Tante behindert hat Wohnrecht in einem Haus das ich Erbe, Kann das Sozialamt von mir Geld vorden für die unterbringun in einer Sozialeneinrichtung?

3 Antworten

Ich erbe ein Haus..... das ist zukünftig, also bist Du noch nicht Eigentümerin und kannst das Haus so nicht einfach verkaufen. 

Sollte es bereits auf Dich überschrieben sein ist es kein Erbe mehr, sondern eine Eigentumsübertragung zu Lebzeiten. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Überschreibung an. Das SA kann bis zu 10J rückwirkend Zugriff auf das Vermögen (Haus) Deiner Tante nehmen. Wenn die Überschreibung also vor 2005 erfolgte, so steht wirklich "nur" das Wohnrecht zur Debatte.

Doch auch das verbrieft Wohnrecht stellt einen Wert dar, den es durch Dich auszugleichen gilt.

Fazit aus dem unten angeführten Gesetzes-Text:

Ich würde lieber ein paar Hundert Euro in einen guten Notar/Anwalt investieren, um mich da auf lange Sicht abzusichern! Sollte aber möglich sein.

In der Sozialhilfepraxis stellt sich bei vorbehaltenen Nutzungsrechten (Wohnungsrecht, Nießbrauch) immer wieder die Frage, ob und inwieweit beim Umzug des Nießbrauchs- oder Wohnberechtigten in ein Pflegeheim statt des Nießbrauchsrechts oder Wohnrechts eine Geldzahlung als finanzielle Abgeltung vom Beschenkten verlangt werden kann. Mögliche Ansprüche werden regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, der für die stationären Heimunterbringungskosten aufkommt. 
In den landesrechtlichen Regelungen zu Altenteilsverträgen (Leibgedinge) befindet sich meist eine Bestimmung (z.B. für NRW: Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 8 Pr. AGBGB), wonach eine Geldrente zu leisten ist, wenn der Altenteiler das Altenteilsrecht auf dem Grundstück aus unverschuldeten persönlichen Gründen dauernd nicht mehr ausüben kann, was bei Umzug in ein Pflegeheim grundsätzlich der Fall ist.
Bei einem Wohnrecht besteht nach der Rechtsprechung des BGH allerdings kein Zahlungsanspruch wegen Altenteils im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Zwar erlischt das Wohnungsrecht nicht bei Heimaufnahme. Der Sozialhilfeträger kann aber nicht das Wohnrecht sondern nur etwaige Zahlungsansprüche aus dem Wohnrecht auf sich überleiten. Ein Zahlungsanspruch besteht danach nur, falls der Eigentümer – gegebenenfalls mit Zustimmung des Wohnberechtigten – die Allein- oder Mitbenutzung durch Dritte gestattet hat. Kein Wertersatz ist bei einem Wohnungsrecht zu leisten bei Leerstand, Selbstnutzung oder Überlassung an nahe Angehörige (BGH, Urteil vom 09.01.2009). 
Beim Wohnrecht kann eine geschickte notarielle Vertragsgestaltung (z.B. Wegfall des Wohnrechts bzw. vertraglicher Ausschluss einer Geldersatzpflicht bei vorzeitigem Auszug) darüber hinausgehend zukünftige Nachteile vermeiden! Solche Vereinbarungen sind bisher nur in Ausnahmefällen von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen worden. Dies vor allem dann, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Beurkundung der Wegfallklausel die Bedürftigkeit des Verzichtenden bereits bestanden hat, insbesondere der Verzichtende auf Sozialhilfe angewiesen ist oder bereits absehbar ist, dass dieser zukünftig darauf angewiesen sein wird. 

Whow!!! - oder in zwei schlichten Sätzen:

... Der Träger der Leistungen für die Tante könnte versuchen die Löschungsbewilligung für das nicht ausgeübte Wohnrecht in klingende Münze zu verwandeln.

Das müßten Sie dann abwägen, nachdem Sie geerbt haben.

Die Tante ist nicht Erblasser und folglich haben Sie auch nichts mit den Kosten der Unterbringung zu schaffen. Das Träger der Leistungen für die Tante könnte versuchen die Löschungsbewillgiung für das nicht ausgeübte Wohnrecht in klingende Münze zu verwandeln.

Das müßten Sie dann abwägen, nachdem Sie geerbt haben.