Tonaufnahmen bei gewaltandrohung zulässig?
Eine Person die ich kenne hat das alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen. Nun sollte das Kind übergeben werden vom anderen Elternteil, was nicht passierte. Man bezog sich darauf, dass das Kind nicht will und es folgten eine Reihe von Vorwürfen unter anderem wieso gegen den Willen des Kindes gehandelt wird. Im Verfahren selbst stellte der Richter durchaus die vermutung einer Beeinflussung des Kindes. Man drohte dem neuen Partner/in sogar Gewalt an. Sie mussten gehen, weil das ganze nichts brachte. Eine erneute Übergabe diesmal im Beisein des Jugendamtes steht im Raum alternativ möchte der Anwalt eine Strafanzeige stellen, da das Kind nicht ausgehändigt wurde obwohl der Termin festgehalten wurde. Aus Angst wurde das ganze heimlich aufgenommen. Die Drohung ist gut zu hören, sowie Vorwürfe und das, dass Kind nicht übergeben wurde. Ist diese Tonaufnahme unter diesen Umständen zulässig und wie sollte man nun handeln? würde man eine Strafe bekommen sollte man die Tonaufnahme verwenden.
Ist dies schon ein Fall von Kindesentführung oder welche Strafanzeige würde der Anwalt stellen?
Frage soll möglichst neutral sein.
Ich Frage für die Person.
Vielen Dank für hilfreiche Antworten und Tipps
2 Antworten
Du könntest, falls der Anwalt rät, die Aufnahme nicht zu benutzen, ein Gedächtnisprotokoll schreiben. Dabei kann die Aufnahme hilfreich sein, auch wenn Du sie nicht erwähnen darfst. Solche Protokolle, möglichst unmittelbar nach dem Vorfall aufgezeichnet, haben vor Gericht durchaus Gewicht.
Wenn die Tonaufnahme nur als Beweis vor der Polizei oder dem Gericht dienen soll, sollte diese Tonaufnahme so schnell wie möglich gezeigt werden. Da man aus Datenschutzrechtlichen Gründen keine Aufnahmen einer Peson gegen ihren Willen besitzten darf. Deswegen so schnell wie möglich aushändigen
Solche Aufnahmen dürfen noch nicht einmal angefertigt werden. Da ist es völlig unrelevant, ob sie sofort dem Gericht übergeben werden oder erst später. Nicht ohne Grund benötigen selbt Ermittlungsbehörden zum Mitschneiden von Gesprächen einen richterlichen Beschluss für die Durchführung.