Umsatzsteuer als Betriebsausgabe bei Ist-Versteuerung?

4 Antworten

Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden beim Einnahme-Überschuss-Rechner überhaupt nicht als Betriebseinnahme oder - ausgabe gebucht. Das ergäbe auch keinen Sinn. Nur die Anmeldung einer Zahlung oder Erstattung ist für den Nicht-Bilanzierer überhaupt nicht von Belang. Dadurch entsteht nämlich nur eine Forderung oder Verbindlichkeit aus Steuern gegenüber dem Finanzamt, die für den Einnahme-Überschuss-Rechner bei der Gewinnermitttlung nicht berücksichtigt wird. Hier gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Ein Betriebsvermögensvergleich, der eben auch Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt, findet keine Anwendung.

Hinsichtlich der ertragsteurrechtlichen Behandlung ist es weiterhin unerheblich, ob man Ist- oder Sollversteuer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist. Beim Einnahme-Überschuss-Rechner ist die ans FA abgeführte Umsatzsteuer in dem Jahr Betriebsausgabe, in dem diese gezahlt wurde und die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer in dem Jahr Betriebseinnahme, in dem sie erstattet wurde.

Einzig § 11 EStG gilt es zu beachten - hier kommt es jedoch auch noch auf die Fälligkeiten an.

frage die vorsteuer stelle des finazamt die geben auskunft dürfen aber nicht beraten.

habe jetzt mal mein Telefonverzeichnis vom Finanzamt angschaut.

wo ist die Vorsteuer-Stelle beim Finanzamt?

habe diese nicht gefunden ......

Der Fragesteller wird hierzu keine Auskunft vom Finanzamt bekommen.

erst gestern hatte ich einen Mandanten bei mir im Büro, der bezüglich Holzverkauf beim Finanzamt vorgesprochen hat und wissen wollte, wo welche Zahl eingetragen wird. Ergebnis: Keine Auskunft, Verweis an einen Steuerberater ...

@wurzlsepp668

Eigenlich ja auch logisch, denn beim Finanzamt steht "Finanzamt" über der Tür und nicht Steuerberater und beim Steuerberater steht "Steuerberater" an der Tür und nicht Finanzamt.

@wfwbinder

auskunft ist keine beratung? aber du willst halt recht haben. das sollst du auch.

@robi187

aber ein steuerbrater der mal beim finazamt gerlernt hat würde ich vorziehen?

@robi187

Gegenfrage:

wem würdest Du mehr vertrauen:

ein Steuerberater hat erst Steuerfachangestellter gelernt, durch Fortbildungen hat er schließlich den Steuerberater gemacht und dann ein Büro eröffnet. Den Beruf also von der Picke auf gelernt.

oder einen Steuerberater, der früher am Finanzamt war und damit beschäftigt war, Steuererklärungen zu bearbeiten und dort Sachen zu streichen?

Ich stell jetzt mal eine Behauptung auf:

der ehemalige Finanzbeamte geht auf Nummer 1000% sicher gegenüber dem Finanzamt

der gelernte Steuerberater geht auch mal auf Konfrontation mit dem Finanzamt

@wurzlsepp668

selbsterhalungstieb?

ein beamter der auf diesen status verzichtet und dann ein kanzlei mit juristen aufnimmt?

der hat die gleicht beratungstappelle?

denk-mal

aber führt vom thema weg. basta

Ich stell jetzt mal eine Behauptung auf:

Welches Finanzamt verfügt denn bitte über eine "vorsteuer stelle"?

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ...

@Bakaroo1976

werfe der den ersten stien ein eine ahnung hat?

hier darf die 10-Tage-Regel (§ 11 Abs. 2 EStG) angewendet werden.

Bei Dauerfristverlängerung allerdings fällt der Betrag auf alle Fälle in 2016, da erst am 10.02.2016 fällig

Geil!! bei einem korrekten Kommentar eine negative Bewertung ....

aber wer sonst keine Freunde hat ....

Ist-Versteuerung ist die "Echtzeit-Versteuerung". Also sind Geschäftsvorfälle dann zu buchen, wenn sie sich ereignen.

Bei der "Soll"-Versteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat man es einfacher und kann einen sauberen Abschluß hinlegen.

Alles richtig was Du schreibst. Allerdings bist Du bei der Umsatzsteuer.

Die Fragestellung betrifft die Einkommensteuer .....