Vereinsrecht: Protokoll der Jahreshauptversammlung

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Hallo Andreas,nein, nomalerweise müßt Ihr das Prozokoll nicht an das Registergericht schicken, es sein den es enthält einen Beschluss, den das Registergericht wissen muss wie z. B. Änderung in der Besetzung des Vorstanes, Satzungsänderung...Wenn Du weitere Fragen hast schau mal auf meinen Block: http://goo.gl/TDi6w oder auf meine Website (die Adresse findest Du in meinem Blog).Mit freundlichem Grußtheo Stadtmüller

agamemnon2011 
Fragesteller
 19.04.2011, 11:30

Vielen Dank - der Blog sieht auch interessant aus. Muss ich mir mal in Ruhe durchlesen.

Nein. Das Vereinsregister ist an Euren normalen MV-Protokollen nicht interessiert. Wenn Ihr jedoch etwas neu beschlossen habt, was im Vereinsregister eingetragen werden muss (Satzungsänderungen oder Neuwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder), dann muss das Protokoll vorgelegt werden. Das Vereinsregister muss nachprüfen können, ob die Satzung gesetzeskonform ist. Desweiteren ist nach der gültigen Satzung zu prüfen, ob die Beschlüsse (Satzungsänderung oder Vorstandswahl) rechtsgültig zu Stande gekommen sind. Das betrifft die ordnungsgemäße Ladung ebenso wie das Wahlergebnis.

Hallo, an das Vereinsregister muß ein Protokoll grundsätzlich nur geschickt werden, wenn eine Wahl stattgefunden hat und es in Folge dessen personelle Veränderungen gibt, oder wenn ein Vorstandsmitglied ein anderes Amt übenommen hat, z.B vom Schriftführer zum 1. o. 2. Vorsitzenden. Dennoch sollte stets ein gutes Protokoll mit Anwesenheitsliste geführt werden. Die Anwesenheitliste muß immer von jedem anwesenden Mitglied bzw. von demjenigen, der mit schriftlicher Vollmacht für einen anderes Mitglied auftritt, unterschrieben werden. Im Verein ist man Gesamtschuldner, alle/ jeder haftet. So ein Protokoll ist also ggf. sehr wichtig!!!

agamemnon2011 
Fragesteller
 24.05.2011, 07:50

Danke für die Antwort.

"Im Verein ist man Gesamtschuldner, alle/ jeder haftet."

Das stimmt nicht - grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

Ich zitiere aus der Wikipedia:

Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.

Standen Vorstandswahlen auf der Tagesordnung, weil die satzungsmäßige Amtszeit des bisherigen Vorstandes zu Ende ging, und wurden aber die selben Personen wiedergewählt?

Dann sollte das Amtsgericht davon in Kenntnis gesetzt werden, auch wenn sich der Vorstand nicht geändert hat.  Dazu genügt eine kurze Mitteilung, dass die Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen stattgefunden hat, dass sich aber die Zusammensetzung des Vorstandes nicht geändert hat. Diese Mitteilung muss nicht notariell beglaubigt werden.

 

agamemnon2011 
Fragesteller
 20.04.2011, 09:25

Danke für die Antwort. Nein, die nächste turnusmäßige Vorstandswahl ist 2012. Es wurden nur die Rechnungsprüfer neu gewählt, die werden aber nicht im Register eingetragen.

Es war eine ordentliche Mitgliederversammlung, aber ohne personelle Veränderungen bzw. Wahlen hierzu. Es wurde nur das "übliche" beschlossen - Mittelverwendung, geplante Aktivitäten etc.

Das muss ich dem AG nicht mitteilen, oder?

JotEs  20.04.2011, 15:44
@agamemnon2011

Das muss ich dem AG nicht mitteilen, oder?

Richtig, das alles interessiert das Vereinsregister nicht.

marko948|vor einer Minute

wahlen zum vorstand wenn ein mitglied gefällt worden ist von der versammlung muss anschließent gefragt werden nehmen sie die wahl an????