Tür aufgetreten - Strafmaß?
Sehr geehrte Mit-User,
wenn jemand, einfach aus Ärger, weil er von seiner Wohnungsnachbarin seit Jahren schwer gemobbt und verleumdet wird, der Wohnungstür der Nachbarin im Vorübergehen einen leichten Fußtritt verpasst, und sich diese Wohnungstür dann völlig unerwartet öffnet, weil die Tür und auch der Türrahmen aus billigem, uraltem, porösem Pressspan ist. - Und wenn weiter nichts passiert, als nur das: Also, weder ein Eindringen in die Wohnung, noch sonst etwas, eben nur, dass auf Grund des aus Ärger gegebenen leichten Fusstritts die Wohnungstür offen ist:
Welcher Straftatatbestand ist das dann? Und ggf. welches Strafmaß?
Im Vorhinein vielen Dank für jede sachorientierte Antwort.
5 Antworten
tür ersetzen oder nicht ersetzen und aqnklage wegen schweren mobbings machen und den vorfall mit der tür, meines erachtens würde unter die folge des schweren mobbings fallen das du entschuldigung durch das mobbing "gestört" bist und durch diese folgen wenn sie dich weiter mobbt du permanente anfälle bekommst
Das ist Sachbeschädigung - und falls es zur Anzeige, Anklage und einer Verurteilung kommt: Nach § 303 Strafgesetzbuch kann mit einer Freihaitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Nun kommt es eben auf die Höhe des Schadens und die Umstände an, wie ein Richter das beurteilen würde. hast du keine Vorstrafen und bist geständig, so gehe ich mal davon aus, dass es bei einer Geldstrafe bleiben wird. Kann aber auch sein, dass ein Verfahren gegen einen Strafbefehlt (Geldzahlung) oder aber wegen Gerigfügigkeit eingestellt wird. Erstmal sezte dich mit der Mieterin und dem Vermieter (denn dem ist der Schaden letztlich entstanden) in Verbindung und regel das mit dem Schadensersatz. dann kannst du eventuell auch eine Anzeige noch verhindern.
Sachbeschädigung, § 303 StGB und je nach Umständen auch ein Hausfriedensbruch, § 142 StGB.
Wenn Du nicht vorbelastet bist, dürfte das ganze nach den §§ 153 ff StPO gegen Geldzahlung eingestellt werden und nein, Du bist dann nicht vorbestraft.
Daneben schuldest Du SE für die Tür aus den §§ 823 ff BGB.
Das ist definitiv mal ne Sachbeschädigung, vielleicht sogar versuchter Einbruch.
Wirst die Tür ersetzen müssen. Bei ner Anzeige wird es, falls Du nicht einschlägig vorbestraft bist, nur ne Verwarnung rauskommen.
Er muss sie nicht betreten....
Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der „Fuß in der Tür“.
Er hat halt Pech, dass die Tür kaputt gegangen ist. Das bloße Treten vor die Tür, ohne das etwas passiert, wäre kein Hausfriedensbruch.
Also Hausfriedensbruch oder versuchter Einbruch ist das mal nicht, denn der Betreffende war schließlich nicht in der Nachbarwohnung.