Unterhaltspflichtigt gemäß § 33 SGB II für volljährige Tochter

7 Antworten

Unterhaltspflicht bei Volljährigkeit des Kindes

Hier stellt sich die Situation grundsätzlich anders dar. Normalerweise ist bei Volljährigkeit eines Kindes davon auszugehen, dass dieses für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommt. Wenn und soweit das volljährige Kind jedoch noch keine ökonomische Selbständigkeit erreicht hat (z.B. durch Schul- oder Berufsausbildung), tritt die Unterhaltspflicht der Eltern diesem Kind gegenüber ein.

Gleichwohl sind die Voraussetzungen, die hier zur Erlangung von Volljährigenunterhalt erforderlich sind, andere und wesentlich strengere als bei Minderjährigenunterhalt.

http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltspflicht.html

Muss meine derzeitige Ehefrau der Auskunftspflicht (Einkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen u.s.w.) ebenso nachkommen?

Falls es sich nicht um die Mutter des Kindes handelt - nein!
Ein Auskunftsanspruch beschränkt sich auf die Verwandten in gerader Linie (§ 1605 BGB).
Ein Auskunft über das Einkommen, bzw. nicht vorhandenes Einkommen, müsstest du nur dann geben, wenn dieser vorrangig unterhaltsberechtigt wäre und du diesen Unterhalt leistungsmindernd ansetzen wolltest.

Inwieweit muss ich damit rechnen, Unterhalt für einen Volljährigen zu zahlen?

Wie soll das jemand hier erraten, wenn du nicht einmal selbst nichts über die Situation deines Kindes weißt und auch nichts über deine Einkommenssituation offenbarst? Wir sind hier nicht bei Astro-TV.

Hast du keine Informationen, kannst du dem Ansinnen des Jobcenters dadurch entgegentreten, dassdu eine Unterhaltspflicht und damit auch eine Mitwirkungspflicht zu Offenlegung verneinst.
Dann muss das Jobcenter oder dein Kind Butter bei die Fische tun und sich erklären.
Der Bezug von Alg2 des Kindes löst für sich alleine jedenfalls noch keine Pflicht aus.

Das Kind ist volljährig und somit nicht mehr privilegiert. Trotzdem kann sich ein Anspruch auf Unterhalt ergeben, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Das ist vom Kind auf Nachfrage nachzuweisen.

Auch die Mutter des Kindes wird mit Eintritt der Volljährigkeit barunterhaltspflichtig. Insofern ist auch sie zur Offenlegung ihres Einkommens verpflichtet.

Ihre derzeitige Ehefrau ist selbstverständlich nicht unterhaltspflichtig ihrem Kind gegenüber. Jedoch evtl. ihnen gegenüber. Und zwar dann, wenn bei einem begründeten Unterhaltsanspruch ihr eigenes Einkommen so niedrig ist, dass sie ihren Teil nicht zahlen können, ohne unter den Selbstbehalt zu rutschen. In diesem Fall können ihnen sog. Synergieeffekte angerechnet werden, die ihren Selbstbehalt senken. In diesem Fall müssten sie dann Unterhalt bezahlen, obwohl sie unter den Selbstbehalt fallen. Sie können aber ihrem volljährigen Kind gegenüber Ausgaben in Abzug bringen, die ihr Nettoeinkommen derart schmälern, dass ihre Unterhaltspflich ganz entfällt. Konsultieren Sie dazu einen Anwalt.

Also zusammenfassend: Ihr Kind hat nachzuweisen, ob es sich in der Erstausbildung befindet. Ihre Exfrau hat ihr Einkommen offenzulegen. Danach ein evtl. Anspruch erst berechnet werden.

DFgen  03.12.2013, 07:18

"...Und zwar dann, wenn bei einem begründeten Unterhaltsanspruch ihr eigenes Einkommen so niedrig ist, dass sie ihren Teil nicht zahlen können, ohne unter den Selbstbehalt zu rutschen...."

Dies träfe nur zu, wenn ein Kind noch minderjährig wäre. Gegenüber volljährigen (nicht privilegierten...) Kindern gilt keine "erhöhte Erwerbsobliegenheit" mehr, also keine "Pflicht" der Eltern mehr, selbst ein Einkommen zu erzielen.

tipps4scheidung  03.12.2013, 08:03
@DFgen

Leider.....nicht. Auch wenn die Eltern keine "erhöhte" Erwerbsobliegenheit trifft, sind sie Erwerbsobliegenheitspflichtig:

Unterhalt – Kindesunterhalt – Volljährigenunterhalt – Erwerbsobliegenheit – fiktives Einkommen

Urteil_77e

Unterhalt – Kindesunterhalt – Volljährigenunterhalt – Erwerbsobliegenheit – fiktives Einkommen

OLG Hamm, Urteil vom 21. 2. 1997, 11 UF 154/96, §§ 1602I, 1603 I, 1601, 1607 II BGB

FamRZ 1998, S. 42

::Leitsatz::

Eine nur teilschichtige Erwerbstätigkeit eines Elternteils genügt der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem volljährigen Kind nicht, so daß das fiktive Einkommen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in die Berechnung der Unterhaltsquote einzustellen ist.

Du hast diesen Fragebogen vom JobCenter bekommen....

Die alles entscheidende Frage: hast du / habt ihr (deine derzeitige Ehefrau und du) Leistungen beim JC beantragt oder dein Kind, zu welchem du keinen Kontakt hast?

Beides wäre möglich ...

Dann könnte ich dir genaueres dazu sagen.

lisa6161 
Fragesteller
 02.12.2013, 15:18

Das Jobcenter schreibt, das Leistungen gewährt worden sind und nun der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf das Jobcenter übergegangen ist. Daher die Prüfung ob ich unter bestimmten Vorausssetzungen unterhaltspflichtig bin.