Darf das Tafelwerk eingezogen werden bei einer Klausur?

5 Antworten

Sobald du auf einer Schule angemeldet wirst, musst du die Regeln akzeptieren. Sollte also z.B in den Regeln stehen, das so etwas gemacht werden darf, wenn man erwischt wird, darf es gemacht werden. Falls es nicht in den Regeln steht, kannst du gegen vorgehen.

thoomas0605 
Fragesteller
 03.05.2016, 18:15

Regeln heisst Hausordnung ?

Mindermeinung  04.05.2016, 02:34
@Xendom

Genau. Denn wir alle wissen ja alle:

in der Hausordnung einer Schule darf so ziemlich alles geregelt werden. Ob Lehrer die Schüler schlagen dürfen, welche Kleidung Schüler zu tragen haben. Dass man sie, "aus Gründen" bis zu 72 Stunden im Klassenzimmer (oder der Besenkammer) einsperren darf. Dass die Note "mangelhaft" gegeben werden darf, wenn der Schüler weniger als 95% der Höchstpunktzahl in der Klausur erreicht hat. Außerdem: dass der stets alkoholisierte Hausmeister die Regeln willkürlich nach Lust und Laune ändern darf. xD

Nee, nee. Das wichtige steht in den Schulgesetzen und ggf. den darauf basierenden Verordnungen (z.B. Prüfungs- und Schulordnungen) des Bundeslandes, in dem man zur Schule geht. Ggf. auf der Webseite des für das Schulwesen zuständigen Landesministeriums nachsehen bzw. Google befragen - aber drauf achten, dass man keine veraltete Webseite bzw. veraltete Gesetzestexte verwendet. ;-)

Also es dürfen natürlich Klausuren so angelegt werden, dass NIEMAND ein Tafelwerk verwenden darf. Aber einem Schüler gestatten mitzuschreiben, aber unter schwereren Bedingungen als die andere,n ist sicher nicht durchsetzbar.

Hätte sie dich bestrafen wollen, hätte sie das sofort mit einer 6 wegen offensichtlichem Betrugsversuches machen sollen. Aber wenn dir gestattet wird mitzuschreiben, dann muss es auch fair sein.

Im allgemeinen überschätzen Schüler ihre Rechte und unterschätzen, was Lehrer, mit einer guten Begründung versteht sich, alles machen dürfen - im Sinne ihre Schüler.

thoomas0605 
Fragesteller
 03.05.2016, 18:17

Naja aber ich meine sie hat es zwei mal durchgesehen und abgesehen von dem Loch fürs Handy hat sie nichts gefunden 

 ich hätte auch ein anderes Tafelwerk genommen wo ebenfalls nicht zu finden gewesen wäre

Die regeln stellt der Lehrer , für alle auf 

wenn die anderen es benutzen durften dann hätte es dir gestattet werden müssen 

wenn nicht dann auch dir nicht 

thoomas0605 
Fragesteller
 03.05.2016, 18:14

Wenn Ichbewusstsein richtig verstehe dann macht das Loch im Tafelwerk in dem Falle kein Unterschied weil es mir ja nicht geholfen hätte?

thomsue  03.05.2016, 18:18

😂. 🙈

Du schreibst die schon nicht zum ersten Termin, und willst trotzdem noch schummeln. :D Nicht anders verdient.

Ich hätte anstelle der Lehrerin sogar gesagt, dass es sich hierbei schon um einen Betrugsversuch gehandelt hat. Du hast dein Tafelwerk in nicht zulässiger Weise verändert um es - wie du es sogar gesagt hast - zum Betrügen zu verwenden.

Sei froh, dass du die Klausur wenigstens überhaupt noch schreiben durftest. Bei mir hättest du sofort 0 Punkte bekommen.

thoomas0605 
Fragesteller
 03.05.2016, 18:20

Ja aber wenn sie den "Versuch" schon entschärft bevor ich die Klausur bekomme?

InQuestion  03.05.2016, 18:27
@thoomas0605

Deswegen ja "Täuschungsversuch". Der Versuch beginnt spätestens bei Verwirklichung des ersten Tatbestandsmerkmals.

Nach deiner Schilderung hast du das Tafelwerk mit zur Klausur gebracht um es zu benutzen. Direkt vor Ausgabe der Klausuren wurde es kontrolliert und eingezogen.

Die Verwendung halte ich für nicht notwendig. Die bloße Möglichkeit zu Täuschen reicht m.E. aus. Du kannst die Entscheidung ja auch noch von der Schulleitung prüfen lassen und dich ggf. mit deiner Landesschulbehörde in Kontakt setzen.

Mindermeinung  04.05.2016, 02:21
@InQuestion

Wenn man mal davon absieht, dass wir uns hier im Verwaltungsrecht und nicht im Strafrecht befinden, läge trotzdem eine bloße, straflose Vorbereitungshandlung vor, die die Grenze zum Versuch nicht überschreitet.


Es bedarf bereits eines wesentlichen Zwischenaktes, der auch noch in der Hand des Lehrers liegt: die Ausgabe der Klausur zur Bearbeitung. Bevor die nicht ausgegeben wurde, ist ein unmittelbarer Erfolgseintritt (Täuschung) d.h. eine Tatbestandsverwirklichung bei ungehindertem Geschehensablauf schon gar nicht möglich.

Wie weit willst Du denn Deinen "Versuchsbegriff" zeitlich ausdehnen? Reicht das Mitführen des Smartphones 10 Minuten vor der Klausur auch noch? Wie sieht es bei 1 Minute vor Ausgabe der Klausur aus, wenn dem Schüler einfällt, dass er es doch noch abgeben sollte, es bis dahin aber "vergessen" hatte?

Ansonsten müsste man im Übrigen das Schulgesetz des Bundeslandes des Fragestellers heranziehen, um eine zutreffende Aussage darüber zu ermöglichen wie ein Täuschungsversuch überhaupt definiert ist.

Wenn man sich z.B. mal die Prüfungsordnung JAPO (Rheinland-Pfalz) und dort § 11 JAPO ansieht (habe ich mal willkürlich ausgewählt), ist ein Täuschung(sversuch) und dessen Folgen wie folgt definiert:


"(1) 1Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet
werden. 2In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der
Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden; die staatliche Pflichtfachprüfung ist nicht bestanden. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Ausgabe einer Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt und nicht nachweist, dass sie oder er weder vorsätzlich noch fahrlässig in deren Besitz gelangt ist."


Wie man an diesem Beispiel sehr schön sehen kann, verlangt sogar die gesetzliche Definition einer universitären Prüfungsordnung entweder die Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels. Oder das Mitführen nach Ausgabe einer Aufsichtsarbeit.

Das ist sowohl logisch als auch vernünftig - warum sollte man eine Vorbereitungshandlung die nicht zum Erfolg führen kann, weil die Arbeit noch nicht ausgegeben wurde, auch sanktionieren?

Weder aus (hier nicht einschlägiger) strafrechtlicher Sicht, noch aus verwaltungsrechtlicher Sicht halte ich Deine Argumentation für nachvollziehbar.