Täuschungsversuch? Kann ich bestraft werden?

10 Antworten

Die Lehrerin wird die Richtigkeit deiner Aussage:

Natürlich werden ihre Formulierungen gleich sein und meine können ziemlich ähnlich sein, da es eben nunmal das gleiche Thema ist und es da gibt nicht sooo viele verschiedene Möglichkeiten zur Formulierung.

natürlich sicher beurteilen können, wenn die ganze Klasse, unabhängig davon, ob ein Lernzettel auf dem Tisch lag oder nicht, wort-wörtlich das selbe schreiben. Im Normalfall ist es schon möglich, Abgeschriebenes von Selberformuliertem zu unterscheiden, ausser in solchen Fällen, wo wirklich nur eine Formulierung naheliegt, die dann natürlich alle verwenden.

Ansonsten ist es so, wer sich bei etwas erwischen läßt, das aussieht wie Betrügen, wird auch mit einer Strafe belegt, die der gleicht, die man für Betrug bekommt. Ansonsten hätte man überall ein Problem, nämlich dass man nur den bestrafen könnte, der zugibt, betrogen zu haben. Leider sind sich überall auf der Welt die Menschen einig, dass man den bestraft, bei dem die Indizien für Betrug sprechen.

Der Versuch für den Unterschleif müsste nachgewiesen werden. Wenn AussieGirl aber sagt, dass sie nicht wusste, dass es Lernkarten sind und sie zu sehr im Stress wegen der Klausur war und darum sich garnicht auf das Zeug ihrer Banknachbarin geachtet, dann müsste man das Gegenteil nachweisen.

Oder weißt du was im Schreibblock deiner Kollegen alles drin steht?

@Shiftclick

Wobei die Frage zu stellen ist, was Ermessen bedeutet. Also ob es Anspruch auf Ermessen für den Lehrer gibt oder Rechtanspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung durch den Lehrer.

Aber ich stimme dir insoweit zu, dass es mehr von den Einzelumständen abhängt und diese entsprechend geprüft werden müssen.

@ArasA
Der Versuch für den Unterschleif müsste nachgewiesen werden.

Als Versuch gilt idR bereits das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel. Das liegt hier wohl unzweifelhaft vor.

@clemensw

Die Frage ist aber ob Aussiegirl dieses Material bereitgehalten hat.

@Shiftclick

Nur als Anmerkung: Es gibt kein "allgemeines Schulrecht".

Schulrecht ist Landesrecht, d.h. wenn Du einen §§ zitierst, dann bitte immer das jeweilige Landesschulgesetz benennen.

@clemensw

Das Thema Unterschleif wurde schon vom Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt des Rechtsstaats und der Willkürfreiheit behandelt. Darum kann man sich auf das Grundgesetz, die nahezu identischen 16 Landesverwaltungsverfahrensgesetze und das daraus entwickelte Prüfungsrecht beziehen.

Im Gegensatz zum allgemeinen Irrglauben muß der Unterschleif nicht nachgewiesen werden - bereits beim Versuch kann die Note 6 vergeben werden.

Das steh auch so im jeweiligen Landesschulgesetzt bzw,. den Verordnungen zur Notenvergabe, als Beispiel die Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO §40)

(4) 1 Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

Und der Versuch ist durch den offen liegenden Block (Bereithaltung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels) bereits gegeben!

In so fern ist es sogar sehr fair von der Lehrerin, hier nochmals zu eurem Gunsten nachzuprüfen.

Falls Du dich trotzdem ungerecht behandelt fühlst, kannst Du dich an deinen Schulleiter oder den Prüfungsausschuß der Schule wenden.

So einfach ist das nicht. Die Lehrerin hat keine Täuschung in flagranti gesehen.

Darum muss die Lehrerin jetzt den Kausalverlauf konstruieren und nachweisen, dass die Täuschung begangen worden ist.

Hier ist also keine Prüfung zu ihrem Gunsten sondern die Pflicht der Lehrerin den Vorgang korrekt zu ermitteln. Kann die Lehrerin keinen Kausalverlauf konstruieren, dann ist das zu ihrem Nachteil, weil sie dann die Klausur normal korrigieren und benoten muss.

@ArasA
Die Lehrerin hat keine Täuschung in flagranti gesehen.

Das ist auch nicht notwendig. Es reicht bereits der Versuch.

Der von Dir geforderte Kausalverlauf ist durch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfmittel während der Prüfung gegeben.

@clemensw

Jo. Es geht mir nicht um die andere MItschülerin, die den Täuschungsversuch wohl schlucken muss. Es geht darum ob AussieGirl ein Täuschungsversuch unternommen hat oder nicht.

So langsam habe ich das Gefühl, dass dieses Thema resp. die Diskussion nicht mehr mit dem normalen, logischen Menschenverstand sondern von Pseudojuristen geführt wird. Und daher klinke ich mich jetzt aus, Das Ganze ist mir zu .....

Welche juristische Ausbildung hast du genossen? Wahrscheinlich keine.

@ArasA

ArasA: Hast Du überhaupt gelesen - und wenn, auch verstanden, was ich geschrieben habe? Du bist dermassen agressiv und unangenehm, dass ich echt keine Lust mehr habe - hoffentlich kommt es diesmal an - hier noch etwas zu sagen. Und weil Du ja einer bist, der offenbar das letzte Wort haben musst: nur zu, wenn Dich das glücklich macht!

@Janlara

Da du der Frage ausweichst gehe ich davon aus dass du keine juristische Ausbildung genossen hast. Deine juristischen Ansichten sind nämlich ziemlich krude und zeugen nur von Obrigkeitsdenken und Untertansmentalität. Wir leben aber jetzt in einer Zivilgesellschaft.

Also sei nicht böse, wenn ich Antworten wie "Doch", "Nee, stimmt nicht" und "und wie sie kann!" nicht als Argument gelten lassen möchte. Oder sowas wie "ArasA, ich habe keine Lust, mich jetzt stundenlang mit diesem Gesetz und den umfangreichen Texten dazu auseinanderzusetzen.".. ja dann lass es doch generell dich in juristischen Themen auszulassen.

Also, die Lehrerin hat gesagt, alle Blöcke sollen vom Tisch. Weder Du noch Deine Nachbarin haben das getan ( Du hättest sie wenigstens darauf aufmerksam machen können). Und nicht nur der Block, nein, es waren wohl auch noch Lernzettel dabei....also ganz ehrlich, ich kann weder Dir noch Deiner Nachbarin wirklich glauben, dass ihr die einmalige Chance abzuschreiben nicht genutzt habt. So denkt zu Recht auch Eure Lehrerin. Ich finde es sehr entgegenkommend und mehr als anständig von ihr, dass sie, anstatt Euch sofort 0 Punkte zu geben, erst noch die Formulierungen vergleichen will! Und noch was: NEIN, Du kannst Dich nicht dagegen wehren und Du solltest es auch gar nicht erst versuchen!

Da wir in keiner Diktatur leben und an deutschen Schulen das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt, gibt es sehr wohl Rechtsmittel. Es ist nicht ihre Aufgabe sich um das Zeug der Kameradin zu kümmern. Das ist die Aufgabe der Kameradin.

@ArasA

ArasA, ich habe keine Lust, mich jetzt stundenlang mit diesem Gesetz und den umfangreichen Texten dazu auseinanderzusetzen. Ich hoffe aber, nochmals zu hören, wie dieses "Verfahren" hier ausgeht. Ich hatte auch mit keinem Wort geschrieben, dass es Aussigirls Aufgabe gewesen wäre, sich um die Sachen der Nachbarin zu kümmern. Du wirst mir jedoch dahingehend zustimmen können, dass es klüger gewesen wäre... Wie heisst es so schön? Mitgefangen, mitgehangen...;-))

@Janlara

Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht 3. Auflage 2012 § 16 Das Mandat im Prüfungsrecht ab Randnummer 273

insbesondere Randnummer 284:

Die Sanktionsentscheidung wegen Täuschung verkürzt den Anspruch des Prüflings auf fachliche Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung und gegebenenfalls auf vollständige Abnahme der Prüfung.434 Sie ist damit belastender Verwaltungsakt, der in die – aus dem Prüfungsrechtsverhältnis fließende – Rechtsposition des Prüflings eingreift. Für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzung, d. h. das täuschende Verhalten eines Prüflings, trägt die Prüfungsbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast):435 Es geht zu ihren Lasten, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend aufklärbar ist.436 Allerdings finden die allgemeinen Regeln betreffend Beweiserleichterungen auch im prüfungsrechtlichen Verfahren Anwendung.

Und weiter:

Das gilt zunächst für den Beweis des ersten Anscheins. Er rechtfertigt bei Sachverhalten, die nach der Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Zustandekommen hinweisen, die Annahme eines entsprechenden Kausalverlaufs.437

D.h. der Kausalverlauf muss bewiesen werden.

Du kannst eigentlich nix machen, außer, WENN du 0 Punkte deshalb bekommen würdest, bitten das du die Klausur nachschreiben könntest oder einen freiwilligen Vortrag halten um die 0 Punkte auszugleichen.

Viel Glück!

Wieso ausgleichen... Das wäre ja ungerechtfertigte Schlechterstellung.

Da die Prüfung ggf. schon beim Schreiben ungültig geworden sein kann, kann man sich auf das Nachschreiben einigen.