Gibt es einen Paragrafen wenn der Lehrer unerlaubt eine Taschenkontrolle durchführt?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das darf nur die Polizei, und selbst die hat da noch einiges an Regeln zu beachten:

Die Polizei darf nach dem Rechtssaatsprinzip des Artikel 20 Grundgesetz (Gesetzesvorbehalt) nur das, wozu sie gesetzlich ermächtigt ist. Die Durchsuchung von Personen ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach den Polizeigesetzen der Bundesländer. Hier exemplarisch die nordrhein-westfälische Regelung aus § 39 PolG:

§ 39 Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Du kannst die Kontrolle verweigern und auf die Polizei warten. Das wäre allerdings eine Eskalation, dir (oder bei mehreren den Schuldigen) letztlich schlimmer treffen könnte als die Kontrolle durch den Lehrer.

Einfach weggehen ist nicht zulässig. Wenn du nichts zu verbergen hast, kannst du dich durch eine freiwillige Kontrolle entlasten.

Ein Verkäufer darf das nicht, der muß die Polizei rufen.

Ein Lehrer hat einen Erziehungsauftrag. Der MUSS sogar bei Verdacht Deine Tasche durchsuchen, der kommt sonst seiner Erziehungs- und Aufsichtspflicht nicht nach.

Reservist  13.07.2012, 09:16

Ein Lehrer hat einen Erziehungsauftrag. Der MUSS sogar bei Verdacht Deine Tasche durchsuchen, der kommt sonst seiner Erziehungs- und Aufsichtspflicht nicht nach.

Das ist totaler Unsinn!

Das wird nirgendwo stehen, dass es untersagt ist.

Es müsste wo stehen, dass es erlaubt ist.

Kurz und knapp: Es ist NICHT erlaubt, unter keinen Umständen.

Ist der Lehrer sich unsicher, ob du z.B. Drogen oder sonstwas dadrin hast, müsste er die Polizei zu Hilfe rufen. Gegen deinen Willen darf das immer nur die Polizei (Ausnahme: Du bist Soldat, dann darf es auch dein Kompaniechef und hier auch nur in begründeten Fällen).

Menuett  12.07.2012, 19:43

Hallo, es handelt sich um eine "Lehrkraft". Diese hat einen Erziehungsauftrag und die Aufsichtspflicht. Schaut so eine Lehrkraft bei Verdacht nicht in die Tasche und da befinden sich dann "gefährliche" Inhalte drin und der Schüler kommt deswegen zu Schaden - dann ist der Lehrer haftbar zu machen.

Reservist  13.07.2012, 09:17
@Menuett

Das ist falsch.

Am besten sich so verhalten, dass es überhaupt zu keiner Kontrolle kommen muss. Wenn manche sich mal mehr daran erinnern würden, warum sie überhaupt auf einer Schule lernen und nicht dauernd nach Darf und Nichtdarf fragen würden, wären wir schon einen Schritt weiter. Manche meinen, sie haben nur Rechte, die sie per Gesetz durchsetzen wollen. Pflichten, z.B. den Unterricht nicht zu stören, gehören auch dazu. Mannmannmann!