Umsatzsteuervorauszahlung Jahresende buchen Skr03?

4 Antworten

jetzt ist mir aufgefallen das wenn ich die Umsatzsteuererklärung für
2016 abgeben möchte hätte ich eine Steuerschuld von ca. 3000 €

Die wirst du demzufolge auch in realiter gehabt haben.

diese Steuervorauszahlung steht aber in 2017, da das Finanzamt die Summe per Lastschrift im Februar 2017 abgebucht hat.

Wenn das FA diesen Betrag aus der UStVA IV/2016 erst im Februar 2017 abgebucht hat, dann gehört dieser Betrag auch nicht mehr in die EÜR 2016, da hier der Zahlungsfluss entscheidend ist. Anders ausgedrückt: Zum 31.12.2016 hast du eine Ust-Zahllast von € 3000.-- in der EÜR stehen.

Wie soll ich das jetzt buchen

Wie @Steuerbaer bereits geschrieben hat - mit dem Datum der Abbuchung an 1790 im WJ 2017.

damit die Zahlen zum Jahresende in der EÜR und Umsatzsteuererklärung wieder stimmen?

Das tun sie so ja.

Überalle hab ich gelesen das diese Zahlung noch in das Jahr 2016 gehört wegen der 10 Tages- Frist.

Nein, hast du nicht. Die 10-Tages-Regel besagt nämlich, dass die *Zahlung* bis zum 10.1. des Folgejahres geleistet worden sein muss. Das Einreichen der UStVA genügt hier nicht (ganz abgesehen davon, dass ich bezweifle, dass die pünktlich erfolgt ist, wenn die LS erst in 02/2017 erfolgte). Um das anzuwenden, hättest du spätestens am 10.1. eine ÜW an das FA tätigen müssen.

Diese € 3000.-- gehören also als BA in das WJ 2017. Damit erhöht sich im Umkehrschluss das Betriebsergebnis in 2016.

tintling 
Fragesteller
 11.07.2017, 15:55

Das gilt auch, wenn die Vorauszahlung am 10.1. fällig war, das Finanzamt den Lastschrifteinzug jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt getätigt hat.

Hab gerade nochmal geschaut: Übermittelt wurde am 22.01.17/ Dauerfristverlängerung wurde beantragt

Ja das mit der EÜR hab ich jetzt verstanden und auch wie ich das 4 Quartal buchhalterich in 2016 unterbekomme.

FordPrefect  11.07.2017, 16:39
@tintling

Das gilt auch, wenn die Vorauszahlung am 10.1. fällig war, das Finanzamt den Lastschrifteinzug jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt getätigt hat.

Ja, das stimmt. Das ist aber hier gerade nicht der Fall.

Hab gerade nochmal geschaut: Übermittelt wurde am 22.01.17/ Dauerfristverlängerung wurde beantragt

Die UStVA war damit bereits um 12 Tage zu spät. Und die von dir zitierte Regel ist zudem hinfällig, weil dazu Bedingung gewesen wäre, die Fälligkeit der LS hätte überhaupt am 10.1. bestehen können. Das ist hier aber nicht der Fall. Da für die sog. Abflussfiktion Bedingung ist, dass Fälligkeit und Zahlungsfluss bis zum 10. Tag des neuen Jahres vorliegen müssen, muss die UStVA hier auch mindestens so zeitnah eingereicht werden, dass eine LS überhaupt erfolgen kann - denn sonst besteht gar keine Fälligkeit. WIMRE bedeutet das in der Praxis, man muss entweder unverzüglich selbst überweisen, oder aber nicht erst am 10.1. einreichen.

Übrigens nutzt dir die Dauerfristverlängerung gerade nichts. Denn damit verschiebst du die Fälligkeit der VA IV/2016 nach 02/2017, und damit kann die 10-Tages-Regel erstrecht nicht genutzt werden.

Das Finanzamt berücksichtigt das angemeldete Vorauszahlungssoll, egal wann es überwiesen wurde.

Evtl. Differenz wird dann per besonderer Mitteilung ergehen!

Du meinst also, das eine Umsatzsteuervorauszahlung für z.B. das 4. Quartal 2016, welche in Februar 2017 gezahlt wird, aber diese buchhalterisch noch im Jahresabschluss 2016 unterbringen möchtest, oder?

Wie schaut denn das Konto 1780 in 2016 aus... befinden sich dort lediglich die Umsatzsteuerzahlungen /-Überschüsse der Quartale 1 bis 3 und möchtest das 4. auch drin haben?

Angenommen der Betrag beläuft sich auf 500,00 € und angenommen, ich habe deine Frage richtig gedeutet:

In dem Fall hat die 10-Tages-Frist nichts zu tun (Zahlung im Februar).

So buche ich:

2017:  1790 an 1200 (10. Feb. 2017 500,00 €) unterjährige Buchung

2016:  1780 an 1789 (31. Dez. 2016 500,00 €) Jahresabschlussbuchung

 

tintling 
Fragesteller
 11.07.2017, 15:49

:

Du meinst also, das eine Umsatzsteuervorauszahlung für z.B. das 4. Quartal 2016, welche in Februar 2017 gezahlt wird, aber diese buchhalterisch noch im Jahresabschluss 2016 unterbringen möchtest, oder?

Ja, Du hast mich verstanden

Wie schaut denn das Konto 1780 in 2016 aus... befinden sich dort lediglich die Umsatzsteuerzahlungen /-Überschüsse der Quartale 1 bis 3 und möchtest das 4. auch drin haben?

Ja, hier gibt es nur 3 Quartale

Also buche ich jetzt so in 2016:

1780 an 1789 die besagten 3000€

und in 2017 lass ich die Buchung:

1790 an 1200

OKAY so???

MickyFinn  11.07.2017, 15:50
@tintling

Jepp ;)

Prüf das sicherheitshalber nochmal nach (ich verwende DATEV... sollte aber nichts damit zu tun haben).

tintling 
Fragesteller
 11.07.2017, 16:21
@MickyFinn

Vielen Dank, jetzt haut alles hin. Supi

Die Umsatzsteuerschuld aus 2016 buchst du in 2017 auf 1790 -Umsatzsteuer Vorjahr

Wenn das Finanzamt die Summe im Februar 2017 abgebucht hat, greift keine 10-Tages-Regel. Diese bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurze Zeit vor/nach dem Jahreswechsel fällig sind und geleistet wurden.

Bei einer Zahlung im Februar 2017 gehört die Ausgabe in die  EÜR für 2017.

tintling 
Fragesteller
 11.07.2017, 15:30

Wenn ich das in 2017 als Ausgabe stehen lasse, was geschiet dann bei der Jahresumsatzsteuererklärung, da steht die Summe als Schuld beim Finanzamt?

So steht es bei Lexware:

Einnahmen-Überschussrechnung

Bei der Gewinnermittlungsart ‚Einnahmen-Überschuss‘ gilt die 10-Tage-Regel. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zum 10.1. fällig sind und geleistet werden, sind dem Vorjahr zuzurechnen. Laut BFH-Rechtsprechung gelten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als wiederkehrende Buchungen im Sinn des § 11 Abs. 2 EStG.

Wenn die Zahlungen bis zum 10.01. des Folgejahres abgeflossen sind, gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei bilanzierenden Unternehmen.

Das gilt auch, wenn die Vorauszahlung am 10.1. fällig war, das Finanzamt den Lastschrifteinzug jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt getätigt hat.

FordPrefect  11.07.2017, 16:42
@tintling

Das gilt auch, wenn die Vorauszahlung am 10.1. fällig war, das Finanzamt den Lastschrifteinzug jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt getätigt hat.

Siehe anderer Kommentar - hier geht es um die Fälligkeit der Zahlung der USt, nicht um die Fälligkeit der USt-VA selbst. Fällig werden kann die Zahlung ja immer erst nach Einreichung der USt-VA - denn vorher gibt es ja noch gar keine Zahlschuld.