Streichen nach Aufhebungsvertrag?

2 Antworten

Im Mietvertrag ist eine gültige "Schönheitsreparaturklausel“, die das streichen der Wände inkludiert.

Bitte Kopie oder wörtliches Zitat hier einstellen.

Im Übrigen: Die Mietminderung war berechtigt. Der Minderungsbetrag darf nicht mit der Kaution aufgerechnet oder nachgefordert werden.

Und: Ihr hättet schon längst den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen.

Schäden verursacht durch die div. Mängel können nicht vom Vermieter ersetzt verlangt werden.

Ab zum mieterverein. Die geben korrekte Auskunft.