Weshalb gilt der Rückerhalt einer Kaution für einen Hartz IV- Empfänger als Einkommen,

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die erste Antwort war im Ansatz schon mal nicht falsch... Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Rechtsprechung zum 'Zuflussprinzip' wiederholt den Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen definiert: Einkommen ist alles, "was erstmal zufließt", Vermögen ist der Bestand des bereits Vorhandenen. Als Zeitpunkt wird auf den (ersten) Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgestellt. Eine Mietkaution ist grundsätzlich Vermögen des Mieters, dass zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Vermieters diesem "überlassen" wird. Die Kaution ist und bleibt Eigentum des Mieters (also des Leistungsberechtigten), nur kann er solange nicht darüber verfügen, wie der Vermieter die Kaution auf dem Sperrkonto hat. Mit "Rück-"Zahlung der Kaution ändert sich nur die Verwertbarkeit, nicht aber die Eigenschaft als Vermögen. Dies wird leider gerne falsch gemacht und die Kaution als Einkommen angerechnet, weil sie vorher gar nicht angerechnet war; richtigerweise ist sie erst jetzt anrechenbares, da verwertbares Vermögen. Es handelt sich nur um eine Vermögensumschichtung. Auch wenn nach Antragstellung die Kaution erstmals gezahlt wird, ändert das nichts an der Eigenschaft als Vermögen. Falls schon vorhanden (z.B. Sparbuch), ist es auch nur eine Umschichtung, bei Gewährung eines Darlehens durch das Jobcenter wird die Kaution erst durch ratenweise Tilgung nach §42a SGB II zu Vermögen durch quasi-Ansparung aus dem Regelbedarf. Nur für den seltenen Ausnahmefall, dass die Kaution von einem Dritten (ohne Abtretung) übernommen wird und die Kaution bei "Rück"zahlung an den Mieter diesem erstmals zufließt, handelt es sich um Einkommen. Ansonsten ist und bleibt die Kaution Vermögen des Mieters, und unterliegt (nach Rückzahlung durch den Vermieter) der normalen Vermögensfreigrenze nach §12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (150€ pro Lebensjahr)

Nur für den seltenen Ausnahmefall, dass die Kaution von einem Dritten (ohne Abtretung) übernommen wird und die Kaution bei "Rück"zahlung an den Mieter diesem erstmals zufließt, handelt es sich um Einkommen. Ansonsten ist und bleibt die Kaution Vermögen des Mieters, und unterliegt (nach Rückzahlung durch den Vermieter) der normalen Vermögensfreigrenze nach §12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (150€ pro Lebensjahr)

aber, wenn die Kaution auf einen anderen überwiesen wird vom Vermieter alson nicht auf den Mieter. Dann gehört die Kaution nicht zum Vermögen?

Es kommt immer darauf an,wann die Kaution an den Vermieter gezahlt wurde !Wenn Du die Kaution vor der Antragstellung auf ALG-2 schon gezahlt hast,darf Dir das Amt sie nicht als Einkommen anrechnen.Weil jedem ALG-2 Empfänger ein Anrechnungsfreies Guthaben von Mindestens 150 Euro pro Lebensjahr zusteht,was er auf dem Konto oder Sparbuch haben darf.Wie gesagt,das Geld muss nur vor der Antragstellung schon vorhanden gewesen sein.Wenn Du es erst nach der Beantragung an Deinen Vermieter gezahlt hast,zählt das als Einkommen!Es gibt z.B.ein Gerichtsurteil wo ein ALG2- Empfänger von seinem Regelsatz Lotto gespielt und auch gewonnen hat und dieser Gewinn als Einkommen angerechnet wurde,weil er das Geld nach der Beantragung gewonnen hat und somit nicht mehr Hilfebedürftig war.

Glaub ich nicht! Für mich ist das nur eine Vermögensumschichtung, kein Zufluss.

@Marcel1981

Was glaubst Du nicht ?

@isomatte

Er glaubt nicht, dass eine Kaution, die nach Antragstellung gezahlt wird, zum Einkommen wird, und da hat er recht. Das Geld für die Kaution muss ja schon da sein, um die Kaution zahlen zu können: also sind sowohl Kautionszahlung als auch -rückerstattung reine Vermögensumschichtungen.

@isomatte

Er glaubt nicht, dass eine Kaution, die nach Antragstellung gezahlt wird, zum Einkommen wird, und da hat er recht. Das Geld für die Kaution muss ja schon da sein, um die Kaution zahlen zu können: also sind sowohl Kautionszahlung als auch -rückerstattung reine Vermögensumschichtungen.

Hier hat buettel die logischte Antwort gegeben. Eine Kaution auf Darlehnsbasis muss vom dem geringen Regelsatz mit je 10%/Mon zurückgezahlt werden. Bekommt er die bezahlte Kaution zurück, soll es Einkommen sein??? Dies wird dann mit ALG2 verrechnet?

Das würde dem gleichkommen, wenn jeden Monat 10% auf ein Sparkonto gezahlt werden, darf ein Hartz'er die ersparte Summe nicht auszahlen lassen, da es somit Einkommen ist. Wie bitte, geht's noch?

Vieleicht etwas einfacher ausgedrückt : Mietkaution hat für die Arge gesehen mit dem Lebensunterhalt zu tun.Somit sind alle Sozialen Aspekte ( Haushaltszugehörige Personen, Kosten für Wohnung,alle erhaltene sozialen Finanziellen Mittel) zum Lebensunterhalt mit einzurechnen. Natürlich sind dabei auch gewisse Freigrenzen gesetzlich ausgeschlossen. Definitiv gehört aber Eine gezahlte Mietkaution die man wieder Erstattet bekommt zum (sozialen) Einkommen, welches ja bei Erstattung wieder zufließt für das Amt (" zu der Sozialen Masse" vieleicht besser ausgedrückt). Denn das Amt kann nur davon ausgehen das die ja schon mal gezahlte Mietkaution ,auch unter Umständen von sozialen Bezügen bezahlt wurde. Du könntest jetzt sagen: Nein! hab ich von meinem Erspartem damals bezahlt.Aber "Grob gesagt ; das Amt sagt jetzt andere müssen auch erst mal bis zu ihren Freigrenzen von ihrem Erspartem leben. MfG Rudi

Das mag durchaus so gesehen werden, aber irgendwie fehlt mir da die Logik - denn wenn man die Kaution selbst abbezahlt hat, als man schon Hartz IV bekommen hat, hat man sie vom Regelsatz, dh dem im Gesetz verankerten finanziellen Existenzminimum, gezahlt. Stromrückzahlungen werden ja auch nicht angerechnet. Irgendwie kurios...

Jeder Geldeingang ist erst einmal ein Einkommen. Die Bedürftigkeit für diesen Monat wird also verringert oder aufgehoben. Da es Hartz IV aber nur bei Bedürftigkeit gibt, ist die Anrechnung also logisch begründet.

Wenn er dann beim nächsten Umzug wieder Kaution zahlen muss, bekommt er einen höheren Regelsatz, oder?