Arbeitszeit gekürzt.

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Wenn arbeitsvertraglich 80 Monatsstunden vereinbart worden sind, darf der Arbeitgeber diese Vereinbarung nicht einseitig ändern und Dir weniger Stunden zuweisen.

Beschäftigt er Dich dennoch für weniger als die vereinbarten 80 Stunden, muss er Dich trotzdem so bezahlen, als hättest Du sie gearbeitet: er kommt dann nämlich in den sogenannten "Annahmeverzug" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" Satz 1:

Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk.: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk.: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Die vertraglich Änderung der Arbeitszeit ist nur einvernehmlich oder über eine Änderungskündigung möglich. Die Änderungskündigung kannst Du

  • annehmen: dann gilt die neue Vereinbarung,

  • annehmen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung: Du behältst Deine Arbeit entweder unter den alten oder den neuen Bedingungen, je nach Gerichtsentscheidung, oder

  • ablehnen: dann wirkt die Änderungskündigung wie eine "richtige", und Du verlierst Deine Arbeit.

Allerdings werden Änderungskündigungen von den Gerichten nur dann akzeptiert, wenn die Fortsetzung nur noch unter den geänderten Bedingungen überhaupt möglich ist; mit einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber nur Geld sparen oder den Arbeitnehmer "bestrafen" will, wird er vor Gericht scheitern.

Wenn die Dauer der werktäglichen/arbeitstäglichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt ist, kann der Arbeitgeber sie aufgrund seines Direktionsrechts nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 festlegen:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Das "billige Ermessen" bedeutet, dass er nicht willkürlich entscheiden darf, sondern zwingend die berechtigten persönlichen Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den Interessen des Betriebs abwägen muss.

Wenn er nicht willkürlich handelt, kann er also auch Deine werk-/arbeitstägliche Arbeitszeit auf 3 Stunden festlegen, sofern er die vertragliche Vereinbarung von 80 Monatsstunden erfüllt; teilt er Dich nur für 3 Stunden ein und Du erreichst die vereinbarten 80 Stunden nicht- muss er dich trotzdem - wie bereits gesagt - so bezahlen, als hättest Du 80 Stunden gearbeitet (wenn nicht eine kürzere Monatsarbeitszeit vereinbart worden ist).

Ich nehme an - da Du Dich bezüglich der Pausen für Deine Kollegen eingesetzt hast -, dass es keinen Betriebsrat gibt.

Hey, ich danke dir sehr für die ausführliche Beratung. Das war genau das, was ich gebraucht habe. Jetzt kann ich meinen Arbeitgeber etwas unter die Nase reiben.

Dadurch, dass meinetwegen der Dienstplan für den folgenden Kalendermonat abgelehnt wurde, hat der Arbeitgeber mich unter verhör gestellt und mich blöd angemacht mit "Was gehen dich die Arbeitszeiten und die Pausen deiner Mitarbeiter an". Daraufhin habe ich geantwortet, dass es doch nur kollegial sei, dass jeder Mitarbeiter ein Recht hat, seine Pause zu bekommen und das wir ein Team sind, die für einander da sind. Abgesehen davon versuchen sie, so viel wie möglich zu sparen, damit sie am Ende des Jahres ihre Provision bekommen und das finde ich nicht solidarisch.

PS: Wir haben einen Betriebsrat, jedoch ist dieser sehr neu und hat sich noch nicht mit solchen Themen beschäftigt.

Jedenfalls nochmals herzlichen Dank!

@Aziztokhi

Ein dringender Rat an den neuen Betriebsrat:

Er soll unbedingt an Schulungsmaßnahmen teilnehmen, die von verschiedenen Trägern (auch den Gewerkschaften) angeboten werden!

Es steht zwar in keinem Gesetz, dass die Mitglieder sich schulen lassen müssen, aber nach allgemeiner Rechtsauffassung ist es eine Pflichtverletzung, wenn sie das nicht tun, da sie ohne Schulung kaum in der Lage sind, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen - was aber ihre Pflicht ist.

Es gibt Einführungen in das Betriebsverfassungsgesetz, die für jedes BR-Mitglied obligatorisch sind; jedes BR-Mitglied kann an denjenigen Maßnahmen teil nehmen, die für die Aufgabenerledigung als erforderlich anzusehen sind; es gibt dabei auch keine Beschränkung bei der Zahl. Außerdem darf jedes BR-Mitlgied in seiner Amtszeit an 3 geeigneten Schulungs-/Bildungsmaßnahmen seiner Wahl teilnehmen, die von den anerkannten Bildungsträgern angeboten werden.

Der BR sollte sich dazu genau das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG § 37 "Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis" Abs. 6 und Abs. 7 anschauen!

Ein Arbeitsvertrag kann nur beidseitig verändert werden, also mit deiner zustimmung Dein AG kann aber eineänderungskündigung aussprechen, die du annimmst oder nicht. das wars dann. Google mal unter änderungskündigung.

Danke für die Antwort, der Arbeitgeber will dass ich auf einen 450 Euro minijob umsteige, aber habe noch nicht eingewilligt. Die Frage ist, darf der Arbeitgeber einfach willkürlich weniger stunden zuteilen, oder muss er sich an die gegebene Zeit des Arbeitsvertrags, halten?

@Aziztokhi

Nochmal: Ein Arbeitsvertrag darf nicht einseitig verändert werden, hier also nur mit deiner Zustimmung. Gibst du die nicht, bist du bei nächster Gelegenheit auf der Abschussliste. Habt ihr einen Betriebsrat? Es wird wahrscheinlich so kommen: Du willigst ein, weil du deinen Job nicht verlieren wilst, bist aber unglücklich. Schau dich nach was anderem um. Wenn du Arbeitsrechtsschutz hast, kannst du zum Anwalt. Kennst du jemanden von der für deinen Betrieb zuständigen Gewerkschaft?

@Goldmariele

Genau das ist es ja, ich will den Job nicht verlieren, weil ich ihn liebe. Ich persönlich habe keinen Arbeitsrechtschutz, jedoch haben wir einen neu gegründeten Betriebsrat, ich werde mich demnach mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen und die Sache nochmals angehen.