Unangenehme Drogen-Kontrolle auf WG Party

10 Antworten

Mir wäre das mit Sicherheit nicht egal. du kannst dich ja beschweren, evtl. einen Anwalt dazu befragen, ob es allerdings etwas bringt????

Ne, sowas wäre mir nicht egal. Ich fände das auch erniedrigend und ich würde das Gefühl nicht klein reden, auch wenn es deinem Bekannten nichts ausgemacht hat. Du darfst dich so fühlen!

Eine Körperliche Untersuchung mit Ausziehen, hätte auf keinen Fall durchgeführt werden dürfen, schon gar nicht in der Privat Wohnung, hier wurde die Grenze des erlaubten von den Verkehrspolizisten sehr weit ausgelegt, um evtl. Drogen finden zu können.

Allerdings sieht es jetzt schlecht aus, hier noch etwas zu unternehmen, Ihr habt den Beamten, durch die Tätlichkeiten Haus und Tür geöffnet.

Körperliche Untersuchung

wäre es gewesen, wenn sie in Körperöffnungen geschaut hätten. Haben sie aber nicht, daher war das alles im Rahmen der Durchsuchung abgedeckt.

@memphys91

Ihr redet einen Stuss, es muss eine bestimmte Verhältnismäßigkeit gegeben sein, und hier liegt absolut keine Verhältnismäßigkeit mehr vor.

Die "Inaugenscheinnahme des Intimbereichs" ist rechtlich zulässig, wenn "drogentypische Auffälligkeiten sowie polizeilich einschlägige Vorerkenntnisse" gegeben seien. Allerdings nur auf dem Revier,

"Polizeisprecher Wolfgang Wenger."

Eine Körperliche Untersuchung mit Ausziehen

Das ist immer noch ein Durchsuchung Eine Untersuchung darf nur durch einen Arzt durchgeführt werden.

hier wurde die Grenze des erlaubten von den Verkehrspolizisten sehr weit ausgelegt

In Deutschland gibt es keine "Verkehrspolizisten"... Polizeibeamte haben alle die gleichen Rechte.

schon gar nicht in der Privat Wohnung

Es spielt keine Rolle wo durchsucht wird... solange die DS gleichgeschlechtlich passiert und keine Leute zuschauen können.

@freede

Noch so ein Experte.

Die "Inaugenscheinnahme des Intimbereichs" ist rechtlich zulässig, wenn "drogentypische Auffälligkeiten sowie polizeilich einschlägige Vorerkenntnisse" gegeben seien. Allerdings nur auf dem Revier,

"Polizeisprecher Wolfgang Wenger."

@freede

Mir ist vollkommen egal, ob alle Polizeibeamte die gleichen Rechte haben.

Wer in Uniform vor mir steht, ist Verkehrs-Polizist, ansonsten ist er Kriminalbeamter.

@BluePapillion

Es gab mal die Unterteilung in Schutz, Verkehrs und Kriminalpolizei. Aber alle haben sie selben Recht. Nur andere Aufgabenbereiche. Heute gibt es eine ähnliche Unterteiltung je nach Bundesland.

Ändert nichts an den hoheitlichen Befugnissen.

Verhältnismäßigkeit ist natürlich hier eher der Knackpunkt, aber zulässig. Ganz einfach weil es die einzige geeignete Maßnahme ist mögliches BTM o.ä. zu finden.

@Kihlu

Eine Untersuchung (ist keine Durchsuchung ,Abtasten) ist nur möglich "wenn" vorher ein Verfahren eingeleitet wurde.

@BluePapillion

Das ist mir mehr als bewusst!

Es handelt sich ja oben beschrieben um eine Durchsuchung!!! eine Körperliche Untersuchung steht unter Arzt vorbehalt!

@BluePapillion

Wer in Uniform vor mir steht, ist Verkehrs-Polizist, ansonsten ist er Kriminalbeamter.

Genau diese Einstellung solltest du den Kollegen klar machen wenn

  • du mit Anderen (z.B, pöbelnden Jugendlichen) in Streit gerätst und die 110 angerufen hast
  • die Polizei zu deinem Verkehrsunfall kommt
  • bei dir eingebrochen wurde
  • dein Fahrrad geklaut wurde
  • du sonst Opfer einer Straftat wurdest und mal Hilfe der "Schmiere" brauchst

Ach so... das passiert immer nur den Anderen und nicht dir?! Da hast du wohl recht.

Klären wir an dieser Stelle nur mal die simple Frage: Wie können Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten klären, ob jemand Drogen besitzt oder konsumiert hat?

Der Gesetzgeber hat das eher versteckt geregelt. Dass den Grundrechten Genüge getan wird, ergibt aus der Formulierung des § 81a StPO. Hier heißt es in Abatz 1 u.a..: Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Wichtig ist hier das - im Originalgesetzestext nicht fett hervorgehobene Wort "Beschuldigter." Im Umkehrschluss lässt sich herauslesen: Untersuchungen des Nichtbeschuldigten sind nicht zulässig.

Und wie wird man zum Beschuldigten? Relativ leicht. Hat der Polizeibeamte einen Verdacht auf verbotswidriges Handeln des A, kann er ihm diesen Verdacht eröffnen. Abgesehen davon, dass mit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bestimmte Verpflichtungen der Polizei korrespondieren, kann die Polizei nicht einfach jeden beschuldigen, der ihr in den Sinn kommt. Damit wären die Grundrechte der Staatsbürger ((allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf körperliche Unversehrtheit) denn doch zu heftig eingeschränkt. § 152 II StPO bestimmt die Grenzen der Eingriffsbefugnisse der Staatsanwaltschaft und damit auch ihrer Hilspersonen, also der Polizei: Eingegriffen werden darf, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (für eine Straftat) vorliegen.

Daraus folgt für von einer Polizeikontrolle Betroffene Regel Nr.1: Solange Sie der Polizei keinen Grund liefern, gegen Sie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, haben Sie auch nichts zu befürchten, es sei denn....

@BluePapillion

Der einfache Verdacht, dass hier auf der Party jemand Drogen konsumiert hat, hätte niemals eine derartige Untersuchung gerechtfertigt.

@BluePapillion

Hallo BluePapillion,

ich habe mir deinen Kram hier nicht komplett angetan... was du (selbsternannter Rechtsexperte) leider vergessen hast... eine Durchsuchung kann nicht nur nach der StPO erfolgen sondern auch (passiert sogar sehr häufig) nach den Polizeigesetzen der Länder.

Nebenbei können beim Anfangsverdacht einer Straftat weitere Maßnahmen (z.B. Durchsuchung des Betroffenen) erfolgen. Dies ist auch möglich um entlastende Beweise (weil man nicht findet) zu erheben.

Aber was rede ich Verkehrsbüttel...

Nur mal so am Rande weil von dir angesprochen:

Der § 81a StPO bezieht sich auf in der Tat auf Beschuldigte... zählt aber

  1. nur bei körperlichen Untersuchungen (hat mit der Durchsuchung soviel zu tun wie Gregor Gysi mit dem Wu-Tang-Clan)

  2. kann der Status Beschuldigter/Zeuge/Tatverdächtiger im Ermittlungsverfahren durchaus wechseln.

Wäre aber schön, wenn du (als Blinder) noch etwas von den Farben erzählst... ist ganz lustig.

Nebenbei kann ich dir noch empfehlen dem Herrn Lafer etwas über das Kochen beizubringen und Bundestrainer solltest du auch werden.

@freede

made my day

Egal ist das sicher niemandem. Allerdings gehts das noch schlimmer (ich sag nur die Nummer mit dem bücken und husten). Das ist bei der Polizei gang und gäbe. Bei der Justiz übrigens auch. Da interessieren die Schaamgefühle der Delinquenten nicht.

Ja, das ist soweit zulässig! Bei einer Durchsuchung darf soweit nachgeschaut werden... wäre das nicht erlaubt, dann bräuchte man seine Drogen (oder was man auch immer vor der Polizei verstecken will) nur in die Unterwäsche zu tun.

wogegen ich zunächst, leider in leicht angetrunkenem Kopf, mit meinem Bekannten Wiederstand leistete. Wir waren unter anderem die letzten rebellierenden Gäste auf der Party,

Wenn du dich nicht aufgeführt hättest wie eine Wilde, dann wärst du auch nicht in den Fokus der Beamten gelangt. So hat man (den wohl durchaus begründeten) Verdacht dass du unter Drogen standest... dann wird man auch durchsucht.