Teilzeitbeschäftigen - Verteilung an Feste Wochentage?

1 Antwort

Meine Leiterin hat gesagt, das ist für mich nicht gültig.

Und mit welcher Begründung soll das für Dich nicht gelten??

Ist auf Dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anzuwenden, in dem etwas zur Verteilung der Arbeitszeit steht?

Wenn nicht, dann hast Du mit dem Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 völlig Recht! Zwar ist eine Wochenarbeitszeit vereinbart, da aber keine Tagesarbeitszeit vereinbart wurde, hast Du Anspruch auf eine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden am Tag.

Selbst wenn man das nicht berücksichtigen würde und auf das Weisungsrecht des Arbeitgeber verweist, das ihm nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" erlaubt, die Lage der Arbeitszeit festzulegen (wenn es - wie in Deinem Fall - keine vertragliche Regelung gibt), so darf der Arbeitgeber aufgrund nach dieser Bestimmung aber zwingend nur "nach billigem Ermessen" entscheiden.

Das heißt: Er muss Deine persönlichen Belange (Betreuung der eigenen Kinder, tägliche Fahrtkosten im Verhältnis zur Arbeitsdauer, familiäre Verpflichtungen usw.) berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen - er darf also nicht willkürlich entscheiden. Wiegen Deine persönlichen Belange objektiv schwerer als das Verlangen des Arbeitgebers, darf er seine Entscheidung nicht durchsetzen.

Eine andere Frage, die ich nciht beantworten kann, ist aber, ob und wie Du Dein Recht gegenüber Deinem Arbeitgeber durchsetzen willst oder - mental - kannst; denn leider sind "Recht haben" und "Recht bekommen" viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge!