Vereinigungstheorie (Straftheorien)?

2 Antworten

Soo, Hey Mia,

ich will mal versuchen, das Ganze etwas zu erläutern. Ich finde es außerdem toll, dass du dirch hierfür interessierst. Es ist aber durchaus etwas theoretisch und kann in voller Vertiefung nicht in deinem Vortrag verlangt werden. Da du ja schon recht weit bist, versuche ich mal allgemein ein Wenig dazu zu sagen, ansonsten kannst du jederzeit diesen post kommentieren und Fragen stellen.

I. Legitimation von Strafe

1. Der Sinn des Strafrechts im Allgemeinen

Das Strafrecht soll vor allem ein friedliches Miteinander der Bürger gewährleisten, indem es (besonders) sozialschädliches Verhalten mit Strafe sanktioniert.

Die Strafnormen stellen Verhaltens- und Sanktionsnormen dar, welche genau aufzeigen, welche Verhaltensweisen von Rechts wegen erlaubt oder verboten sind.

Verhaltensnormen dienen nach heute herrschender Meinung vor allem dem Schutz von Rechtsgütern (Leib, Leben, Freiheit, Eigentum, Ehre ...).

2. Die Straftheorien

Wie Strafe genau legitimiert wird, ist dogmatisch etwas umstritten, wobei die Vereinigungstheorie heute herrschend ist.

a) Absolute Theorien (Kant, Hegel)

Nach diesen Theorien dient das Strafen der Vergeltung.
Bestraft wird, weil eine Tat vorliegt, und nicht etwa, weil der Täter zu rechtmäßigem Verhalten motiviert werden soll. Die Gerechtigkeit erfordert eine Strafe für die mit der Tat verwirklichten Schuld (quasi Schuldausgleich). Der Täter wird also bestraft, weil er etwas verbrochen hat. Eine "zweckhafte" Strafe sei hingegen abzulehnen, weil dann "werde der Mensch bloß als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt". Einfacher könnte man wohl sagen: man fürchtet, dass der Einzelne zu "generalpräventiven
Zwecken" zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird. Das wäre eine Verletzung der Menschenwürde Art. 1 I GG.

Nach Hegel, der einen interessanten Ansatz verfolgt, sei die Straftat eine Verletzung des Rechts, welche die Geltung des Rechts in Frage stellt ("Negierung des Rechts"). Um dem Recht Geltung zu verschaffen, oder vielleicht auch anders gesagt: Um dem Geltungsanspruch des Rechts gerecht zu werden, muss eine Strafe verhängt werden. Die Strafe stellt damit gewissermaßen eine Wiederherstellung des Rechts dar. Strafe sei quasi die "Negation der Negation des Rechts".

Strafe kommt nach diesen Ansätzen ein repressiver Charakter zu (siehe auch Hefendehl).

[Quellen dieses Absatzes: Hefendehl Strafrecht AT, Kindhäuser Strafrecht AT § 2]

b) Relative Theorien

Nach den relativen Theorien dient das Strafen der Vorbeugung weiterer Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit. Die Strafe verfolgt damit einen (legitimen) Zweck.

Zu unterscheiden sind die Spezial- und die Generalprävention.

(1) Spezialprävention

Adressat der Spezialprävention ist der Täter selbst. Dieser soll nämlich durch die Strafe zukünftig von Taten abgehalten werden (negative Spezialprävention). Einzelne Aspekte sind nach dem "Marburger Programm":

(a) Besserung: (Resozialisierung) des besserungsfähigen und besserungsbedürftigen Verbrechers (gewissermaßen: positive Spezialprävention).

(b) Abschreckung des nicht besserungsbedürftigen Verbrechers (durch warnend gemeinte Strafen).

(c) Unschädlichmachung des nicht besserungsfähigen Täters, z.B. durch Sicherungsverwahrung.

(2) Generalprävention

Adressat der Generalprävention ist die Allgemeinheit.

(a) Negative Generalprävention

Die Strafe soll eine Abschreckende Wirkung ("negativ")
auf die Allgemeinheit, insb. auf andere potentielle Täter haben. Sie soll auf diese potentiellen Täter einen psychologischen Zwang ausüben und sie so zu rechtmäßigem Verhalten anleiten. Durch die Vollstreckung
eines Strafurteils wird der Ernst der Androhung von Strafe verdeutlicht.

(b) Postivie Generalprävention

Die Allgemeinheit soll nicht abgeschreckt werden, sondern ihr Vertrauen in die Geltung des Rechts gestärkt werden.
Die Menschen sollen sich darauf verlassen können, dass auch andere nicht Verhaltensweisen an den Tag legen werden, die strafrechtlich sanktioniert sind. Die Verhaltensnormen sind praktisch handlungsleitend. Sollte nun doch gegen diese Normen verstoßen werden, wird entsprechend mit Strafe reagiert. Es wird gezeigt, dass die Norm sehr wohl Geltung für sich beansprucht und eine Verletzung durch den Täter hieran nichts ändert. Die Norm soll weiterhin verhaltensleitend sein.

Strafe kommt nach diesen relativen Ansätzen also ein präventiver Charakter zu.

c) Vereinigungstheorie

DieVereinigungstheorie ist heute herrschend in Literatur und
Rechtsprechung und kombiniert Elemente der absoluten und relativen Theorien.

Die Strafe soll zum einen zweckhaft sein, zum anderen
aber auch durch das Schuldprinzip begrenzt sein. Strafe setzt also zwingend Schuld voraus und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld verhängt werden. Niederschlag findet dieses Prinzip im § 46 I StGB (Grundsatz der Strafzumessung). Dieser sagt wörtlich in Satz 1 "Die
Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.".

Wenndu zur Vereinigungstheorie weitergehende Fragen hast, kannst du diese ja in einem Kommentar posten, ansonsten würde ich gerne flüssig zum Täter-Opfer-Ausgleich übergehen, der in § 46a StGB geregelt ist und  unmittelbar hiermit zusammenhängt (siehe auch Systematische Stellung des § 46a direkt hinter § 46 StGB).

[Quellen: s.o.]

II. Täter-Opfer-Ausgleich im Kontext des Strafzwecks § 46a StGB (und §§ 155a, 155b StPO)

Der Täter muss freiwillig auf sein Opfer zugehen und sich bemühen einen Ausgleich zu finden.

Sinn und Zweck des § 46a StGB ist es, im Interesse von Tatopfern die Schadenskompensation zur Verwirklichung zu bringen - und das eben am besten vor langen Verhandlungen (sei es nun im Rahmen von zivilklagen oder des Adhäsionsverfahrens).

Zum Teil wird dagegen eingewendet, dass so ein vermeintlicher Täter mit der Wiedergutmachung in Vorleistung gehen muss ohne die Anwendung des § 46a StGB sicher annehmen zu können.

1. Voraussetzungen

Vorweg: liegen die Voraussetzungen nich vollumfänglich vor, kann eine positive Handlung trotzdem im Rahmen des $ 46 I bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein!

Die Voraussetzungen sind im § 46a StGB abschließend aufgezählt, ich denke nicht, dass du hierauf vertieft eingehen musst. Im Zweifel solltest du aber das Gesetz vorlesen! Am besten auch § 46 I um den Zusammenhang herzustellen.

Trotzdem kurz:

Ein Ausgleich bezieht sich zudem vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und kann etwa in der Zahlung von Schmerzensgeld oder sicherlich auch dem Ersatz gestohlener Ware im vorhinein bestehen.

"Ausgleichsbemühung" erfordert jedenfalls einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Soviel sei angemerkt.

2. Mögliche Folgen

Liegen die Voraussetzungen vollumfänglich vor, reicht es nicht, wenn das Gericht die Umstände im Rahmen von § 46 I StGB würdigt. Das Gericht kann im Rahmen des § 46a StGB dann:

a) Die Strafe nach § 49 I StGB mildern (das kann sehr großen Einfluss haben)

b) Wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

[Quellen: Fischer Kommentar zum StGB § 46a]

Meine Auffassung im Übrigen:

Die Verbindung zu § 46 I StGB und zu den damit zusammenhängenden Theorien zeigt sich bei § 46a StGB sehr schön. Hat der Täter etwa eingesehen, dass die Norm, die er verletzt hat einen Unrechtstatbestand darstellt, und möchte er eigenständig dieses Unrecht tilgen, so ist es nicht in gleicher Weise erforderlich ihn zur Rechenschaft zu ziehen, als wenn er uneinsichtig wäre. Denn er lehnt sich nicht in derselben Form gegen die Rechtsordnung auf, wie dies ein Täter tut, der gar keine Einsicht zeigt. Das Strafrecht hat bei diesem Täter in einer bestimmten weise bereits den ihm obliegenden Zweck erfüllt. Deshalb sieht die Norm bei geringerem Unrecht sogar die Möglichkeit vor, von Strafe ganz abzusehen.

-------------------------------------

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.

Viel Erfolg & viele Grüße, JS

Jurasuppe  29.05.2016, 15:24

Also gutefrage hat erst meine Antwort drei mal nicht durchgelassen und jetzt meine ganze schöne Formatierung zerstört........... scheint wohl etwas zu lang geraten zu sein. :) Ich hoffe sie ist trotzdem noch lesbar :(