Wenn Eltern zusammen ein Testament unterschreiben. Kann es der Vater auf der Rückseite mit seiner Unterschrift widerrufen?
Meine Eltern haben zusammen ein Testament verfasst, in dem es u.a. heisst: Falls uns beiden etwas passiert…...erbt die Tochter das Haus (Eigentum des Vaters), die beiden Söhne haben jeweils in einem Zimmer Wohnrecht. Außerdem erben diese drei Kinder und ein Sohn aus erster Ehe die Wertgegenstände im Haus. Es hat unterschrieben: die Mutter (2. Ehefrau), der Vater schreibt darunter: dies auch mein Wille. Auf der Rückseite steht: "Sollte nur mir etwas passieren, so erbt alles meine Ehefrau und die Vorderseite des Testaments ist somit ungültig. Unterschrift des Vaters (die Mutter hat auf der Rückseite nicht unterschrieben). Nun ist der Vater gestorben und die Frau hat laut Amtsgericht alles geerbt. Der Sohn aus erster Ehe meint nun, er beerbt auch die (Stief-)Mutter, weil Sie auf der Vorderseite des Testaments unterschrieben hat? Sie hat diese erste Seite ja nicht widerrufen.
3 Antworten
Der Vater hat es ja nicht widerrufen, er hat es nur ergaenzt. Das Amtsgericht liegt sicher richtig mit sener Einschaetzung, und was auf der Vorderseite steht, ist nun nicht mehr relevant. Der Sohn aus erster Ehe hat wie die anderen Kínder einen Pflichtteilsanspruch. Wer spaeter einmal die Mutter beerbt, ist eine ganz andere Frage; wenn sie das regeln moechte, sollte sie ein neues Testament machen.
Da meint der Sohn was Falsches. Er ist als Stiefsohn garnicht am Nachlass seiner Stiefmutter erbberechtigt und ausdrücklich nicht als Erbe seines Vaters benannt worden.
Denn die gemeinsame Verfügung ist mit dem Tod des Vaters aufgehoben, da sie ausdrücklich nur unter der bedingenden Auflassung gleichzeitigen Verstebens der Testierenden errichtet wurde: "Falls uns beiden etwas passiert…"
Mithin gilt sein Einzeltestament, worin seine (zweite) Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt ist.
Der Auffassung des Gerichts vermag ich mich vollinhaltlich anzuschliessen. Die Kinder des Erblassers können ihr zu ihrer gesetzl. Erbquote hälftiges Pflichtteilsrecht in Geld gegen die vermögensrechtsnachfolgende Witwe fordern.
G imager761
Also, folgendes,
Der erste Testamentsteil, ist ein bedingtes Testament, bedingt daher, das es nur für den Fall ist, das beide relativ "zeitgleich" sterben (z.B.: Autounfall)
Der hintereteil, ist für den Fall, dass falls nur der Vater stirbt, das man dann weiß was sache ist.
In dem Fall, bekommen die direkten Kinder ihren Pflichtteil und mit dem Rest wird verfahren wie im hinteren Teil beschrieben.
Für den hniteren Teil spielt das was vorne draufsteht keine rolle.
(Ich bin aber kein rechtsverdreher deswegen sind meine Angaben ohne gewehr)