Darf man als Mieter den Keller entrümpeln, wenn Vermieter nichts macht?

5 Antworten

Der Keller gehört zur Mietsache lt. Mietvertrag. Derzeit ist er nicht nutzbar, da vollgemüllt, obwohl zum Mietbeginn er vertragsgemäß zur sofortigen Nutzung, also beräumt,  hätte übergeben werden müssen.

Deshalb jetzt nochmal Frist (2 Wochen) setzen und für den Fall des Verzuges Mietminderung ankündigen (was von Anbeginn möglich gewesen wäre). Quote: Bis zu 10%.

Hier ist aber zu beachten, dass eigentlich bereits bei Mietbeginn vorhandene Mängel nicht (mehr) zur Minderung berechtigen, es sei denn, der Vermieter hat die Beseitigung zugesagt. Es kommt also darauf an, was evtl. dazu im Übergabeprotokoll dokumentiert wurde / ist.

Auch ohne Mietminderung (evtl. auch zusätzlich) könnte trotzdem bis zur Abstellung des Mangels  über 20 bis 30% der Bruttomiete das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, bis der Keller frei zur Nutzung ist. Danach wäre der Zurückbehalt nachzuzahlen.

ACHTUNG: Falls ihr mit der Vermieterin in deren Zweifamilienhaus wohnen solltet, ist sie rechtlich berechtigt euch ohne Grund mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist nur mit Verweis auf 573a BGB zu kündigen. Also dann sehr diplomatisch vorgehen und die große Keule stecken lassen.

Dankeschön für die Antwort! Zum Glück wohnen wir in einem Mehrfamilienhaus - die große Keule ist hier Gang und Gebe und wahrscheinlich auch nötig. 😅 Dankeschön nochmal!

Hängt von den Umständen ab. Wenn dir der offiziell übergeben wurde und du das mit dem Müll nicht dokumentiert hast, kann es sogar sein das der Vermieter beim Auszug von die verlangt, dass du die Entrümplung übernimmst. Nach dem Motto dein Keller, dein Müll.

(Ist mir schon mal so passiert. Hat mich einige Nerven gekostet, dem Vermieter klar zu machen, dass ich nicht für die Entrümplung eines Kellers aufkomme den ich nie nutzen konnte.)

Oh was, das geht ja gar nicht! Dankeschön für die Antwort! Dann werden wir uns wohl schnellstmöglich nochmal an die Vermieter wenden, bevor so etwas passiert.

Dem Vermieter eine Frist setzen, bis wann der Keller geräumt sein muss. Ansonsten werdet ihr den Keller auf seine Kosten räumen

die kosten für den Keller würde ich von der Miete abziehen, da ihr ihn nicht nutzen könnt

Ansonsten werdet ihr den Keller auf seine Kosten räumen

Wenn der Kellerraum nie wirklich übergeben wurde, hat man nicht das Recht dazu.

Es geht nur Mietminderung.

@bwhoch2

Das geht aus dem Text nicht hervor

@Idris164

Doch, geht schon daraus hervor, denn es ist wohl davon auszugehen, dass der Kellerraum nie übergeben wurde. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass FS einen vollgemüllten Kellerraum übernimmt. Ich würde das jedenfalls keinesfalls tun.

Er steht schon mit im Mietvertrag, aber richtig übergeben wurde er an uns nicht.. Es wurde nur gesagt „Den Keller bekommt ihr noch, gerade ist er noch voll.“ Dankeschön für die Antworten.

Auch wenn ihr es als Müll anseht, es ist immer noch das Eigentum des Vermieters. Mietminderung ist der richtige Weg

Ich denke es ist wirklich alles Müll, sonst hätte ich es wahrscheinlich eher als Gerümpel bezeichnet :D Aber natürlich haben sie Recht. Dankeschön für die Antwort!

Ich würde auf keinen Fall den Müll auf eigene Faust entsorgen. Stell dir mal vor, da ist etwas wertvolles drin und der Vermieter verlangt Schadensersatz? Den Ärger würde ich mir sparen.

Da du lt. dem Mietrecht einen Anspruch auf einen Abstellraum hast (der mind. 6qm groß sein muss), wer der erste Schritt ein Gespräch mit dem Vermieter. Erst danach würde ich weitere Schritte wie die Mietminderung samt Fristsetzung in Erwägung ziehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Da du lt. dem Mietrecht einen Anspruch auf einen Abstellraum hast (der mind. 6qm groß sein muss),

In welchem Mietrecht steht das? Deutschland, Schweiz, Österreich oder ganz woanders?

@bwhoch2

:) Dem Mietrecht von Nicaragua! :) Im Ernst: da ich davon ausgegangen bin, dass die Fragestellerin ihren Wohnsitz in Deutschland hat, habe ich mich natürlich nach den rechtlichen Normen in Deutschland orientiert! :)

Im konkreten Fall nach der BauO NRW - § 49 Abs. 4. Dort ist die Mindestgröße des Abstellraums geregelt. "Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m2 groß sein;"

Gehe davon aus, dass es dir als Expterte für Mietrecht bekannt sein dürfte, oder?

@Petrowitsch1101

Das ist aber nicht Mietrecht, sondern hier geht es um die Anforderung an den Bau von Wohnungen. Mag sein, dass zu jeder Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum vorhanden sein muss, bzw. in jedem Plan eines neu zu bauenden oder zu erweiternden Hauses vorgesehen werden muss. Dann ist die nächste Frage, seit wann gibt es die Vorschrift und wie alt ist das Haus, um das es in der Frage geht.

Außerdem bedeutet das nicht, dass im Rahmen eines Mietverhältnisses unbedingt auch ein Abstellraum vermietet werden muss. Der Anspruch eines Mieters leitet sich daraus nicht ab. Bei der Auswahl einer geeigneten Wohnung hat jeder Mieter die Möglichkeit, sich auf solche Wohnungen zu beschränken, zu denen ein Abstellraum gehört, der den individuellen Ansprüchen genügt.

Das stimmt wohl leider. Dankeschön!