Ausbildung Verschwiegen & vollen Unterhalt bekommen?

3 Antworten

das nennt man betrug und dafür kann dein vater dich belangen. kann dazu führen, dass du erstattungspflichtig wirst bei falschen angaben und weil du änderungen nicht selbständig gemeldet hast. kann dazu führen, dass unterhalt zukünftig vollständig weg fällt.

CalledJenny 
Fragesteller
 20.01.2022, 08:53

Ich selber hätte garnichts angeben müssen, weil ich minderjährig war & ich hab keine falschen Angaben gemacht, weil ich den Verdienst ja angeben werde bzw. die Lohnabrechnungen einreiche. Könnten wir uns nicht für die 2 Monate auf Entreicherung berufen & so tun als hätten wir nicht gewusst, dass er zuviel gezahlt hat.

Ich meine die 400 Euro sind am Ende zwar eh nicht wichtig, weil seinerseits mehrere tausend offen sind, aber man muss ja um jeden Euro kämpfen. 😉

Außerdem können Minderjährige ihren Unterhaltsanspruch doch garnicht verwirken, oder irre ich mich?

talena87  20.01.2022, 09:46
@CalledJenny

das ist falsch. du kannst dich nicht auf entreicherung berufen, da du als auch deine mutter wissentlich falsche angaben gemacht haben. somit kann er klagen auf betrug und schadensersatz den du als auch deine mutter dann leisten muss. da du in arbeit warst, hat sich dein unterhaltsanspruch an deine eltern verringert, egal wie alt du warst.

wenn du also weiterhin falsche angaben machst machst du dich immer weiter des betrugs und der unterhaltserschleichung schuldig, da du alle änderungen mitzuteilen hast. somit kann unterhalt verwirkt werden. also komm in die gänge und stell die sache richtig und entschuldige dich.

ich vermute mal folgendes: Falls heraus kommt das unterhalt zuviel gezahlt wurde. Kann dein vater den ggf. natürlich einklagen. bzw. Kann der ggf. mit einem vorhandenen unterhaltsansprcuh verrechnet werden.

Wenn der vorsatz dabei herauskommt könnte es sich ggf. um betrug handeln. Wofür deine mum ggf. auch verklagt werden könnte.

Die Verwirkung nach § 1611 BGB spielt beim Kindesunterhalt in der Praxis keine große Rolle. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass minderjährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch gem. § 1611 Abs. 2 BGB nicht verwirken können. Daher sind auch  Verfehlungen in der Zeit der Minderjährigkeit für den Anspruch des volljährigen Kindes unbeachtlich. Allein entscheidend ist, wann der Verwirkungstatbestand eingetreten ist.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/wann-kommt-eine-verwirkung-des-kindesunterhalts-in-betracht_220_524798.html

Eine Verwirkung kommt nicht in Betracht, da du minderjährig warst.