Vater leider verstorben, Stiefmutter informiert mich nicht

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Du kannst und solltest dich als gesetzlicher Erbe (Sohn) des Erblassers entweder persönlich oder telefonisch (und mit Nachweis deiner Verwandschaft dann schriftlich) beim Nachlassgericht am Amtsgericht am Sterbeort deines Vaters melden und gleichzeitig nachfragen, ob sein Testament vorliegt oder vorlag. Dann wirst du darüber benachrichtigt, selbst wenn die "böse Schwiegermutter" dich dort verschweigt.

Je nachdem, bist du Erbe oder Pflichtteilsberechtigter. Als Erbe musst dich als Miterbe mit der Schwiegermutter und Geschewistern über den Nachlass und deiner Quote wohl auseinandersetzen.

Als Pflichtteilsberechtigter solltest du per Einwurfeinschreiben zunächst Pflichtteil in noch zu beschreibender Höhe geltend machen, dann unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ein noariell erstelltes Verzeichnis über den Nachlass verlangen, Sichtung der Nachlassgegenstände fordern, die Kontobewegungen der letzten 10 Jahre in Kopie und entsprechende Immobilienverkäufe herausgeben lassen um mit diesen Angaben deinen Pflichtteilsanspruch und ggf. Ergänzungsanspruch aus Schenkungen der letzten 10 Jahre zu beziffern.

Kommen der oder die Erbem dem nicht nach, kannst du einen Anwalt auf Kosten des Nachlasses bzw. der Erben mit Rechtsverfolgung beauftragen (Stufenklage).

Viel Erfolg :-)

G imager761

  1. Sie sollten beim Amtsgericht-Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes Ihres Vaters unter Angabe von Namen, Anschrift, Geburts- und Todesdatum Ihres Vaters anfragen, ob ein Testament zur Eröffnung vorliegt. Die Anfarge müssten Sie mit der Angabe begründen, dass Sie die Tochter des Verstorbenen und mithin seine gesetzliche Erbin seien. Wenn Sie eine die Frage verneinende Antwort bekommen, dann wird nichts anders übrig bleiben als einen Anwalt (möglichst Fachanwalt für Erbrecht) aufzusuchen und ihn damit zu beauftragen, bei Ihrer Stiefmutter Auskunft über die Erbfolge des Vaters anzufordern. Ihne n selbst wird sie ja wohl keine Antwort auf Ihre Anfrage geben. Vielleicht versuchen Sie erst mal die persönliche Anfrage.

  2. Die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beginnt erst wenn Sie a) von dem Erbfall. also dem Tod Ihres Vaters, und b) von dem Grund Ihrer Berufung zur Erbin Kenntnis erhalten haben. Da Letzteres noch nicht der Fall ist, braucht Sie die Frist im Moment nicht zu kümmern. Erst wenn Sie durch das Nachlassgericht oder durch das Testament erfahren, dass Sie (Mit-)Erbin geworden sind, beginnt die Frist. Wenn Sie nur pflichtteilsberechtigt sind (weil Sie vom Vater enterbt wurden), brauchen Sie keine Frist zu beachten, da Sie den Pflichtteil ja nur bekommen, wenn Sie ihn ausdrücklich von den Erben verlangen. Für dieses Verlangen besteht allerdings eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die sollten Sie ggf. einhalten.

Celina19581 
Fragesteller
 12.11.2011, 15:27

hi Sergius,

danke für Deine Antwort.

irgendwie ist man nach so einem Trauerfall ja immer ziemlich durcheinander und ich fühle mich ehrlich gesagt auch ganz schön schlecht, das ich mir Gedanken über irgendein Erbe mache.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, brauche ich mir momentan keine Gedanken machen wegen irgendwelcher Fristen, wenn ich erstmal abwarten würde. Ich würde durch`s abwarten weder meinen Anspruch verlieren - vorausgesetzt da gibt es überhaupt etwas zu erben, noch würde ich durch mein Abwarten irgendwelche evtl. vorhandenen Schulden anerkennen? Hab ich doch so richtig verstanden?

Ich weiß nur von meinem Vater, das er sich mit meiner Stiefmutter mal böse in den Haaren hatte, weil sie wollte das ich im Todesfall von meinem Vater nichts bekomme, weil ich ihrer Meinung nach nicht mit zur Familie gehöre. Mein Vater meinte ich gehöre aber nun mal dazu. Aber das ist alles schon Jahre her und ich weiß überhaupt nicht, was dort veranlasst wurde. Enterbt haben wird er mich wohl nicht, da gab es keinen Grund dafür.

Ich möchte am Ende aber auch nicht für Schulden gerade stehen müssen, die ich nicht gemacht habe.

Für einen Anwalt fehlt mir einfach das Geld, ich bin alleinerziehende, berufstätige Mutter und wir kommen mal eben so über die Runden. Einen Anspruch auf einen Beratungsschein habe ich nicht und ich bin auch nicht in der Lage an meine Stiefmutter heranzutreten. Sie hat mich über das Ableben meines Vaters ja noch nicht mal informiert und ich bezweifel, das sie überhaupt mit mir reden wird.

Naja vielen Dank nochmal

sergius  22.11.2011, 18:02
@Celina19581

Die Anfrage an das Nachlassgericht sollten Sie aber auf jeden Fall stellen

Hallo,

danke erstmal für die Antworten. Zu meinen Halbgeschwistern konnte ich nie Kontakt aufbauen, weil ich bei meinen Großeltern aufwuchs und meine Stiefmutter mich überall mies machte. Meine Halbgeschwister kennen mich nur als die, die immer so schwierig war und Probleme machte.

Ich werde mal beim Amtsgericht nachfragen, wie ich vorgehen muss. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten und einen Beratungsschein werde ich wohl nicht bekommen, da ich arbeite.

Ich bin so traurig irgendwie. Ich habe von meinem Vater nie etwas verlangt oder ihn mit etwas belastet und ich fühle mich auch von ihm irgendwie total im Stich gelassen.

Danke nochmal für die Antworten.

Ja, du kannst zu einem Anwalt gehen und der wird beantragen, daß die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Der Anwalt wird dich auch beraten, was sonst noch geht oder nicht geht.

hallo Celina, gehe auf das Noteriat am Ort wo dein Vater gelebt hat und erkundige dich da. Dir steht immer der Pflichtteil zu, von ihr kannst du nichts erwarten, aber der Teil von deinem Vater in jedemfall. Hast du kein Kontakt zu den Brüdern? Wenn dein Vater für die Wohnungen gebürgt hat, ist dein Erbe davon normal nicht betroffen. Viel Erfolg, netten Gruss Seebabs