Unterschied Haftbeschwerde und Haftprüfung?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Haftbeschwerde geht vom Untersuchungs-Häftling aus und wird i.d.R. vom Rechtsbeistand eingebracht, eine Haftprüfung geht von der Justizbehörde aus und kann eine eventuelle Resthaft reduzieren oder in bedingte Haft abändern.

  • Ein für die Praxis bedeutender Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde besteht darin, dass die Haftbeschwerde einen Devolutiveffekt hat. Die Prüfung wird also von einer höheren Instanz vorgenommen. Die Haftprüfung hat hingegen keinen Devolutiveffekt. Suspensiveffekt haben beide Behelfe nicht.
  • Dazu kommt, dass die Haftbeschwerde nur einmal eingelegt werden kann. Die Haftprüfung hingegen kann öfter durchgeführt werden.
  • Besonders bedeutsam für die Praxis ist zudem, dass bei der Haftprüfung nach § 118 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, wohingegen nach § 118 Abs. 2 StPO bei der Haftbeschwerde eine solche nur nach dem Ermessen des Gerichts anzuordnen ist.

Ein Amtsrichter hat einen Haftbefehl erlassen,bei einer Haftprüfung wird das dann auch von einem Amtrichter geprüft,eine Haftbeschwerde landet dann aber bei der nächst höheren Instanz dem Landgericht.

https://www.juraforum.de/lexikon/instanz-recht