Kann das Jugendamt Unterhaltsvorschuss von Erben 2. Ordnung zurückfordern?

4 Antworten

Eine interessante Frage, zu der ich leider auch nicht fachkundig bin.

Ich würde sagen: Einem toten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Der Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt auslegt, heißt ja nur deshalb Vorschuss, weil der eigentlich Unterhaltspflichtige seine Pflicht verletzt hat und man den Einzug der eigentlich gültigen Forderungen nicht so schnell vollstrecken kann.

Jetzt ist die Frage, ob jemand, der mit einer Schuld oder einem Rückstand gestorben ist, posthum noch belangt werden kann und deshalb zwecks Begleichung seiner Schuld als Verstorbener zum Erben erklärt werden kann.

Meiner laienhaften Auffassung nach kann nur ein lebender Mensch ein Erbe antreten. Dann kann also das, was euer Vater geerbt hätte, wenn er denn seine Mutter überlebt hätte, nicht zur Begleichung seiner ehemaligen Schulden herangezogen werden.

Nur derjenige, der das Erbe eures Vaters angetreten hätte (ich vermute, dazu hat sich niemand bereitgefunden), hätte auch seine Schulden erben können.

Das Jugendamt hat also niemanden, an den es Forderungen zur Rückzahlung geleisteter Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltszahlungen richten könnte.

Interessant ist nur, wie jetzige und zukünftige Unterhaltszahlungen geregelt werden. Wenn deine Schwester durch das Erbe jetzt sehr vermögend ist, braucht sie ja auch keine Unterstützung durch das Jugendamt mehr.

Würde der Fall eintreten, dass deine Schwester in kurzer Frist ihren Erbteil verprasst bevor sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen hat und bevor sie 25 Jahre alt ist, und wäre Vollwaise, dann könntest du immer noch nicht für sie unterhaltspflichtig werden, da du nicht in gerader Linie mit ihr verwandt bist.

Dein Erbteil steht dir also in jedem Fall ungeschmälert zu.

Hallo und danke auch für deine Antwort!

Auch wenn du nicht "fachkundig" bist, klingt deine Antwort sehr logisch und nachvollziehbar.

Auch ich bin der Meinung, dass 1. der Erblasser (die Großmutter) nicht unterhaltspflichtig ist und 2. ein Toter nicht erben kann.

Wir reden hier von nicht sehr viel Geld, ca. 5000 EUR für jeden Erben. Natürlich kann es passieren, dass das Jugendamt dies zum Anlass nimmt und keinen Unterhaltsvorschuss mehr an den gestzlichen Vertreter meiner Halbschwester zahlt. Wobei auch das fraglich ist, denn ein minderjähriges Kind kommt ja nicht für sich selber auf und den Unterhaltsvorschuss empfängt ja ihr gesetzlicher Vertreter. Aber ihr gesetzlicher Vertreter erbt ja nicht, sonder nimmt das Geld nur in "Obhut" bis sie 18 ist. Aber das ist in dem Fall auch leider nicht mein Problem und liegt auch nicht in meiner Macht.

Hier fehlt es noch an Informationen.

Ich gehe davon aus, dass der Vater verstorben ist und anschließend Unterhaltsvorschuss beantragt wurde.

In diesem Falle wird weder eine Rückforderung nach Paragraph 7 UVG über Erben erfolgen können, da es kein unterhaltspflichtigen Elternteil mehr gibt, noch über Paragraph 5 UVG gegenüber der Halbschwester, da nur Einkommen bzw. Einkommen aus Vermögen (Zinsen etc.) angerechnet werden können und auch nur, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird (Paragraph 2 UVG).

Ansonsten bitte noch einmal den Sachverhalt und auch den chronologischen Ablauf etwas detaillierter darstellen.

Hallo und danke erstmal für die Antwort:

Ich bin jugendliche 30 Jahre alt, als mein Vater verstorben ist (2016), habe ich das Erbe aufgrund der Schuldenlast ausgeschlagen. Da meine Halbschwester noch minderjährig war und ist (16 J), wurde dies durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeschlagen.

Der Unterhaltsvorschuss für meine Halbschwester läuft wohl schon immer, da mein Vater zu lebtagen niemals niemals zahlungsfähig war.

Demzufolge hatte mein Vater bei seinem Tod Schulden, die aber wie gesagt, durch uns ausgeschlagen wurden. Jetzt kommt halt die Frage auf, ob auf das Erbe der Großmutter zugegriffen werden kann, weil es ja "hätte" an meinen Vater gehen können.

Wobei ich das selber nicht glaube, denn das Geld kommt ja nun mal von der Großmutter und diese ist ja nicht unterhaltspflichtig und ein Verstorbener kann nicht erben...

@js1990164

Hallo,

okay jetzt ist das Bild schon etwas klarer.

Also die Unterhaltsvorschusstelle kann immer nur nach Paragraph 7 UVG bzw. Paragraph 5 UVG zurückfordern. Paragraph 7 geht dabei immer gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil und Paragraph 5 gegen das Kind bzw. den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Ich gehe mal davon aus, dass die UV-Stelle keine Forderungen nach Paragraph 7 erhoben hat, da wahrscheinlich Leistungsfähigkeit bestand. Nach dem Tode konnten dann eh keine neuen Schulden entstehen, weil die Unterhaltspflicht dahingehend erlosch. Selbst wenn Schulden entstanden sind, ist dann nur die Frage, ob ggf. die Großmutter das Erbe angetreten hat und somit auch die Schulden des Vaters übernommen hat, diese könnten dann natürlich auch durch euren Erbantritt übergegangen sein.

Das erstmal zu dem Paragraph 7 als zivilrechtlichen Rückgriff.

Nun zu Paragraph 5; hier sehe ich aber, wie schon in meiner Erstantwort, gar keine Möglichkeit des Forderungsübergangs oder der Rechtsnachfolge. Auch wenn die Halbschwester vielleicht Vermögen erlangt hat, wird dieses nicht eins zu eins angerechnet, sondern nur Einkommen, das aus Vermögen erzielt wird (bspw. Zinsen). Und auch nur, wenn sie keine allgemeinbildende Schule mehr besucht. Wenn du so ist, wird selbst dieses Einkommen nicht angerechnet. Paragraph 2 UVG ist dahingehend sehr direkt.

@torboso

Das ist jetzt ein sehr guter Einwand. Das stimmt. Wenn ich und die andere Tocher sein Erbe ausschlagen, greifen ja als nächstes die Eltern des Erblassers. Es gab nur noch seine Mutter, sein Vater ist schon lange lange tot. Da meine Großmutter aber an Demenz erkrankte und ihr Bruder ihr Vormund war, gehe ich ganz stark davon aus, dass er es in ihrem Sinne ebenfalls ausgeschlagen hat. Da frage ich gleich nochmal nach. Und wenn dem so ist, dürfte das Jugendsámt eigentlich keinen mehr finden, gegenüber es Ansprüche erheben kann.

Danke nochmal!

@torboso

Es geht hier eher um anrechenbare Einkünfte des Kindes.... siehe auch § 2 der Richtlinien zum UVG

(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.http://www.ksv-mv.de/fileadmin/download/LJA/UVG/Richtlinien_des_Bundesministeriums_fuer_Familie__Senioren__Frauen_und_Jugend_zur_Durchfuehrung_des_UVG_in_der_ab_1._Januar_2020_geltenden_Fassung.pdf

Wahrscheinlich bekommt ihr beide ja noch Halbwaisenrente.

Sicher wird das bereits beim Unterhaltsvorschuss Deiner Halbschwester angerechnet?

Bezüglich des Erbes sollte Deine Halbschwester die Unterhaltsvorschuss-Stelle darüber informieren.

Dort wird man entscheiden, ob eventuelle Einkünfte aus dem Erbe anzurechnen sind.

Eigenes Vermögen des minderjährigen Kindes

Aus § 1602 Abs. 2 BGB folgt, dass minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben. Zu unterscheiden ist also der Vermögensstamm von den Vermögenserträgen (z.B. Zinsen, Dividenden etc.). Zu Vermögenserträgen zählen auch Mieterträge aus der Vermietung einer eigenen Wohnung (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1602 BGB, Rz. 142).

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/kindesunterhalt-grundsaetze-und-rechtsfragen/eigene-einkuenfte-und-vermoegen-des-minderjaehrigen-kindes_220_485456.html

Hallo und danke für die Antwort,

nein, ich bin bei Weitem zu alt für Halbwaisenrent. Meine Halbschwester, die dieses Jahr 16 wird, bekommt sie sicherlich.

@js1990164

Dann wird diese Rente auch beim Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet. Genau so könnte es mit den eventuellen Einkünften aus dem Erbe geschehen. Das muss die zuständige Stelle prüfen und entscheiden.

@IQSofia

Den Unterhaltsvorschuss bekommt ja aber der gestzliche Vertreter des Kindes und nicht das Kind selber. Genauso wie die Halbwaisenrente. Das Geld ist ja dafür da um das "fehlende" Geld/Unterhalte des Verstorbenen auszugleichen.

Das Erbe jedoch ist ja für das Kind und nicht für den gesetzlichen Vertreter. Da muss doch ein Unterschied gemacht werden. Also, solange sie noch minderjährig ist...

@js1990164

es mag sein, dass der gesetzliche Vertreter das Geld bekommt. Es ist aber eine Leistung, die dem Kind zusteht. Ein Kind, das nicht mehr im Haushalt seiner Eltern wohnt, bekommt ja dennoch weiter eine Halbwaisenrente.

Alles, was dem Kind an Einkommen zufließt wird als Einkommen angerechnet. Daher muss es der UV-Stelle mitgeteilt werden.

@IQSofia

Das mag alles sein. Bis sie 18 ist kann sie ja aber nicht mal über ihr Erbe verfügen. Erst danach. Und dass dieses dann angerechnet wird, ist schlüssig.

Es geht ja um die Unterhaltsvorschusszahlungen aus der Vergangenheit...vor seinem Tod. Das da jetzt das Jungendamt kommt und die Hand auf macht, obwohl das Erbe ja nicht von ihm kommt sondern von seiner Mutter, die ja mit all dem Unterhalt nichts zu tun hat.

@js1990164

die Unterhaltsvorschussstelle wird keine Ansprüche aus der Vergangenheit geltend machen, das kann ich mir nicht vorstellen. Es geht dort nur um die Gegenwart und ob monatlich Einkommen des Kindes angerechnet werden kann. Das ist bei der Halbwaisenrente der Fall. Beim Erbe aber käme das nur dann in Frage, wenn Deine Halbschwester Einkünfte wie Zinsen oder Miete monatlich aus dem Erbe erhalten würde.

Nein, das kann das Jugendamt nicht.