Unterhaltsanspruch, auch wenn das Kind noch nicht polizeilich umgemeldet ist?

2 Antworten

Das Kind hat seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" bzw. "Hauptwohnsitz" bei dem Elternteil, bei dem es polizeilich gemeldet ist. Dieser Elternteil gilt als "betreuender Elternteil" und ist berechtigt, den Barunterhalt für das Kind vom anderen Elternteil einzufordern, zu verwalten/ einzusetzen.

Das Kind wurde nämlich nicht umgemeldet. 

Dann hat es seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch immer am bisherigen Wohnsitz, seinen "Status" nicht geändert, denn nach dem Meldegesetz bestünde ansonsten die Verpflichtung, das Kind umzumelden (ab dem 16. Geburtstag für das Kind selbst).

IchBinEs65 
Fragesteller
 11.11.2015, 20:41

Die Tatsche ist die.

Tochter lebt derzeitig beim Vater. Dieses hat nun Mutter zur Zahlung von Unterhalt, durch das Jugendamt, aufgefordert.

Tochter ist polizeilich aber immer noch beim Wohnsitz der Mutter gemeldet. Im Juli zog sie zum Vater. Im August hatte sie einen Termin beim Bürgeramt, wegen Ausweisverlängerung, hat sich aber nicht umgemeldet. Obwohl ihre Aussage ist, "sie habe ihren Lebensmittelpunkt beim Vater nun".

Das sie noch nicht umgemeldet ist, ist nachgeprüft.

Sollte das dem Jugendamt gemeldet werden?

Es geht nicht darum den Unterhalt nicht zu zahlen. Das ist eh vom Einkommen her nicht möglich. Es bestand eine Abmachung, als der Vater auszog, das auf den Unterhalt für Tochter und Trennungsunterhalt verzichtet wird, weil das gemeinsame Haus noch zu zahlen ist, was geteilt wurde. Einer die Hausrate, der der im haus wohnt die Nebenkosten. Als dann die Tochter zum Vater zog, wurde ihm das wohl nach drei Monaten zu teuer, und nun probiert er den Unterhalt einzuholen. Denn seit Juli wohnt Tochter bei ihm, und erst im Nov. geht er zum Amt um Unterhalt zu fordern.

DFgen  12.11.2015, 07:02
@IchBinEs65

Fest steht, dass die Tochter einen Anspruch auf Barunterhalt von dem Elternteil hat, bei dem es nicht lebt (der andere leistet ja die Betreuung). 

Wenn du dem Jugendamt mitteilst, dass die Tochter offiziell bei dir lebt, wird es sie zur Ummeldung auffordern und danach die Unterhaltsforderung neu erheben (gezahlt werden muss erst ab dem Tag, da die Forderung offiziell gestellt wurde).

Ihr könntet eure gegenseitigen Absprachen, Verzichtserklärungen... neu verfassen, da sich die Umstände geändert haben, oder du den dir ggf. zustehenden Trennungsunterhalt einfordern o.ä.

Im August hatte sie einen Termin beim Bürgeramt, wegen Ausweisverlängerung, hat sich aber nicht umgemeldet. 

Das klingt, als würde die Tochter bald volljährig... dann solltest du darauf achten, dass die Unterhaltsforderungen, die ja vermutlich tituliert werden, bis zum 18. Geburtstag des Kindes befristet sind.

Danach sind ja - wenn überhaupt noch - beide Eltern unterhaltspflichtig, und Forderungen können dann nicht mehr vom Jugendamt gestellt werden, sondern müssen von der Tochter selbst erfolgen....

Für die Unterhaltszahlung iist maßgeblich, wo das Kind tatsächlich lebt, nicht, wo es gemeldet ist.

DFgen  10.11.2015, 06:53

Nach dem "Meldegesetz" lebt das Kind dort, wo es seinen Hauptwohnsitz hat, polizeilich gemeldet ist.

IchBinEs65 
Fragesteller
 11.11.2015, 20:43
@DFgen

Hier besteht das Problem. Tochter lebt beim Vater, ist aber polizeilich immer noch bei der Mutter gemeldet.(aktuelle Daten vom 06.11.2015 eingeholt)

Unterhalt fordert Vater von Mutter.