Urheberrecht auf Bild in Instagram?

4 Antworten

Derjenige der das Bild gemacht hat, hat immer das Urheberrecht und dieses kannst du auch nicht verkaufen oder abtreten.

Du hast deiner Freundin mündlich eine Nutzungslizenz gegeben, die du auch jederzeit widerrufen kannst, denn sie hat ja keinen Vertrag mit dir für die Bilder abgeschlossen. Sie kann ebenfalls ihr Recht am eigenen Bild geltend machen und dir verbieten, die Bilder in irgendeiner Weise zu verbreiten.

Und Instagram hat durch das Hochladen von Bildmaterial auch nur eine Nutzungslizenz, die sie dazu ermächtigt, die Bilder zu hosten und anderen Leuten anzuzeigen.

tinalisatina  24.08.2020, 07:42
Du hast deiner Freundin mündlich eine Nutzungslizenz gegeben, die du auch jederzeit widerrufen kannst, denn sie hat ja keinen Vertrag mit dir für die Bilder abgeschlossen.

Doch, hat sie, nämlich: Du hast deiner Freundin mündlich eine Nutzungslizenz gegeben,

Uneternal  24.08.2020, 16:59
@tinalisatina

Ja aber das ist kein Vertrag, der die unbefristete Nutzung erlaubt. Und einen mündlichen Vertrag muss man halt auch erstmal nachweisen, sonst könnte ja jeder kommen und das einfach behaupten.

tinalisatina  24.08.2020, 19:11
@Uneternal

Klar ist das immer eine Frage der Beweisbarkeit, aber darum geht es ja nicht. Und die Nutzung ist erst einmal immer unbefristet (nicht unbegrenzt), solange nichts anderes vereinbart ist.

Deshalb bleiben wir bei den Fakten: Urheber ist der Urheber. Und der hat die Erlaubnis erteilt, das Bild auf IG zu laden.

Du hast das Urheberrecht. Instagram hat bloss eine eine nicht exklusive lizenzgebuehrenfreie uebertragbare Unterlizenz fuer die Nutzung der Bilder.

EinfachDerBabo schrieb:

Hab ich das Urheberrecht oder das das jetzt Instagram?

Das Urheberrecht hat nur der Urheber - oder dessen Erben. Du hast deiner Freundin ein Nutzungsrecht eingeräumt im Sinne von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, und die hat Instagram wiederum ein Nutzungsrecht eingeräumt.

Wie weit diese Nutzungsrechte jeweils gehen, das hängt von den jeweiligen Abmachungen ab. Wurde nichts Genaues vereinbart, greift automatisch Absatz 5 von § 31:

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

EinfachDerBabo schrieb:

Hätte ich aber jetzt rein theoretisch das Recht zu sagen sie soll die Bilder entfernen?

Ja. Und zwar unter diesen Voraussetzungen:

Eine Nutzung auf Instgram oder eine weitere Nutzung auf Instgram widerspricht "dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck".

Beispiel: Sie sagt "Ich möchte das Bild gerne meinen Verwandten schicken" und du sagst "Gut". Dann wäre der Vertragszweck deiner § 31 Einräumung von Nutzungsrechten das Schicken an ihre Verwanten - und nicht das Verbreiten per Instagram.

Oder aber: Du hast ein § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung. Das kann eintreten, wenn dein Werk (die Fotografie) als solches, also als Werk, als Kunst-Werk, nicht mehr deiner jetzigen Überzeugung entspricht.

Aber dann müsstest du eventuell bezahlen für den Rückruf.

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  24.08.2020, 09:54

Noch ein Beispiel, das vielleicht auf den aktuellen Fall zutrifft - oder zumindest auf viele im Internet geschilderte Fälle zerbrochener Beziehungen:

Ein Partner fragt seinen Partner, der Urheber eines Werkes ist: "Darf ich dein Werk als Zeichen unserer Zusammengehörigkeit nutzen, und zwar auf meiner Website bei Instagram posten (= "öffentlich zugänglich machen" im Sinne von UrhG § 15 Allgemeines Absatz 2 und 3 sowie § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)?" Und der Partner und Urheber des Werkes (hier: eine Fotografie, ein Portrait des anderen Partners) sagt: "Ja."

Dann wäre der Vertragszweck der § 31 Einräumung von Nutzungsrechten das Posten als Zeichen dieser Zusammengehörigkeit. Dieser Vertragszweck sollte also erledigt sein, wenn die Zusammengehörigkeit sich erledigt hat.

Und wenn wer fragt, "Darf ich dein Werk nutzen, um meine Freunde zu meinem diesjährigen Geburtstag einzuladen?", und der Urheber sagt "Ja", dann sollte das Werk spätestens nach dem Geburtstag (dem Vertragszweck) nicht mehr genutzt werden.

Wurde aber kein befristeter Vertragszweck vereinbart, sollte wohl je nach Ansicht der Umstände ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt worden sein - wie es etwa bei Vereinbarungen über die Nutzung von Romanen oder von Filmdrehbüchern üblich ist. Hier könnte der Urheber auch nicht einfach dem Verlag oder dem Filmverleih sagen: "Ich mag dich nicht mehr! Stampfe bitte umgehend meinen Roman / meinen Film wieder ein!"

du hast ein juristisch vermutlich existentes aber letztlich wertloses urheberrecht für diese bilder. kenne die geschäftsbedingungen von insta nicht, aber urheberrecht steht dem urheber zu und insta hat mit hier ja diesbezüglich nichts geleistet, möglicherweise werden aber durch upload temporäre nutzungsrechte eingeräumt. musste mal die agb lesen.