Volljähriges Kind klagt auf Unterhalt gegen seinen Vater, er hat den gleichen Anwalt wie die Mutter bei der Scheidung - ist dies möglich?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In einem Verfahren wird er den Sohn nicht vertreten können, denn der Sohn muss beide Eltern auf Unterhalt verklagen, da er, jetzt volljährig Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Eltern hat. D. h. auch Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird geprüft werden.

Damit kann er diesen Anwalt nicht nehmen. Einen weiteren Beratungsschein wird er nicht bekommen, will er klagen, muss er sowieso zu einem Anwalt.

Dann kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden, wobei auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern geprüft wird. Evtl. muss der Vater dann den Verfahrenskostenvorschuss zahlen, damit sein Sohn gegen ihn klagen kann.

Der Sohn hat einen "Beratungsschein" erhalten für eine Rechtsberatung, die er bei jedem Anwalt einholen könnte (also auch dem, den die Mutter vorher hatte).

Wenn nicht, hätte mir/uns der Anwalt das nicht mitteilen müssen?

Nein. Es handelte sich ja lediglich um ein Beratungsgespräch.

Das bedeutet ja nicht, dass der selbe Anwalt ihn dann auch vertritt, falls der Sohn tatsächlich eine Klage gegen den Vater anstrebt. Der Anwalt könnte ihn guten Gewissens beraten, ein Mandat aber ablehnen (z.B. wegen eigener Befangenheit oder wenn er ggf. mit dem Vorwurf der Befangenheit von anderer Seite rechnet...).

Wenn er/wir jetzt einen anderen Anwalt einschalten müssen, bekommt er/wir nochmal einen neuen Beratungsschein und wenn nicht wie kann dann geklärt werden. 

Der Sohn hat sich doch bereits zu seiner Angelegenheit beraten lassen, wird dafür keinen weiteren Beratungsschein bekommen.

Ansonsten ist ein Beratungsschein doch keine Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung....

Wenn der Sohn nun gegen den Vater klagen möchte, müsste er die Kosten dafür doch ohnehin selber tragen, egal, welchen Anwalt er beauftragt. Nur, wenn die Klage gegen den Vater dann erfolgreich wäre, müsste sich der Vater ggf. an den Kosten des Sohnes beteiligen.....

Es sei denn, im Beratungsgespräch wurde festgestellt, dass eine Klage gegen den Vater Aussicht auf Erfolg hätte (z.B. weil dieser bisher nicht auf die Nachweise des Sohnes und die schriftliche Aufforderungen zur Auskunft über sein Einkommen etc. reagiert hat....), dann könnte vom Anwalt eine Verfahrenskostenhilfe für den Sohn beantragt worden sein. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein (?).