Unterschied zwischen Verwertungsrecht und Urheberpersönlichkeitsrecht?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Urheberpersönlichkeitsrecht beschäftigt sich mit dem Persönlichkeitsschutz des Urhebers (der möglicherweise nicht will, dass andere erfahren, was er da produziert hat), bei den Verwertungsrechten geht es vor allem um kommerzielle Aspekte.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Urheberpersönlichkeitsrecht zielt auf die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk ab. Der Urheber soll in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt werden. Diesem Schutz dienen die Vorschriften der §§ 12 - 14 UrhG, die sich im Überblick wie folgt darstellen:

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
Entstellungsschutz, § 14 UrhG

Verwertungsrechte Übersicht über die Verwertungsrechte

Bei den Verwertungsrechten geht es, anders als bei den Urheberpersönlichkeitsrechten, um die materiellen Interessen des Urhebers. Der Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihm geschaffenen Werk ziehen können.

Die einzelnen Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und in den §§ 16 ff. UrhG näher konkretisiert. Man unterscheidet die körperlichen Verwertungsrechte nach §§ 15 Abs. 1, 16 - 18 UrhG und die unkörperlichen Verwertungsrechte nach §§ 15 Abs. 2, 19 - 22 UrhG.

Außerdem sieht das Urheberrechtsgesetz in § 23 noch Regelungen vor, wie im Falle von Bearbeitungen und Umgestaltungen von urheberrechtlich geschützten Werken zu verfahren ist. Körperliche Verwertungsrechte

Körperliche Verwertungsrechte beziehen sich auf das Werk in körperlicher Form.

Beispiele: ein Gemälde im Original, Postkarten von einem Gemälde.

Die folgenden körperlichen Verwertungsrechten können unterschieden werden:

Vervielfältigungsrechte, § 16 UrhG
Verbreitungsrechte, § 17 UrhG
Ausstellungsrechte, § 18 UrhG

Falls ein Werk durch Verbreitung körperlich verwertet wird Werkes ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG zu beachten.

(Quelle: http://www.boehmanwaltskanzlei.de und google)

Wenn du das Verwertungsrecht hast darfst du es verwenden, evtl mit Quellnachweis. Der Urherber darf machen was er will und das Verwertungsrecht verteilen.

Grüsse Michi