Droht jetzt die Kündigung wegen Führungszeugnis ?

4 Antworten

Hallo.

Das was du geschrieben hast  würde  im normalen Führungszeugnis stehen, bei 2 kleineren Strafen. Oder 1x 1 Strafe?

Ist das jedoch als eine Strafe, gilt das nicht, dann wird es nicht eingetragen.
§ 53 Bundeszentralregistergesetz.

Bei 2 kleineren Strafe ist das so, wenn kein Zwischenraum von mind. 3 Jahren vorhanden sind. Siehe  Bundeszentralregistergesetz. § 32 , ff. .

Da zählt auch das zusammenzählen nicht, von einer Strafe die normal nicht einzutragen währe.

Nach dem letzten Eintrag nach 3 Jahren ist das auch gelöscht.

Es wird nicht mehr herangezogen, die Akte wird aber nicht geschleddert.

Mit Gruß

Bley 1914

Es steht da Strafbar als Betrug in 2 Fällen 15 Tagessätze 13€  Also es war eine Strafe.

Nicht gegliedert in 2 Strafzahlungen oder so.

Deswegen dachte ich das dies als eine Verurteilung zählt da es ein Vorfall war und eine Geldstrafe 

@Ellias12

Nein dann steht es im normalen nicht drin.

@Bley1914

Aber es steht drin im einfachem Führungszeugnis hab ich jetzt vor ein paar Tagen zugeschickt bekommen da mein Arbeitgeber es benötigt darum bin ich echt langsam am verzweifeln.  

@Ellias12

Nach Jugendstrafrecht oder früher als heranwachsender Mofa friesiert oder so?  Irgendwas stimmt da nicht.
Schreib mich morgen ggf. noch mal an.

@Bley1914

Nein alles Sauber 

Ich habe keine Eintagung im Erweitertem Führungszeugnis gehabt

nur diese jetzt

@Ellias12

Ich hab mich weiter erkundigt, aber zu dem Fall keine Lösung.

Ich kenne mich nicht wirklich aus, habe aber das hier gefunden:

Zentrale Regelungen rund um das Führungszeugnis finden sich in den §§ 30 ff. BZRG. Dabei ist als Grundlage entsprechend § 32 Abs. 1 BZRG festzuhalten, dass in das Zentralregister zunächst einmal alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Deliktes, aufgenommen werden. Wer somit einmal verurteilt wird, wird zwingend in das Zentralregister aufgenommen. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden Eintragungen in das Führungszeugnis jedoch nicht aufgenommen werden, wenn sie

Geldstrafen, von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG)Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten (§32 Abs. 2 Nr.5 b) BZRG)

betreffen.

Wer also beispielsweise, wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, wird diese Verurteilung im Bundeszentralregister wiederfinden. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, denn es gilt die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Verurteilte darf sich somit entsprechend § 53 BZRG weiter als „nicht vorbestraft” bezeichnen, auch wenn er bei einem etwaigen späteren Verfahren bei der Urteilsfindung durch das Gericht als vorbestraft angesehen wird.

Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und findet ihre Ausnahme in § 32 Abs. 5 BZRG. Danach gelten die Ausnahmen des § 32 Abs.2 Nr. 3-9 BZRG – und damit auch die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG – nicht bei dort genannten Straftaten und insbesondere auch nicht, wenn im Zentralregister weitere Strafen eingetragen sind. Das heißt, die Regelung, dass Geldstrafen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis erscheinen, gilt nur dann, wenn keine weiteren – wenn auch sehr geringen – Strafen im Zentralregister eingetragen sind.

Wer also zunächst wegen erstmaligen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 30 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt wurde, braucht sich über ein Erscheinen dieser Strafe im Führungszeugnis keine Sorgen zu machen. Wird er jedoch Monate später wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei ganz geringem Schaden zu 40 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt, so erscheinen entsprechend § 32 Abs. 5 BZRG beide Strafen im Führungszeugnis, unabhängig davon, dass beide Strafen – selbst miteinander addiert – unter der Grenze des § 32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG angesiedelt sind. Der Betroffene gilt dann in beiden Konstellationen auch als vorbestraft. Dieser Zustand dauert entsprechend § 34 BZRG drei Jahre an. Erst nach Ablauf dieser Zeit werden die Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/unter-tagessaetzen-keine-eintragung-im-fuehrungszeugnis-nicht-unbedingt_084028.html

Es scheint also daran zuliegen, dass ZWEI Dinge vorgefallen sind!

Dann stehen auch "kleinere" Fälle im Führungszeugnis.

Aber es ist ein Urteil zu 15 Zagessätzen a 13 € *195€)nicht 2 Verurteilungen 

Dafür sind Führungszeugnisse da, dass alles drinsteht. Was Dein Arbeitgeber macht, wirst Du sehen. Er hat auch Vorschriften, an die er sich halten muß. Und im Sicherheitsbereich sind die Vorschriften eng. Da muss man schon zuverlässig sein.

Ja stimmt aber es ist kein Diebstahl oder Körperverletzung oder ähnliche schlimme Delikte.  Ich habe 195€ Sozialleistung zu Unrecht bezogen weil ich es nicht mitteilte. No hate gegen mich ich weiß das es falsch war

Ich vermute, Du verschweigst gerade Verurteilungen, die schon länger zurück liegen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nur dann nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister sonst noch nix steht.

Ich habe doch gesagt ich habe im letzten Jahr ein Erweitertes Führungszeugnis erhalten ohne Eintragungen sowie im ein ein einfaches auch ohne Eintragungen. Wie kann ich was verschweigen ?

Wenn dann hätte im erweitertem auch ein Eintrag vorhanden sein müssen.  Das erklären würde  warum die geringe Sache im einfachem jetzt vermerkt wurde. Aber es zählt als erst Verurteilung und 15 Tagesätze ist doch zu wenig um im einfachem vermerkt zu werden. Es hätte nur im erweitertem stehen dürfen. Wenn ich jetzt mal angenommen noch mal straffällig werden würde dann hätte ich 2 Verurteilungen und somit wäre es korrekt dies im Einfachem Führungszeugnis zu vermerken.

Aber es ist nicht an dem darum wundert es mich so

@Ellias12

Du irrst über den Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses^^ 

Wenn eine Strafe von weniger als 91 Tagessätzen eingetragen ist, dann ist das jedenfalls ein Fehler oder es existieren noch Einträge im Bundezentralregister (die nicht mehr unbedingt im Führungszeugnis auftauchen müssen), die dazu führen, dass auch geringere Strafen einzutragen sind.

@skyfly71

Nein es gab vorher keine Eintragung im Führungszeugnis und auch nicht im erweitertem Führungszeugnis da bin ich mir 1000% sicher da ich es im letztem Jahr beantragt und einsehen konnte sonst wäre ich nicht eingestellt worden. 

Aber ich wurde jetzt wegen dieser Sache für mich zählt es somit als erst Verurteilung einmalig zu 15 Tagessätze a'13 € (195€) verurteilt und das steht im einfachen Führungszeugnis drin.

Aber ich dachte das es nur im erweitertem vermerkt wird

@Ellias12

Das "normale" und das "erweiterte" Führungszeugnis unterscheiden sich nur sehr unwesentlich voneinander. "Kleine" Geldstrafen tauchen nur auf, wenn sie wegen Sexualdelikten u.ä. verhängt wurden.

@skyfly71

In dem erweitertem Führungszeugnis ist alles vermerkt auch kleine Strafen

Aber im einfachem Führungszeugnis steht es nicht wenn die Strafe weniger als 90 Tagessätze oder 3 Monate Gefängnis ist.

Aber wenn man mehrere Geldstrafen zb. 10 Tagessätze und dann etwas später 7 Tagessätze dann steht es im einfachem Führungszeugnis 

Bei mir war alles Sauber im erweitertem sowie dann natürlich auch im einfachem Führungszeugnis. 

Aber jetzt habe ich eine Verurteilung zu 15 Tagessätze erhalten und die stehen auch im einfachem Führungszeugnis was ich nicht verstehe

@skyfly71

Bei mir war es eine zu Unrecht bezogene Leistung von Jobcenter  wegen nicht melden eines Basisjobs im Jahr 2015 von insgesamt 195€ habe das Urtei aber jetzt erst erhalten

@Ellias12

Wenn Du es alles selbst so genau weißt, warum fragst Du dann?^^

Fakt ist jedenfalls: Eine Geldstrafe in der Höhe ist im Führungszeugnis nur dann zu sehen, wenn es im Bundeszentralregister einen weiteren Eintrag gibt (der aber auf keinem Führungszeugnis dieser Welt mehr auftauchen muss).

Andernfalls lohnt eine Anfrage beim Bundesjustizamt, weil es sich vermutlich um einen Fehler handelt.