Umgehen des Mindestlohns durch Probezeit
Hallo, ich habe ein Jobangebot für einen Minijob bei einer Autovermietung bekommen, soweit alles gut. Es gibt eine Probezeit von 6 Monaten, die ich zwar etwas übertrieben finde aber komme ich noch mit klar. Das Problem welches ich aber dabei habe, ist die Tatsache das für die Dauer der Probezeit 6,50€ / Stunde anstatt des Mindestlohns von 8,50€ / Stunde gezahlt werden sollen. Jetzt ist meine Frage, dürfen die das?
4 Antworten
Alleine die Tatsache der Probezeit ist kein Grund für die Verweigerung des Mindestlohns.
Weder Minijobs noch Probezeiten bei Minijobs sind vom Mindestlohn ausgenommen.
Ausnahmen (ganz oder zeitweise) vom Mindestlohn sind im Mindestlohngesetz MiLoG § 22 "Persönlicher Anwendungsbereich" formuliert (bestimmte Praktika, Berufsausbildung, Beschäftigung nach Langzeitarbeitslosigkeit, ansonsten grundsätzlich alle Beschäftigten, die keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind).
Die Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes wird von der Finanzverwaltung überprüft, an die man sich gegebenenfalls wenden kann; Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 30.000 bzw. 500.000 € belegt werden.
Sollte der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen, kannst Du der Zollverwaltung auch anonym einen Hinweis geben oder den Mindestlohn später noch nachfordern.
Ein halbes Jahr probezeit für einen Minijob? Das ist absurd und klingt nach Abzocke. Ja, während der Probezeit muß kein MInestlohn gezhalt werden, das ist richtig, in diesem Fall klingt das wie ne Masche. Die werden dich nach dem halben Jahr, bzw. kurz, bevor es um ist kündigen und den nächten einladen ein halbes Jahr für 6.50 zu arbeiten. Laß dich nicht darauf ein. Oder mach es und such nebenher was besseres.
da hast du vielleicht recht, vielleicht hab ich das mit Praktikum verwechselt.
Das läßt sich so nicht beantworten, denn es gibt tatsächlich Ausnahmen zum Mindestlohn-Zahlung, diese findest Du im Gesetz, wenn Du nach Mindestlohngesetz googlest
Das trifft sicher nicht für die Situation des Fragestellers zu und ganz sicher nicht, wenn der Mindestlohn ausgeschlossen werden soll mit der Begründung "Probezeit" - das hat mit den wenigen Ausnahmen des Mindestlohngesetzes MiLoG nichts zu tun!!
Nein, normalerweise nicht. Branchen-abhängig gibt es aber leider Ausnahmeregelungen. Müsste man mal Googlen.
Das ist falsch!
Es gibt im Mindestlohngesetz keine Ausnahmen vom gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn für bestimmte Branchen; es gibt lediglich Übergangsvorschriften für bestimmte Tarifverträge und für Zeitungszusteller!
Und was ist zb mit Erntehelfern???
Was soll mit denen sein??
Schau ins Mindestlohngesetz MiLoG § 22 "Persönlicher Anwendungsbereich" und § 24 '"Übergangsregelung"* (hier auf der Seite "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: http://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html ), ob Du da irgend etwas zu Erntehelfern findest.
Nein?
Klar, denn sie haben Anspruch auf den Mindestlohn - auch wenn bei den Beratungen zum Gesetz überlegt worden ist, sie davon auszunehmen.
Ergänzung:
Klar, denn sie haben Anspruch auf den Mindestlohn
Wenn ein anzuwendender Tarifvertrag nichts Anderes vereinbart hat - dann gibt es Übergangsfristen.
Ich glaube hier irrst Du. Oder wo steht das??