Darf ein öffentlicher Gehweg eigenmächtig rückgebaut werden, wenn er teilweise auf einem privatem Grundstück liegt?

4 Antworten

Im Prinzip ja, ich würde allerdings der Gemeinde schriftlich die Möglichkeit einräumen, das zu veranlassen, ehe ihr selbst tätig werdet.

Davon würde ich dringend abraten! Damit greifst du in öffentliches Recht, Verkehrsicherungspflicht, fremdes Besitzrecht und noch andere ein.   Du riskierst eine Anzeige mit Rückbauverpflichtung. Spätestens wenn bei dir ein Fußgänger über einen hochstehenden Pflasterstein stolpert, bist du in der Haftung. Kläre das mit der Gemeinde ( Ordnungsamt oder Bauamt) , wenn du deren Segen bekommst, ok, ansonsten nein.

 PS. hierfür wird kein Wegerecht benötigt, das ergibt sich aus anderen Gesetzen. Vielleicht hat dein Vorbesitzer ja auch eine beabsichtigt Messung mit neuen Grenzen nicht anerkannt. 

Wann wurde der Weg gebaut? In welchem Bundesland? Beim Begriff "öffentlich" unterscheidet man in straßenrechtliche und verkehrsrechtliche Öffentlichkeit. Strassenrechtlich wird ein Grundstück durch Widmung (Verwaltungsakt) für Verkehrszwecke zur Verfügung gestellt. Bei privaten Grundstücken, die gewidmet werden sollen, muss der Eigentümer zustimmen. Durch Widmung verliert der Eigentümer alle Nutzungsrechte an dem Grundstück. Er muss es dann allerdings auch nicht mehr unterhalten und haftet auch nicht mehr. In den meisten Straßen- und Wegegesetzen gibt es eine Regel, dass Wege, die bereits vor in Kraft treten des Gesetzes öffentlich genutzt wurden, als gewidmet gelten und rechtlich einer förmlich gewidmeten Straße gleichgestellt werden. Hier wird die Zustimmung des Eigentümers als gegeben angesehen. 

Ihr müsst also prüfen(beim zuständigen Strassenbaulastträger) ob der Weg gewidmet ist oder als gewidmet gilt. In dem Fall dürft ihr den Weg nicht einfach verändern. Liegt keine Widmung vor, ist er nur verkehrsrechtlich öffentlich. Gibt es auch keine eingetragenen Baulasten, könnt ihr den Weg ohne Weiteres zurückbauen. Baulasten sind im Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen und nicht im Grundbuch. 

Mit dem Ergebnis des Vermesser, gehst du zu deinem zuständigen Ortsbauamt und klärst alle weiteren Schritte ab.