Unterhalt für´s Kind, nach 2 abgebrochenen Ausbildungen

5 Antworten

nach zwei abgebrochene Ausbildungen und 2 1/2 Jahren nixtun, bist du zu keiner Unterhaltszahlung mehr verpflichtet.

Webster1973 
Fragesteller
 10.05.2013, 11:24

Kann man das im Netz auch irgendwo nachlesen, damit ich es auch schwarz auf weiß habe?

calvin1998  10.05.2013, 11:26

Hast Du dafür einen Quellen-Nachweis? Weil ich habe gelesen, dass selbst 4 Jahre als "kurze Unterbrechung" hinzunehmen sind. (Noch nicht rechtskräftig)

Siehe: "Kurze Unterbrechnungen müssen die unterhaltspflichtigen Eltern hinnehmen. Das OLG Koblenz sah sogar 4 Jahre noch als „kurze Unterbrechung“ an – allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig geworden und liegt nun dem BGH vor." http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt/vollj%C3%A4hrige-kinder/

Eifelmensch  10.05.2013, 12:19
@calvin1998

Das bedeutet aber nicht, dass während dieser "kurzen Unterbrechung" ein Unterhaltsanspruch besteht, sondern nur, dass dieser bei Aufnahme / Wiederaufnahme der Ausbildung wieder aufleben kann!

Ohne einen Anwalt wirst Du da nicht weiter kommen !!! Nach meiner Auffassung hat Er Seinen Unterhaltsanspruch verwirkt,weil Er schon die 2 Ausbildung abgebrochen hat,sich nicht darum bemüht Seine Bedürftigkeit zu beenden.Es würde wahrscheinlich anders aussehen,wenn Dein Sohn noch minderjährig gewesen währe,dann hättest Du so und so eine Unterhaltspflicht,wenn Du Leistungsfähig währst.Das muss ein Gericht von Fall zu Fall entscheiden,ich würde aber sagen,das Deine Chancen nicht schlecht stehen.

Solange dein Sohn keine Ausbildung betreibt hat er auch keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Du kannst den Unterhalt einstellen, falls kein Titel existiert.

Falls ein Titel existiert muss dieser abgeändert werden oder dein Sohn gibt eine Verzichtserklärung ab.

Hallo,

soweit ich weiß gibt es keine "Altersgrenze". Im Gesetz steht nur, bis zum Ende der ersten Ausbildung. Allerdings gibt es da auch Ausnahmen.

Schau mal hier, da steht eine ganze Menge: http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wann3.htm

Eifelmensch  10.05.2013, 12:18

Im Gesetz steht nur, bis zum Ende der ersten Ausbildung.

Nein, das steht nicht im Gesetz!

Im § 1610 II BGB steht:

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf

Volljährige haben nur Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während sie sich in der Erstausbildung befinden.
Wäre es so wie du es schreibst, könnten die Kinder sich ja ewig von den Eltern aushalten lassen.

Noch eine kleine Ergänzung. Die erste Ausbildung hat er aus seelisch/körperlichen Gründen beenden müssen und bei der zweiten Ausbildung ist er während der Probezeit gekündigt worden.