TÜV / HU mit nicht eingetragenen Fahrwerk und Felgen?

2 Antworten

  • HU 1 Monat überziehen ist kein Problem, hat auch keine Folgen.
  • Wenn das Fahrwerk eine ABE hat -> keine Eintragung und Abnahme notwendig. Anders sieht es bei einem Teilegutachten aus.
  • Die ABE ist stets mitzuführen. Auch bzw. gerade für eventuelle allgemeine Verkehrskontrollen.
  • Du brauchst den Brief nicht. Zulassungsbescheinigung Teil I reicht für die HU. Nur wenn du etwas eintragen lassen willst brauchst du auch Zulassungsbescheinigung Teil II (früher »Brief«).

Danke schonmal, muss ich wohl nochmal schauen was genau das ist ABE oder Teilegutachten. Falls es doch ein Teilegutachten ist, hab ich da irgendwelche Bußgelder zu erwarten, da ich es erst nach 1-1,5 Jahren eintragen lasse?

@eL001

Man weiß ja nicht wann der Umbau vorgenommen wurde. »Ich wollte alles zusammen mit der HU machen lassen« <- könnte ja dein Plan gewesen sein.

Auch mit ABE ist in diesem Fall eine Änderungsabnahme vorgeschrieben. Es handelt sich um eine Mehrfachänderung sich gegenseitig beeinflussender Änderungen. Selbst wenn beide Bauteile eine ABE haben wird in beiden ABEn drinstehen, dass bei den Federn nur Serienräder erlaubt sind und bei den Rädern, daß das Fahrwerk serienmäßig sein muß.

@TransalpTom

Die Frage ist: Was hat er eigentlich bekommen? Wenn der TÜV es abnehmen musste -> was genau stand auf dem Schreiben.

Felgen kann man auch so wechseln ohne das u.U. was notwendig wird. Aber wir wissen ja nicht was er hat.

Daher: Du hast recht, wir brauchen mehr Informationen.

Du schreibst, dass die Änderung schon von einem Prüfer / Prüfingeneur abgenommen wurde, dann hast Du auch eine Änderungsabnahmebescheinigung nach §19(4) bekommen, DIESE mußt Du bei der HU vorlegen, sie weist nach, dass die Änderung vorschriftsmäßig ist.

Teilegutachten und ABE kannst Du dann zu Hause lassen, da dieses die Arbeitsgrundlage für die Änderungsabnahme waren.

"eintragen" = Korrektur der Fahrzeugpapiere ist bei §19(3) nicht dafür erforderlich, das Abnahmeprotokoll der Prüfers nach §19(4) reicht aus.

Es sei den die Abnahme ist nach §21 StVZO erfolgt, dann MUSS das eingetragen sein, sprich die Fahrzeug papiere müssen dann unverzüglich korrigiert werden.

Der REchststand ist dabei ein anderer.

Steht aber auf der Bescheinigugn des Prüfers drauf.

Ok dann muss ich nur noch rausfinden ob es §19(3) ist. Falls es §21 StVZO ist, muss ich dann irgendwas befürchten, weil ich es seit über 1 Jahr nicht in meine Fahrzeugpapiere eingetragen habe?

Danke, hat mir schonmal sehr geholfen :)

@eL001

Ein §21 Gutachten wird je nach Zulassungsstelle zwischen 6 und 18 Monate anerkannt. Die unsere erkennt das sogar nach 2 Jahren noch an, die sind recht kulant.  Das hängt eben von der Zulassungsstelle ab, ich habe von meinen Kunden alles von 6 Monatne bis zu 2 schon gehört.