Bezüglich der Unterhaltspflicht: Wer muss wem Auskunft über sein Einkommen geben?

4 Antworten

Auskunftspflicht besteht nach 1605 BGB für Verwandte in gerader Linie untereinander.

In der Regel kann eine Auskunft alle 2 Jahre verlangt werden.

Es besteht das Gegenseitigkeitsprinzip.

-

Die Eltern eines Kindes sind sich nach 242 BGB gegenseitig zur Auskunft verpflichtet.

-

Nach 1686 BGB kann ein Elternteil vom anderen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.

-

1580 BGB regelt die Auskunftspflicht unter geschieden Ehegatten.

-

1379 BGB regelt die Auskunftspflichten für verschiedene Dinge, vor bzw. während der Scheidung.

Danke.

Ich liebe sachliche und gute Kommentare, gerne mit Senf - scharf und ungezuckert!

;-)

Gibt es für Deine Auskünfte auch ein Übersetzungsprogramm?

Zum Beispiel:

Rechtsdeutsch - Hausfrauendeutsch

@Schreiberlilli

Einfach nachfragen, was nicht verstanden wird.

Wenn man hier anfängt, einem Rechtskommentar entsprechende umfängliche Antworten zu allem zu schreiben, dann sprengt das sicher den Rahmen.

-

Einfach mal den Gesetzestext lesen, das hilft schon viel!

@Eifelmensch

Ach Mensch aus der Eifel...Hast Du den gar nicht mein zwinkerndes Auge bemerkt???

;-)

@Schreiberlilli

Hab ich dann mißverstanden, der Zwinkerer stand ja vor der Frage! :-)

@Eifelmensch

Den ;-) hätte ich dann mehrmals setzen müssen...

Auskunft ist immer demjenigen zu erteilen der den unterhalt berechnet! wenn also z.b. die unverheiratete mutter für sich (betreuungsunterhalt) und für ihr kind (kindesunterhalt) zahlungen erwirken will kann sie sich ja hierzu an einen anwalt und oder beistand wenden. dieser wird den unterhaltspflichtigen auffordern seine auskünfte offen zu legen und dann den zu zahlenden unterhalt berechnen! da aber gesetzlich nicht vorgeschrieben ist WER den unterhalt geltend machen darf / kann musst du deine einkünfte demjenigen vorlegen der dich dazu auffordert. sprich: anwalt, beistand, kindesmutter, volljähriges kind, noch ehefrau , exehefrau. der unterhaltspflichtige hat allerdings wiederrum das recht das der unterhalt fachkundig berechnet wird. sprich: fordert dich die kindesmutter auf weil sie es selber berechnen will, du vermutest aber ihr fehlen hierzu die kentnisse kannst du auf eine berechnung durch den anwalt usw. bestehen und müsstest auch nur diesem dein einkommen offen legen

Du hängst zu sehr an der Berechnung!

Der Berechtigte kann an Unterhalt fordern so viel er will.

Der Pflichtige stimmt dem zu oder er macht einen Gegenvorschlag.

Einigt man sich, bedarf es keiner Hilfe durch Dritte!

@Eifelmensch

ich sagte auch nicht das die hilfe dritter zwingend ist aber der unterhaltspflichtige kann darauf bestehen

@michi024

Natürlich bleibt es dem Pflichtigen überlassen einen Rechtsbeistand einzuschalten, den muss er dann aber auch zahlen.

-

Er kann vom Unterhaltsberechtigten aber nicht verlangen, dass dieser sich der Hilfe Dritter bedient!

Gilt die Auskunftspflicht auch minderjähriger Kinder gegenüber dem Unterhaltszahlen ? Sprich muss das Kind bei Beginn der Ausbildung dem Vater dies auch bei Verlangen mitteilen ?

Soweit mir bekannt ist, liegt die Verpflichtung beim Unterhaltszahlenden, dass er (oder sie) sich beim Kind auf dem Laufenden hält. Bei einem normalen Umgang mit seinem Kind weiß man das auch! Wenn Eltern sich regelmäßig mit ihrem Kind beschäftigen oder über deren Leben informieren, dann sollte man erfahren, was das Kind macht. Auf gezielte Nachfrage muss das Kind auch wahrheitsgemäß antworten und auf Verlangen sein Einkommen belegen. Zum Beispiel durch eine Bescheinigung über das Azubi-Gehalt durch den Lehrherren. Das Kind muss aber nicht von sich aus ungefragt die Information liefern. Wenn sich dann herausstellt, dass der Unterhalt verringert werden kann, dann darf das aber nicht rückwirkend geschehen, sondern nur ab dem Moment, an dem der Unterhaltszahlende eine entsprechende Neuberechnung verlangt hat.

@Schreiberlilli

Wenn Du es ganz genau wissen willst, dann schlage ich Dir vor, Deine Frage noch einmal selber hier einzustellen. Dann erreicht sie auch die Fachleute unter uns. Geeignete Stichworte wären "Recht", "Familienrecht", "Unterhalt", "Kindesunterhalt" .... usw.

beide eltern sind auskunftspflichtig,wird auch beim JA so eingefordert,damit keiner bescheißen kann