Bedingtes Vermächtnis?

7 Antworten

Ein Vermächtnis kann an eine Bedingung geküpft werden.

X soll aber auch nicht in finanzielle Schwierigkeiten durch Auszahlung kommen.

Zu beachten ist natürlich wenn Y und Z Pflichtteilsansprüche haben, können Sie diese geltend machen.

Ich unterstelle, X, Y und Z sind gesetzliche Erben, etwa Ehegatten oder Kinder des Erblassers E.

Ich erkenne, E will die bebaute Immobilie X in Alleineigentum überlassen, damit Y und Z keine Teilungsversteigerung (Zwangsvollstreckung) darüber betreiben können. Sie sollen aber darüber nicht leer ausgehen, wenn X die Immobilie nicht selbst nutzt.

Warum dann der Umweg der Bedingung, die zudem garnicht zielführend wäre, wenn X die Immobilie vererbt oder lebzeitig verschenkt?

Mit Alleinerbeinsetzung gehören Y und Z keinerlei Eigentums- oder Verfügungsrechte; lediglich für den Fall, dass der Reinnachlass des E ohne Immobilie weniger Wert wäre als die Hälfte seines Reinnachlasses mit fiktivem Hauswert, könnten sie Ergänzung ihres Pflichtteils fordern.

G imager761

Es muss doch erstmal klar sein, warum so ein Vermächtnis gemacht werden soll. Im Grunde genommen soll doch X in dem Haus wohnen bleiben können, ohne dass er irgendwelche Belastungen hat, weil er eventuell andere Erben auszahlen muss, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil hätten. Man will aber auch nicht, dass dann vermietet oder verkauft wird (durch den Alleinerben) und diesen möchte man von einer Vermietung oder einem Verkauf abhalten, weil er dann den Anderen Etwas abgeben müsste, doch denen sollte in keinem Fall das Haus gehören. Warum? Was wird denn befürchtet, wenn den anderen Miterben anteilig diese Immobilie gehören würde und warum möchte man die berücksichtigen, wenn das Haus veräußert oder vermietet wird?

Damit solch eine Verfügung wasserdicht wird, würde ich zu einem Notar gehen und das abfassen lassen.

Der Erblasser könnte ein solches Testament aufsetzen, wenn 

  • X der einzige gesetzliche Erbe wäre (Y und Z als keine "gesetzlichen" Erben...)
  • oder es außer dem Haus noch andere Werte zu vererben gäbe... 

Denn wäre X der alleinige gesetzliche Erbe, hätten Y und Z keinen Anspruch auf Irgendetwas....

Sind Y und Z aber ebenfalls gesetzliche Erben, haben sie zumindest einen Anspruch auf einen "Pflichtteil"...

  • Gäbe es dann außer dem Haus noch andere Werte, könnte verfügt werden, dass X das Haus allein erhält und Y und Z zumindest ihren Pflichteil aus der insgesamt zur Verfügung stehenden Erbmasse erhalten, z.B. in Form anderer Gegenstände/ Gelder....
  • Gäbe es aber "nur" das Haus zu vererben, könnte X zwar allein darüber verfügen, müsste aber an Y und Z zumindest den Pflichtteil des Hauswertes auszahlen.....