Trotz Strafbefehl bei der Polizei bewerben?

5 Antworten

Das sind 2 Paar Schuhe.

Einmal die Voraussetzungen für eine Beamtenlaufbahn generell. Du bist nicht gerichtlich vorbestraft, also geht das. Wenn alles andere stimmt, muss man dich zum EAV zulassen.

Die Einstellungsbehörden der Polizei stellen im Eignungs- und Auswahlverfahren im Teil AC/SI aber auch immer die Frage nach der Charakterlichen Eignung. Hier sehe ich für dich keine Chancen. Dein EAV - so gut es bis dahin auch sein mag - wird hier sehr wahrscheinlich sein Ende finden.

Gruß S.

Nur kurz: die charakterliche Eignung wird in der Regel vor der Einladung zum EAV überprüft. Gerade nach den Berliner Skandalen des letzten Jahres dürfte es eher schlecht aussehen für Dich. Sry

@Drugdog

In Berlin ... ja - vielleicht. In der Regel wird aber die VORPRÜFUNG der Bewerbung von Sachbearbeitern gemacht, die lediglich nach Aktenlage entscheiden. Es kann aber gut sein, dass es Interna gibt, wo man die Anweisung rausgegeben hat, solche Pappnasen gleich auszusortieren, weil man sie im AC/SI eh rauskickt. Dann spart man sich den Vorlauf. Könnte dann aber widerspruchtauglich sein ....

Gruß S.

Du bist nicht gerichtlich vorbestraft

Er hat 2 Strafbefehle erhalten. Wie kann er da nicht gerichtlich vorbestraft sein?

Und was soll AC/SI bedeuten? Ist das eine bundesweit einheitliche Bezeichnung? Aus dem Kontext heraus vermute ich mal, dass damit das "Einstellungsgespräch" gemeint ist?

@AntonAntonsen

Die Begriffe sind sehr geläufig. AC = Assesment Center, SI = Strukturiertes Interview. Die Bundesländer nennen das eben so oder so. Darum habe ich beides geschrieben. Einstellungsgespräch heißt es meist im Mittleren Dienst.

Man muss nicht gleich so pissig werden, wenn man das nicht weiß.

In der Regel darf sich jeder als "nicht vorbestraft bezeichnen", dessen Strafen nicht im Bundeszentralregister eingetragen werden. Es können auch kleinere Strafen eingetragen werden, wenn es sich um Mehrfachdelikte handelt. Ansonsten sind meines Wissen mindestens 90 Tagessätze und/oder eine 3-monatige Freiheitsstrage maßgelblich.

Gruß S.

@Sirius66

Das war nicht böse gemeint. Wenn das so rüber gekommen ist, tut mir das leid.

Was die Sache mit dem "vorbestraft" angeht muss man zwischen "Bundeszentralregister" und "Führungszeugnis" unterscheiden.

Im Bundeszentralregister werden alle noch so kleinen Strafen eingetragen. Wer hier einen Eintrag hat, gilt als vorbestraft.

Im Führungszeugnis wird eine Strafe nur eingetragen, wenn sie mehr als 90 Tagessätze bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe beträgt oder wenn bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister vorhanden ist.

@AntonAntonsen

Und genau darum geht es. Vorbestraft ist der, der Eintragungen im BZRG hat.

Bei der Polizei geht es aber nicht nur darum, deshalb werden die Strafen auch "gesehen" und der Bewerber dann wegen fehlender charakterlicher Eignung aussortiert.

Habe ich auch so geschrieben.

@Sirius66
Vorbestraft ist der, der Eintragungen im BZRG hat.

Das stimmt.

Die beiden Strafbefehle des FS sind dort eingetragen. Damit ist er vorbestraft.

Daher mein obiger Kommentar zu deiner Aussage:

Du bist nicht gerichtlich vorbestraft
@AntonAntonsen

Anton ....

Die Strafen kommen zunächst einzeln gewertet ins FÜHRUNGSZEUGNIS. Kein Bundeszentralregister. Möglicherweise werden aber in der SUMME Eintragungen im Bundeszentralregister gemacht, wenn es sich um Widerholungstaten handelt.

Ob das so ist, wissen wir nicht und nach der Sachlage ERSTMAL nicht.

Eine Bewerbung bei der Polizei ist trotzdem sinnlos. Darum erübrigt sich die Diskussion um Details.

Gruß S.

@Sirius66

Um die Bewerbung geht es mir auch nicht, sondern um die Richtigkeit der Aussagen.

Die Strafen kommen zunächst einzeln gewertet ins FÜHRUNGSZEUGNIS. Kein Bundeszentralregister. Möglicherweise werden aber in der SUMME Eintragungen im Bundeszentralregister gemacht, wenn es sich um Widerholungstaten handelt.

Das ist falsch. Alle Strafen werden in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 3 BZRG). Im Führungszeugnis dagegen ist unter Umständen nicht alles zu sehen (§ 32 BZRG).

Der FS hat zwei Strafbefehle erhalten, die nach § 3 BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen werden. Damit ist er zweifelsohne vorbestraft.

@AntonAntonsen

Sehe ich anders. Punkt und fertig. Ich habe keine Lust mehr auf eine Diskussion, die sich im Kreise dreht. Ich denke schon, dass ich Definitionen lesen kann.

Ist gut jetzt. Schreibe deine Meinung in einen eigenen Beitrag für den FS und gut.

@Sirius66

Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis oder nur nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG einzutragen ist.

Weit verbreiteter Irrglaube ist, dass im Bundeszentralregister Strafen erst bei einem Urteil von mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen würden. Tatsächlich ist zwischen dem Register selbst (§§ 3 ff. BZRG) und der späteren Auskunft aus diesem Register, bspw. dem Führungszeugnis (§§ 30 ff. BZRG) zu unterscheiden. De facto kommen alle Strafen in das Bundeszentralregister und bleiben dort eingetragen, solange bis sie getilgt werden (§§ 45 ff. BZRG). Eintragungen im Bundeszentralregister werden regelmäßig bei weiteren Strafprozessen gegen den Verurteilten einbezogen und vom Richter verlesen.

Von den Eintragungen im Bundeszentralregister zu unterscheiden sind die Eintragungen im Führungszeugnis – und im Führungszeugnis sind Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nicht aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG). Hierzu gibt es jedoch eine Ausnahme: Dies gilt nur, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“ (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, am Ende).

Vielleicht habe ich die Register verwechselt, aber für mein Verständnis gilt hier "nicht vorbestraft". Das Führungszeugnis ist unter Umständen sauber. Dass dies nur gilt, wenn KEINE WEITEREN Strafen eingetragen sind, habe ich erwähnt.

@Sirius66
Ich habe keine Lust mehr auf eine Diskussion, die sich im Kreise dreht.

Wenigstens darin sind wir uns einig.

Ein Freund von mir wurde wegen Diebstahl bei Aldi angezeigt. Bei der Polizei wurde er deswegen nicht genommen.

Derzeit wird ja fast jeder bei der Polizei genommen. Ein verurteilter Dieb sollte trotzdem nicht genommen werden.

Also, bewerben kann man sich immer, allerdings werden die Chancen nicht so gut stehen^^

Zum einen hat die Polizei ein Auskunftsrecht beim BZR, welches über das einfache Führungszeugnis hinaus geht, zum anderen liegt der Anwalt falsch: Bei mehr als einem Eintrag werden auch kleinere Geldstrafen im Führungszeugnis aufgelistet. Siehe BZRG §32 Abs. 2 Ziffer 5:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html

(2) Nicht aufgenommen werden [...]
Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, [...]
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

Das stimmt, aber durch den ersten Strafbefehl hätte der zweite Strafbefehl viel höher ausfallen müssen, ist er aber nicht. Die Bescheide kamen auch in derselben Woche und unabhängig voneinander. Der Anwalt sagte, dass die Behörden also nichts voneinander wussten und deshalb auch kein Eintrag stattfinden wird.

@paschakalascha

Ich wage zu widersprechen, da beide Verurteilungen an das BZR gemeldet werden - und die stellen auch das Führungszeugnis aus.

Unter 90 Tagessätzen wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, denn es gilt die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Verurteilte darf sich somit entsprechend § 53 BZRG weiter als „nicht vorbestraft” bezeichnen, auch wenn er bei einem etwaigen späteren Verfahren bei der Urteilsfindung durch das Gericht als vorbestraft angesehen wird.

Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und findet ihre Ausnahme in § 32 Abs. 5 BZRG. Danach gelten die Ausnahmen des § 32 Abs.2 Nr. 3-9 BZRG – und damit auch die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG – nicht bei dort genannten Straftaten und insbesondere auch nicht, wenn im Zentralregister weitere Strafen eingetragen sind. Das heißt, die Regelung, dass Geldstrafen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis erscheinen, gilt nur dann, wenn keine weiteren – wenn auch sehr geringen – Strafen im Zentralregister eingetragen sind.

Somit bleibt zusammenzufassen, dass nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass Verurteilungen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis erscheinen.

Bewerben kannst du dich so oder so, ob du zum Auswahlverfahren eingeladen wirst wird man dann sehen, versuchen kannst du es. Durch mangelnde Bewerber und Personal stehen die Chancen ohnehin nicht so schlecht zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden. Viel Erfolg!