keinen Unterhalt mehr bei Volljährigkeit , 18 Jahre in Bedarfsgemeinschaft lebend,ohne Ausbildung?

5 Antworten

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Grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Problematisch wird die Situation für viele Eltern dann, wenn sie feststellen müssen, dass der Nachwuchs nicht wirklich darum bemüht ist, eine Ausbildung oder ein Studium zielstrebig zu betreiben. Oft wird nach ergebnislosen Gesprächen mit dem Kind die Frage an den Rechtsanwalt herangetragen, wie lange man denn nun dem Nachkömmling noch Unterhalt schuldet, wenn dieser eine Ausbildung nach der anderen abbricht oder offensichtlich gar nicht gewillt ist zu arbeiten.

Nach § 1610 Absatz 2 BGB wird Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung geschuldet. Dabei müssen jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt werden. Diese schulden dem volljährigen Kind keine ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung. Es besteht also kein Anspruch darauf, dass Vater und Mutter sich verschulden und ihren wirtschaftlichen Ruin riskieren, um dem Nachwuchs beispielsweise eine kostenpflichtige Ausbildung zur Ergotherapeutin an einer Privatschule zu finanzieren.

Ein häufiger Streitpunkt ist der Abbruch einer Berufsausbildung und daraus resultierende Arbeitslosigkeit. Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist. Das Risiko der Arbeitslosigkeit bei Abbruch einer Ausbildung haben also nicht die Eltern zu tragen. Unterhalt wird in einem solchen Fall nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Dabei stellt die Frage nach der Angemessenheit stets eine Einzelfallentscheidung dar, die die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigen (quelle:http://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder-wann-ist-schluss-mit-lustig_016856.html)

Wow ,sehr gute Informationen. Spielt es dabei eine Rolle ob das vollj. Kind in einer Bedarfsgemeinschaft (Arge) lebt ?Bezogen auf die Einzelfallentscheidung ,Übergangszeit 3-6 Monate ,Kind hat jetzt keinen Ausbildungsplatz oder Erwerbstätigkeit (nach den genannten 6 Monaten )bedeutet keine Unterhaltszahlung bis das Kind eventuell eine Ausbildung oder Job anfängt ?

@Nagelkauer

Wow ,sehr gute Informationen. Spielt es dabei eine Rolle ob das vollj. Kind in einer Bedarfsgemeinschaft (Arge) lebt ?

Nein! Der Bezug von Alg2 begründet keinen besonderen Unterhaltsanspruch.

... bedeutet keine Unterhaltszahlung bis das Kind eventuell eine Ausbildung oder Job anfängt ?

Korrekt!

Dankeschön für den Stern.

Soviel Faulheit sollte nicht belohnt werden es sei denn, es würde sich bequemen,entweder Ausbildung,Schule. Wenn das Kind sich quer stellt und keinen Willen zeigt, ist an dem Kind Hopfen und Malz verloren und Du bist der Dumme der zahlen muß.

kann diese Meinung durch Nachweise aus dem Netz,Gesetzestexte oder ähnliches bekräftigt werden?

@Nagelkauer

Erkundige Dich bei einem Anwalt der kompetent für solche Angelegenheiten ist.

Wenn kein Titel besteht kann der Unterhalt sofort eingestellt werden.

Falls ein Titel besteht muss dieser herausgefordert werden oder eine Abänderungsklage auf 0,-€ eingereicht werden.

Volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch während sie sich in der Erstausbildung befinden (§ 1610 Abs. 2 BGB).

auch wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt ? Kann das Jobcenter (Arge)trotzdem Unterhalt vom Vater einfordern ? Mutter bei der das vollj. Kind lebt ,müsste neue Wohnung finden, da ohne den KUH Miete nicht mehr aufgebracht werden kann.Hätte das einen Einfluss darauf ?

@Nagelkauer

Kann das Jobcenter (Arge)trotzdem Unterhalt vom Vater einfordern ?

Nein. Das Jobcenter kann nur insoweit Unterhalt fordern, als der Vater nach BGB-Recht unterhaltspflichtig ist.

Hätte das einen Einfluss darauf ?

Nein, denn wegfallender Unterhalt wird/muss durch höheres Alg2 kompensiert werden.

soweit ich weis sind die Eltern bis das Kind mit seiner zweiten Ausbildung fertig ist oder bis zum 26. Lebensjahr verpflichtet Unterhalt zu zahlen.

Soweit so gut ,wenn aber noch nicht einmal mit der ersten Ausbildung begonnen wird , bzw kein passender Ausbildungsplatz gefunden wird ? Muss der Volljährige nachweisen das er sich um eine Ausbildung bemüht ? wenn ja ,wem gegenüber ?

Du machst deinem Namen alle Ehre.
Bei der Antwort handelt es sich doch wohl um ein fake!

@Eifelmensch

Hmm ,ganz ehrlich ,Vielleicht bin ich total daneben? aber ich verstehe Dich rein gar nicht .

@Nagelkauer

Eifelmensch meint wohl, dass fakes Antwort in so ziemlich jeder Hinsicht falsch ist.

Das Kind ist volljaehrig. Unterhaltszahlungen sind jedoch weiterhin zu leisten, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Macht es keine Ausbildung, .......

Danke ,bedeutet ..... in dem Fall nicht zahlen zu müssen?