Teilzeitbeschäftigen - Verteilung an Feste Wochentage?
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Frage und brauche Informationen und Hilfe. Ich arbeite seit 7 Monate in Kinderhort als Kinderpflegerin, aber Teilzeit (10 Wochenstunden). Leiterin will, dass ich jeden Tag arbeite (2 Stunde pro Tag).
Ich möchte unbedingt, falls rechtlich möglich ist durchsetzen, dass ich die 10 Stunden an drei Tagen abarbeite und nicht 5 Mal in der Woche.
Ich zitiere gerne aus dem Arbeitsrecht folgenden Paraghraphen:
Nach § 12 Abs. 1 TzBfG ist auch die tägliche Dauer der Arbeitszeit festzulegen. Ist dies nicht der Fall, muss der einzelne Arbeitseinsatz mindestens drei Stunden dauern. Ein Abruf für einen kürzeren Einsatz ist mit drei Stunden auf das Budget anzurechnen und entsprechend zu bezahlen.
Meine Leiterin hat gesagt, dass ist für mich nicht gültig. In mein Vertrag steht nur dass ich muss 10 Wochenstunden arbeiten, aber steht nicht dass ich muss jeden Tag kommen. Können Sie mich helfen und sagen, habe ich Recht zu antragen, dass ich arbeite 3 Tage in Woche (zum Beispiel 3 Stunde und 20 minuten Dienstags, Mittwochs und Donnerstags), weil ich habe meine eigene Kinder und aus Familiengrunden und Fahrkosten, ich kann leider nicht jeden Tag nur 2 Stunden arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen, Naomi
1 Antwort
Meine Leiterin hat gesagt, das ist für mich nicht gültig.
Und mit welcher Begründung soll das für Dich nicht gelten??
Ist auf Dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anzuwenden, in dem etwas zur Verteilung der Arbeitszeit steht?
Wenn nicht, dann hast Du mit dem Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 völlig Recht! Zwar ist eine Wochenarbeitszeit vereinbart, da aber keine Tagesarbeitszeit vereinbart wurde, hast Du Anspruch auf eine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden am Tag.
Selbst wenn man das nicht berücksichtigen würde und auf das Weisungsrecht des Arbeitgeber verweist, das ihm nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" erlaubt, die Lage der Arbeitszeit festzulegen (wenn es - wie in Deinem Fall - keine vertragliche Regelung gibt), so darf der Arbeitgeber aufgrund nach dieser Bestimmung aber zwingend nur "nach billigem Ermessen" entscheiden.
Das heißt: Er muss Deine persönlichen Belange (Betreuung der eigenen Kinder, tägliche Fahrtkosten im Verhältnis zur Arbeitsdauer, familiäre Verpflichtungen usw.) berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen - er darf also nicht willkürlich entscheiden. Wiegen Deine persönlichen Belange objektiv schwerer als das Verlangen des Arbeitgebers, darf er seine Entscheidung nicht durchsetzen.
Eine andere Frage, die ich nciht beantworten kann, ist aber, ob und wie Du Dein Recht gegenüber Deinem Arbeitgeber durchsetzen willst oder - mental - kannst; denn leider sind "Recht haben" und "Recht bekommen" viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge!