Über Privatgrundstück laufen - Abkürzung...?

12 Antworten

Kein Verstöndnis

privat ist privat

dann geh außenrum. Sind nur einige Minuten & du bist wohl nich gut zu Fuß

Argumrnt dass es auf dem Weg zur Arbeit ist zählt gar nicht

wo soll das enden??

sollen ALLE die dadurch einen kürzeren Weg zur Arbeit / einkaufen / Freunde / Verwandte haben da durch ?

kommt drauf an. Gehst Du über Wege oder quer durchs Blumenbeet / Wiese? Bei Wegen wäre es mir (als Eigenütmer) vermutlich egal, aber wenn ich bei Dir eine Ausnahme mache, müsste ich das auch bei anderen machen. Also würde ich von Dir gerne Wege-Zoll haben wollen. Ähnlich wie "Maut" auf der Straße. Aber dann wäre ich verpflichtet, die Wege "in Schuss" zu halten, Winterdienst zu machen, etc. Warum sollte ich (als Eigentümer) das für einen Wildfremden Menschen machen? - Nee, zuviel Aufwand. Geh Du mal schön über die öffentlichen Wege / Straßen.

Mir ist es häufig passiert, dass ich kein Verständis dafür hatte. Liegt aber eher daran, dass mein Grundstück sehr abgelegen und etwas grösser ist. Die Leute kommen also eher um sich umzuschauen, als um eine Abkürzung zu nehmen.

Angezeigt habe ich allerdings noch keinen. Und würde ich in der Stadt wohnen, würde ich auch eine Ausnahme machen. Ich denke jedoch, dass die meisten Besitzer zu stolz auf ihr "Eigentum" sind und nicht gerne Unbewilligte darauf sehen möchten.

Bestenfalls fragst du den Besitzer einfach mal. Dann sind alle Missverständnisse aus dem Weg geschafft.

Als Eigentümerin würde ich es Dir nicht gestatten.

Der Grund dafür ist, dass ich haftbar bin, wenn Dir etwas auf meinem Grundstück passiert. Das kann sehr teuer und unangenehm für beide Seiten werden.

Auch wenn Du ein Grundstück unbefugt betrittst, ist der Eigentümer für Schäden haftbar. Da kann er noch so viele Schilder aufstellen.

Außerdem: wenn es einem erlaubt ist, dann kommt bald der nächste, und dann der nächste.... Und irgendwann ist das ein quasi-öffentlicher Weg. Den aber der Eigentümer kehren, enteisen und pflegen muss.

Nikkom  02.02.2018, 19:50

Ich kann mich meiner Vorrednerin nur vollinhaltlich anschließen.

Der Eigentümer kann Ihnen die Nutzung des befriedeten Grundbesitzes untersagen.

Handeln Sie dem zuwider, erfüllt dies den Tatbestand des Hausfriedensbruchs § 123 StGB und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jjahr belegt werden falls der Eigentümer Sie anzeigt!

Besser, Sie laufen schön drumrum!