Unfall mit Kurzzeitkennzeichen wer übernimmt die Kosten?

4 Antworten

Die Versicherung bei den Kurzzeitkennzeichen ist auf die Haftpflicht begrenzt, und diese übernimmt naturgemäß den Schaden des Unfallgegners. Der Schaden des anderen Autofahrers ist also abgedeckt. Dein eigener Schaden jedoch nicht - aber da du sagtest, dass du kaum einen hast, hast du wohl noch mal Glück gehabt.

Melde den Schaden schnellstmöglich der Versicherung, bei der du die EVB geholt hast und die wickeln das dann mit dem Unfallgegner ab.

Die Kurzzeitversicherung ist eine reguläre Haftpflichtversicherung und muß leisten wie bei einem üblichen Versicherungsvertrag.

Der Schaden bleibt in der Datenbank des Versicherers gespeichert. Du mußt beim späteren Abschluß einer Kfz-Versicherung Vorschäden angeben. Verschweigen des jetzigen Schadens hilft nichts, denn der künftige Versicherer kann natürlich Auskünfte einholen und tut das auch. -

Kannst Du mit der Schufa vergleichen: wenn Du bei der Schufe eine goldene Mitgliedskarte hast, erfährt das jede Bank oder Sparkasse, wenn Du dort nach einem Darlehen fragst.


.... wo steht das? Es ist doch abgesichert eine Überführungsfahrt und da kann ein Haltevorgang eigentlich nicht vorkommen.

@schleudermaxe

Warum nicht? Wenn ich ein Fahrzeug von Garmisch nach Flensburg überführe, halte ich unterwegs durchaus mal an...ich werde dann sogar mal parken.

@kim294

... bestimmt, denn so groß ist keine Blase. Haben wir aber hier laut Frage nicht.

@schleudermaxe

Mir ging es nur um deine Aussage, dass bei einer Überführungsfahrt ein Haltevorgang eigentlich nicht vorkommen kann.

@kim294

.... was soll man/Frau machen, wenn so geantwortet wird?

"muß leisten wie bei einem üblichen Versicherungsvertrag".

Ein Kurzzeit-Kennzeichen setzt m.W. ab 01.04.2015 auch eine für diesen Zeitraum gültige KFZ-Haftpflicht voraus. 

Dann kommt die KFZ-Haftpflicht im Zweifelsfall auch für Fremdschäden auf, wenn unerwartet ein selbst verschuldeter Unfall mit diesem FZG geschah.

Eigenschäden sind dadurch nicht abgedeckt, ab der scheinst Du laut eigener Beschreibung ja auch nicht beziffernwert zu haben. 

.... das hört sich (für mich) nicht gut an.

Was für eine Überführungsfahrt war es dann, wenn beim Ausparken ein Unfall verursacht wurde? Wurde diese Fahrt unterbrochen oder gab es unzulässigerweise weitere Fahrten?

"Gem. § 16 FZV wird für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auf Antrag ein Kurzzeitkennzeichen für die Dauer von maximal 5 Tagen erteilt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. "

Auch eine Fahrt zum Einkaufen kann eine Probefahrt sein - man will ja schliesslich auch die Alltagstauglichkeit überprüfen...

@rampe6

.... entfällt hier, siehe ggf. die Frage:

..... habe mir ein Auto gekauft und da es nicht angemeldet war habe ich mir ein 5 Tages Kurzzeitkennzeichen geholt.

Und fürs Spazierenfahren gibt es so ein Ding nicht, zum Glück.

Nennt sich hier auf dem Land Steuerhinterziehung.

@rampe6

Irgendwas zitieren ohne Quellenangabe ist kein guter Weg um einer Aussage Nachdruck zu verleihen...

§16 FZV ist schonmal verkehrt, der bezieht sich auf rote Kennzeichen. Für Kurzzeitkennzeichen gilt §16a FZV. Da stehen z.B. schonmal keine Prüfungsfahrten (mehr) drin. 

Probefahrten sind erlaubt, aber hier ist die Definition schwierig (§2 Nr. 23 FZV). Bei der Fahrt zum Einkaufen müsste man schon nachweisen, dass dies wirklich zur "Feststellung der Gebrauchsfähigkeit des Wagens" dient. Man muss nicht erst den Einkauf in den Wagen laden um zu wissen, dass der dort reinpasst und das Auto mit dem zusätzlich Gewicht immer noch fährt...

Wobei Versicheurngsschutz besteht. Ist halt Steuerhinterziehung und Fahren ohne Zulassung.