Unterhalt nach Tod einklagen obwohl es keine Erben gibt?
Hallo. Mein Vater hat für mich kein Unterhalt bezahlt und ich hätte es als ich 18 wurde einklagen können (hab ich damals aber nicht gemacht). Nun bin ich 23 und mein Vater verstorben. Es gibt bisher niemanden der das Erbe abgenommen hat und es wird sich sehr wahrscheinlich auch keiner mehr finden. Somit müsste doch nach einer gewissen Zeit alles an den Staat (?) gehen oder? Kann man diesen offenen Unterhaltsanspruch aus der Vergangenheit dann noch vom Staat verlangen?
Ich habe das Erbe selbst ausgeschlagen, da dieses aus vielen Schulden bestand.
11 Antworten
Die Schulden sind per se nicht existent, da nie eingeklagt (geht eh nur für eine kurze Zeit rückwirkend).
Sie gehen entsprechend auch nicht an den Erben über und es gibt de facto keine offenen Unterhaltsansprüche. Niemand wird dir das also an der Stelle zahlen.
Dass die Verjährungszeit erst ab dem 21. Geburtstag zu laufen beginnt, stimmt nicht.
doch, § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BGB
Nein- es dürfte schwer sein, den Staat für Versäumnisse eurer Familie aus der Vergangenheit haftbar zu machen.
Richtig, bei Kindesunterhalt wie hier trifft das zu.
Wenn die Schuld nicht schon zum Todeszeitpunkt bestanden hatte (was zu beweisen wäre), kann man Verstorbenen nichts mehr abknöpfen, denn mit dem Tod erlischt auch die Rechtspersönlichkeit, gegen welche man den Anspruch stellen müsste.
Wenn die Schuld nicht schon zum Todeszeitpunkt bestanden hatte (was zu beweisen wäre), kann man Verstorbenen nichts mehr abknöpfen, denn mit dem Tod erlischt auch die Rechtspersönlichkeit, gegen welche man den Anspruch stellen müsste.
Es dürfte nichts leichter sein, als das Bestehen einer Unterhaltsforderung zum Todeszeitpunkt zu beweisen. Es dürfte unstrittig sein, dass der Fragesteller schon vor dem Tod des Erblassers dessen Kind war.
Es reicht nicht die Nachkommenschaft zu beweisen. Es muss der Unterhaltsanspruch bewiesen werden.
Inwiefern könnte denn der Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltsanspruch entstanden ist, irgendwie strittig sein?
Er erlischt mit der Volljährigkeit und rückwirkend können nie gestellte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Möchtest Du sagen, dass der bereits erworbene Unterhaltsanspruch mit der Volljährigkeit erlischt oder dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit kein neuer Anspruch mehr entsteht?
Und was heißt „nie gestellte Ansprüche“? Der Fragesteller kann den Anspruch ja jetzt stellen. Solange der Anspruch nicht verjährt ist, kann er ihn auch prinzipiell geltend machen.
Er hat ja keine Forderungen an seinen Vater gestellt, schreibt er seibst. DAS hätte er tun müssen, diese Forderung ggf. tuítulieren lassen, hat er nicht, damit ist es vorbei. Keiner muss dann dafür aufkommen.
That‘s it! Das scheinen ein paar einfach nicht verstehen zu wollen.
Wann genau hätte er das tun müssen, und warum soll es dafür jetzt zu spät sein? Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Kann er ja gern tun- nur gegen wen? Unterhaltsschulden nur von Ehegatten fallen in den Nachlass, nicht die von Kindern. Kessie1 hat den korrekten Link dazu geschickt. Damit ist das Thema durch.
Der bereits fällige Unterhalt wird durchaus vererbt. Die Erben müssen nur keinen weiteren Unterhalt für die Zukunft leisten. Der Anspruchsgegner wäre hier das Land.
Sie wollen es nicht verstehen- oder? Nur geforderter Unterhalt ist fällig. Da er zu Lebzeiten nicht gefordert hat, kann er jetzt nicht die Erben heranziehen. Das ginge eben nur bei Ehegattenunterhalt- aber sicher haben Sie Jura studiert und wissen es besser.
Nein, der Unterhalt ist monatlich im Voraus fällig und eben nicht erst auf Anforderung. (vgl. § 1612 BGB)
Mit dem 18. Lebensjahr endet das Sorgerecht der Eltern für die als erwachsen geltenden Kinder. Die volljährigen Kinder haben jetzt je nach den Umständen des einzelnen Falls einen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Eltern und müssen diesen selbst geltend machen. Unterhalt schulden Eltern erwachsenen Kindern nur, wenn diese aufgrund bestimmter Umstände nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Er hätte seinem Vater nachweisen müssen, dass er unterhaltsbedürftig ist und damit unterhaltsberechtigt und hätte den Unterhalt von beiden Eltern nach der durch Einkommensnachweise beider Seiten errechneten Quote fordern müssen. Hat er geltend gemacht? Nein, also nichts ist. Ich beende jetzt die diskussion, sie möchten es nicht verstehen, dann ist es eben so.
Mal davon völlig abgesehen geht es hier doch auch um Unterhalt aus der Zeit, als der Fragesteller noch minderjährig war.
Den die Mutter hätte einfordern müssen. Hat sie? Nein!
Die Mutter als Vertreterin – Anspruchsinhaber ist bei Kindesunterhalt immer das Kind, aber egal …
Die Voraussetzungen für den Anspruch, die Du da genannt hast, die stimmen ja alle. Aber wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann besteht auch der Anspruch.
Aus welcher Rechtsgrundlage soll denn hervorgehen, dass der Anspruch erst dann besteht, wenn man ihn geltend macht?
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes schulden die Eltern gem. § 1612 BGB nicht mehr nur Naturalunterhalt, sondern grundsätzlich, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, die Entrichtung einer Geldrente. Nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern nun die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen. Dabei können die Eltern zwischen Natural- oder Barunterhalt wählen. Die Eltern können folglich entweder ihr volljähriges Kind weiterhin bei sich wohnen lassen und Unterhalt für den restlichen Lebensbedarf leisten und damit auch weiterhin Naturalunterhalt leisten oder Barunterhalt im Sinne der Gewährung einer Geldrente. Die Anspruchsgrundlage für jede Art von Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. Auf das Alter des Kindes kommt es für den Unterhaltsanspruch nicht an. Was mit Vollendung des 18.Lebensjahres beginnt, ist die volle Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Das Sorgerecht der Eltern endet und damit entällt der Betreuungsbedarf des Kindes. Die volle Geschäftsfähigkeit des Kindes bewirkt, dass es beim Kindesunterhalt gem. § 1601 BGB ab Volljährigkeit nur noch um Höhe und Anteil beider Eltern am Barunterhalt geht. Die gravierendste Änderung ist die beiderseitige Haftung für den Volljährigenunterhalt.
Reicht das?
Reicht das?
Ehrlicherweise hast Du doch gerade nur das ausgeführt, worin wir uns sowieso im Wesentlichen einig waren. Wir streiten doch hier nur darüber, wann der Anspruch fällig ist.
Wenn es keinen sonstigen Erben gibt, erbt das Land. Das Land übernimmt damit auch grundsätzlich die Verbindlichkeiten des Erblassers, also auch die bereits fälligen Unterhaltsverbindlichkeiten. Allerdings haftet das Land für die Verbindlichkeiten aus dem Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasses.
Deine Unterhaltsforderungen verjähren innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährung frühestens an Deinem 21. Geburtstag zu laufen beginnt. Bisher ist also noch nichts verjährt. Was Du damals hättest einklagen können, kannst Du also prinzipiell auch jetzt noch einfordern. In der Praxis könntest Du allerdings daran scheitern, dass der Nachlass das nicht hergibt.
Weißt du an welche Stelle ich mich genau wenden kann? An die Familienkasse?
Das ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Familienkasse ist aber eine Bundesbehörde und kommt daher nicht in Betracht.
Unterhaltsschulden von Kindern sind nicht vererbbar. Schau in den Link von Kessie1, da steht es klar und deutlich. Hättest du es zu seinen Lebzeiten gemacht, wären die Schulden zu regulieren gewesen, soweit der Nachlass nach dessen Verwertung es hergegeben hätte. So bekommst du nichts.
Doch, die bisher angefallenen Unterhaltsschulden schon, der Anspruch als Ganzes wird nur nicht vererbt. Es wäre doch absurd, wenn alle möglichen Schulden vererbt würden, nur die Unterhaltsschulden nicht.
Der Staat wird dich zurecht fragen warum du das Erbe nicht angenommen hast, das dir als Kind zusteht. Ansonsten leistet, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt, in der Regel der Staat einen Unterhaltsvorschuss, den er sich dann vom Vater zurückholt. Insofern geht das nun wohl auf 0 aus.
Ich bezweifle dass du nach dem Tod des Vaters überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch geltend machen kannst, gegen den Staat wirst du das aber relativ sicher nicht können.
Der Staat wird dich zurecht fragen warum du das Erbe nicht angenommen hast, das dir als Kind zusteht.
Warum sollte der Staat das tun? Das ist doch für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich.
Ich bezweifle dass du nach dem Tod des Vaters überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch geltend machen kannst, gegen den Staat wirst du das aber relativ sicher nicht können.
Man erbt auch Schulden! Wenn der Nachlass das hergibt, muss der Staat diese Schulden auch begleichen. Er kann sich doch nicht einfach nur etwaiges Vermögen unter den Nagel reißen!
Auch Schulden, die nicht tituliert sind, sind Schulden. Und die „kurze“ Zeit beginnt bei Unterhaltsansprüchen erst mit dem 21. Geburtstag des Kindes überhaupt erst zu laufen.
Der Erbe erbt auch Verbindlichkeiten.