Habe ich das Recht den Vater auf Unterhalt anzuklagen mit 24 Jahren?

7 Antworten

Du kannst klagen. Auch wenn du einen Studiwechsel gemacht hast wäre dies ja deine erste Klage. Da spielt es keine Rolle ob du deinen Studiengang oder wie auch immer gewechselt hast. Das war bei mir auch so, habe mit einem Studium angefangen, später gewechselt und erfolgreich klagen können. Aber wenn du dir arg unsicher bist kannst du dich bei einem Anwalt beraten lassen, der wird es dir am besten sagen können. Du kannst dir von deinem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein (ich glaube der heißt so) besorgen damit du entweder kostenlos beraten wirst oder maximum 10€ zahlen musst. Die Beratung lohnt sich auf jeden Fall.

Wenn du kein Anspruch auf Bafög hast, dann hast du einen Anspruch auf 670€, davon wird noch das Kindergeld abgezogen und es sind natürlich BEIDE Elternteile unterhaltspflichtig...wenn du dich nicht beeilst mit der Klage, wirst du allerdings nichts von dem Geld sehen. Eine Unterhaltsklage ist nicht, was an einem Tag abgehandelt wird, sondern kann sich richtig in die Länge ziehen. Es wäre evtl sinnvoller das Geld, was du für Anwaltskosten hast, für deinen Lebensunterhalt zu benutzten.

Ja das weiß ich,bis zu welchem Lebensalter würde ich Anspruch drauf haben und ist das mit dem Uniwechsel kein Problem?

@Glike65

Also ich habe kein Gesetz auf die Schnelle dazu gefunden, das einzige was ich öfters gefunden habe ist:
"Befindet sich das Kind dagegen in der Ausbildung und/oder im Studium, ist es in aller Regel weiterhin bedürftig. Folglich besteht auch dann ein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. In diesem Fall gibt es auch keine Altersbegrenzung. " (kanzlei-hasselbach)

"Ähnlich wie beim BAföG entspricht die Zahlungspflicht der Regelstudienzeit, geht aber zuweilen auch darüber hinaus. Schließlich sind völlig stringente Studienverläufe eher die Ausnahme denn die Regel. So können Sie bis zum zweiten oder dritten Semester den Studiengang wechseln, ohne den Verlust von Unterhaltszahlungen fürchten zu müssen." (studentenhilfen)

Wenn du wirklich klagst, dann wird das sicherlich für den Einzelfall entscheiden. Aber ein Anwalt wird dir sicherlich sagen können, wie gut die Chancen sind.

Meines Wissens ist dein Anspruch mit dem Uniwechsel erloschen.

Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden.

Gesamter Text: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

Wenn du einen Anspruch auf Unterhalt von deinen Eltern nachweisen könntest (beide wären ja dann ggf. unterhaltspflichtig) und sie dir den zustehenden Unterhalt trotz bestehender Leistungsfähigkeit verweigern würden, könntest du ihn einklagen.

Dass nach dem Fachrichtungswechsel überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht, ist eher unwahrscheinlich und müsste erst einmal abgeklärt werden: In der Regel wird ein solcher Wechsel zwar zugestanden, ohne dass dadurch der Anspruch verwirkt, aber er muss dann innerhalb der ersten beiden Studiensemester erfolgen.