für Wertkarten bzw. Dienstleistungen jeglicher Art.
Ich habe gerade mal im Internet versucht mich kundig zu machen in Bezug auf diesen §195 BGB. Wie bringt man diesen denn aber mit Wertkarten in Verbindung bzw. mit einer evtl. Verjährung einer Wertkarte? Das Wort Wertkarte wird ja nicht mal erwähnt.
§ 195 BGB klärt sich auf, wenn man zuerst den § 194 BGB liest.
Steht zum Verfall der Wertkarte etwas in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schwimmhalle?
Wenn nicht, kann sich der Betreiber der Schwimmhalle auf die gesetzlichen Regelungen berufen, die (meiner Ansicht nach) zur Grundbildung gehören. Dafür muss ich nicht jedesmal im BGB nachlesen.
Ich war einfach noch nie damit konfrontiert, das ist alles. AGB haben die nicht, nur eine Entgeltordnung, da steht auch nichts über eine Befristung. Mir war nicht bewusst, dass eine Wertkarte für die Schwimmhalle verfallen kann, wenn nirgends steht, dass die Nutzung in irgendeiner Weise begrenzt ist. Wie soll man da drauf kommen, wenn es keinen Grund dafür gibt!?
Das weis ich nicht, denn sie wurde einfach einbehalten. Ich habe jetzt nochmal eine E-Mail geschrieben, in der ich einen Beleg fordere wo alle Daten ersichtlich sind, wie Kaufdatum und genauen Betrag der noch darauf ist.
Hatte jetzt anderthalb Wochen nachgedacht was ich mache, nachdem ich die Mail von dem Verantwortlichen erhalten hatte. Ist das angemessen oder könnnen die jetzt sagen ich hätte mich gleich auf deren E-Mail melden sollen, ich meine vielleicht haben die die Karte jetzt schon vernichtet? Wenn ja, dürfen die das?