Trotz "Ferienjob" Anspruch auf Unterhalt?

4 Antworten

Zunächstmal kommt es darauf an, wie alt du bist. Unter 18 besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch und ein Ferienjob wäre überobligatorisch. Ob es angerechnet wird, hängt von der Verdientshöhe ab, und davon ob der Vater rechtzeitig davon erfährt. Das Ausbildungsentgelt wäre beim Unterhalt nach Abzug des Mehrbedarfs ( in der Regel 90€) zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen.

Kommt es dann auf die Höhe meines Einkommens an?

Natürlich.

Wenn Sie über 18 sind, sieht die Sache schon anders aus. Hier sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtg. Außer wäre die Erwerbspflicht in einer Ausbildungspause höher. Unterhalt gibt es nur bei einer relativ kurzen Überbrückungszeit. Und das Ausbildungsentgelt wird nach Abzug des Mehrbedarfs voll auf den Barbedarf angerechnet.

Dein Vater ist unterhaltspflichtig bis zu deinem 18. Geburtstag.
Dann kann er die Unterhaltszahlungen an deine Mutter einstellen und muss erst wieder Unterhalt - dann an dich selbst - zahlen, wenn du deinen Unterhaltsanspruch nachweist und in entsprechender Höhe bei den Eltern einforderst (da dann auch deine Mutter barunterhaltspflichtig wäre...)

Einen Unterhaltsanspruch hättest Du auch in einer Karenzzeit von ca. vier Monaten zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn. Zwar würde regelmäßiges Einkommen deinen Unterhaltsanspruch mindern, aber ein bloßer Ferienjob zählt nicht als regelmäßiges Einkommen. Das Kindergeld würde dann aber bereits in voller Höhe auf deinen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" angerechnet werden.

Hallo ,

dein Vater ist auch dann Unterhaltspflichtig , wenn Du eine Ausbildung machst ! Nämlich genau bis zum Datum deiner Abschlussprüfung! Dein Einkommen oder auch Ferienjobs spielen keine Rolle !

GLG und ein schönes Wochenende , wünscht Dir ,clipmaus :-))

ichweisnix  16.03.2014, 19:23
Dein Einkommen oder auch Ferienjobs spielen keine Rolle !

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt eine Rolle. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (§1602 Abs 1 BGB) Das Ausbildungsentgelt spielt beim der Berechnung immer eine Rolle, da es obligatorisch ist. Eine Nebentätigkeit ist u.U. überobligatorisch, bei einer Übergangszeit kann Sie aber je nach Zeitdauer zwischen Schule und Lehre auch obligatorisch sein, bzw. der Unterhaltsanspruch kann auch komplett enfallen.

Ferienjobs während der Schulzeit sind überobligatorisch und bringen in der Regel zu wenig um auf die Höhe des Unterhalts durchzugreifen.

Stimmt er ist so lange Unterhaltspflichtig bis du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast oder bis du 25 Jahre alt bist :)