Unterhalt an die Mutter (Mutterschutz) leisten Hartz4?

6 Antworten

Bevor die Mutter dran ist ab Geburt des Kindes, muss erstmal berechnet werden was dem Kind an Unterhalt zusteht.

Für die Mutter bis du allerdings zuständig bis zur Geburt, bzw. den 6 Wochen Mutterschutz (in der Theorie dann auch noch die 8 Wochen hinterher und insgesamt mindestens bis zum 3.ten Lebensjahr des Kindes).

Es spielt dabei auch keine Rolle ob sie vorher keine Einkünfte hatte. Sie hat einen Mindestbedarf und bevor der Staat zahlt, wird geschaut ob du zahlen könntest - zumindest in Teilen.

Dein Einkommen musst du offen legen. Da führt gar kein Weg dran vorbei.

Der Mutter gegenüber hast du einen Selbstbehalt in Höhe von 1280 Euro bereinigtem Netto, dem Kind gegenüber von 1160 Euro.

Wenn dein durchschnittliches bereinigtes Netto also z.B. 1700 Euro betragen würde, dann wäre die Rechnung:

Das Kind hat einen Anspruch auf 369 - 102 (halbes Kindergeld) = 267 Euro

1700 - 267 = 1433 Euro

Rechnung für die Mutter:

1433 - 1280 = 153 Euro

Mehr wäre in dem Fall also nicht drin für die Mutter...

Würdest du bereits mit dem Kindesunterhalt den Selbstbehalt gegenüber der Kindsmutter unterschreiten, dann bist du ihr gegenüber aus den Verpflichtungen raus.

In der Theorie hätte die Kindsmutter dir gegenüber mindestens einen Anspruch in Höhe von 960 Euro. aber da sie erst nach dem Kind dran kommt, dürfte das bei geringem Einkommen eh nicht zu realisieren sein.

"Ablehnen" kannst du gar nichts! Du bist gesetzlich verpflichtet dein Einkommen offen zu legen. ABER: dafür musst du natürlich auch der Kindsvater sein... Das ist bereits geklärt? Da liegt es letztendlich natürlich an dir, ob du die Vaterschaft anerkennst oder erst mal anzweifelst. Im letzteren Fall kommt die Möglichkeit eines Vaterschaftstest in Frage, den ihr einvernehmlich privat macht oder eben erzwungenermaßen teurer vor Gericht.

Gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt, § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB.

http://www.mittelhessen-anwalt.de/unterhaltsrecht.htm#1615%20l%20Unterhaltsanspruch%20von%20Mutter%20und%20Vater%20aus%20Anlass%20der%20Geburt

Nein, musst du an der Stelle nicht. Du wärst maximal verpflichtet, wenn deine Ex Freundin wegen der Schwangerschaft ihren Job nicht mehr ausüben konnte oder Einkommenseinbußen deswegen hätte. Wenn sie davor und danach und jetzt noch Hartz4 bezogen hat, dann kann dir das daher "am A**** vorbeigehen" und bist nur zum Unterhalt des Kindes verpflichtet.

Muttiiii801 
Fragesteller
 22.08.2020, 16:59

Danke dir für deine Antwort. Ja so ist es auch der Fall, sie war vorher bereits arbeitslos und hat Leistungen bezogen.

DerHans  22.08.2020, 17:33

Die Leistung aus der öffentlichen Hand ist IMMER subsidiär. Gibt es einen Unterhaltspflichtigen, wird der auch heran gezogen, wenn er leistungsfähig ist.

Auf jeden Fall muss er seine Verhältnisse offen legen. Ob ihm das gefällt, ist dem JobCenter vollkommen egal.

Ganz einfach ..... die Mutter Deines ausserehelichen Kindes hat Anspruch auf Betreuugsunterhalt. Und diesbezüglich bist Du verpflichtet, auf Aufforderung hin, Deine Einkünfte offenzulegen.

https://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/betreuungsunterhalt.html

Muttiiii801 
Fragesteller
 22.08.2020, 17:05

Auch wen sie schon vor der Schwangerschaft Hartz4 bezogen hat?

Du wirst auf jeden Fall deine Einkommenssituation offen legen müssen.

Wenn du das ablehnst, kannst du mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Wenn du dann nicht zahlst, gibt es Ordnungshaft.

du reichst einfach deine einkommensunterlagen ein und dann wird berechnet wieviel unterhalt du zahlen musst. ab geburt des kindes ist erstmal kindesunterhalt vorrangig. auch an der erstausstattung des kindes wirst du beteiligt.