Unterhalt an Exfreundin mit gemeinsamen Kind fordert Jobcenter

3 Antworten

Hallo LennyKo,

es geht nicht darum was ihr wollt oder das ihr euch einig seid. Das Gesetz sagt ganz klar das du an deine Exfreundin den sogenannten "Betreuungsunterhalt" zahlen musst, wenn sie nicht in der Lage ist arbeiten zu gehen. Ob sie wegen dem Kind nicht arbeiten kann oder einfach deswegen weil sie keine geeignete Arbeit findet spielt bei diesem Anspruch keine Rolle. Diese Leistung geht immer vor Hartz4. Die wollen euch nicht ärgern, das ist einfach die normale Reihenfolge. Erst wenn du nicht mehr Leistungsfähig bist, dann hat sie ein Anrecht auf Hartz4. Das hat auch nix damit zu tun ob im Falle einer Arbeitsfindung die Kinderbetreuung gewährleistet wäre oder nicht.

Wow, das ging ja schnell mit den Antworten. Danke.

OK, eure Antworten sind einleuchtend. Das Jobcenter bezieht sich auf § 1615l BGB. Hier der Auszug:


1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.


Es ist keiner dieser vier Punkte erfüllt. Weder Krankheit noch Pflege (Punkt 2). Warum sollte ich dann zahlen? Meine Ex stimmt mir dem zu. Wenn einer dieser Punkt eintreffen würde, dann wäre ich ja auch bereit zu zahlen, weil ich es nachvollziehen kann.

Was sagt ihr jetzt?

Lenny

Ihr ward doch nicht verheiratet oder? Also bist Du ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig u. das Ansinnen des Jobcenters hinfällig. Andererseits: Warum soll ich mit meinen Steuern für den Unterhalt Deiner Ex aufkommen?

Wow, das ging ja schnell mit den Antworten. Danke.

OK, eure Antworten sind einleuchtend. Das Jobcenter bezieht sich auf § 1615l BGB. Hier der Auszug:


1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.


Es ist keiner dieser vier Punkte erfüllt. Weder Krankheit noch Pflege (Punkt 2). Warum sollte ich dann zahlen? Meine Ex stimmt mir dem zu. Wenn einer dieser Punkt eintreffen würde, dann wäre ich ja auch bereit zu zahlen, weil ich es nachvollziehen kann.

Was sagt ihr jetzt?

Lenny