Mieterrecht: Muss ich weiße Wände nach einem halben Jahr Wohnen beim Auszug streichen?

11 Antworten

Ich habe gerade diesen BGH Paragraphen gefunden:

"Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 03.06.1998 und vom 14.05.2003) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam."

In unserem Mietvertrag steht "Wohnung wurde renoviert übergeben"

Sollte mich das nicht aus der Pflicht nehmen?

Gut recherchiert.

Nach 9 Monaten Mietdauer ist eine Renovierung mit Sicherheit nicht fällig/Nötig.

Ja, so es sich denn bei dir um einen Formularmietvertrg handelt und nicht schon nach 9 Monaten durch Gebrauch Renovierung geschuldet wäre: Räucherstäbchen, Kerzenliebhaber, Kettenraucher ...

@imager761

Es handelt sich um ein von der Vermietergesellschaft eigens erstelltes Formular. Also wir haben den Vertrag nicht neu erstellt, sondern der Vermieter kam mit einem von seiner GbR erstellten Formular an.

Es gibt ein aktuelles Urteil aus Berlin: Alles beim Auszug dann in Weiß streichen, wenn vorher die Wohnung auch weiß war und eine andere Farbe als Weiß vom Mieter aufgebracht worden ist. Ansonsten gehört die leichte Abnutzung zum Gebrauch der Mietsache. Wenn im Mietvertrag ein Streichen beim Auszug vereinbart ist, ist das so...

Problem: Der Vermieter könnte die Wohnung ggf. vom Maler streichen lassen und das dir dann in Rechnung stellen - das wird teurer!

@altermann58

Alles beim Auszug dann in Weiß streichen, wenn vorher die Wohnung auch weiß war und eine andere Farbe als Weiß vom Mieter aufgebracht worden ist.

Das ist falsch! Der Mieter muss die Wohnung in neutralen Farben übergeben. Eine knallrote Wand muss also gestrichen werden, nicht aber eine hellbeige.

@StupidGirl

Und wie ist es nun, wenn man gar nichts an der Farbe verändert hat? Der Vermieter hat die Wohnung vor meinem Einzug weiß streichen lassen, daran habe ich nichts verändert. Muss ich dann nach 9 Monaten die weißen Wände nochmals weißen? Ich habe im Internet was gelesen, dass leichte Gebrauchsspuren zur üblichen Abnutzung gelten und nicht vom Mieter auf den Ursprungszustand gebracht werden müssen. (sofern es keine massiven Schäden sind) Genaueres zum Mietvertrag habe ich weiter oben als Kommentar hinzugefügt.

Vermieter verlangt von mir, dass ich die Wohnung (Zitat:"...wie im Mietvertrag vereinbart....")

Und was genau/wörtlich ist im Mietvertrag vereinbart?

Folgendes:

"Schönheitsreperaturen wie das Streichen von Wänden, Decken und Fensterrahmen und Reparaturen von Kleinteilen übernimmt der Mieter. Die Wohnung ist besenrein und frisch in der Farbe (weiß) wie zum Bezug beim Ablauf des Mietvertrages herauszugeben."

Dann gibt es hier noch einen Punkt der mich gerade stutzig macht, vielleicht weiß dazu auch jemand etwas:

"Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfasst das Beheben kleinerer Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, [...] und Türverschlüssen. Eine kleine Instandhaltung liegt vor, wenn die Kosten für die Schadensbeseitigung 150€ nicht übersteigen. Innerhalb von 12 Monaten ist der Aufwand für den Mieter auf 300€, höchstens jedoch 8% der jeweiligen Jahresnettokaltmiete begrenzt.

Handelt es sich um einen Formularmietvertrag, hast du überhaupt nichts zu streichen - es sein denn, du hättest die Wände knallbunt, düster oder fleckig gestrichen.

Handelt es sich um eine individuelle, frei vereinbarte Regelung oder Mietvertrag, genau das, was da steht.

G imager761

Dein Vermieter hat bedingt Recht. Es gibt Richtlinien, die Festlegen nach welcher Zeit die Räume gestrichen werden müssen z.B.: die küche alle 2 Jahre , Wohnzimmer alle 5 Jahre usw. Genaue Auskunft kann die der Mieterschutzbund geben.

Diese Festlegung ist - meiner Meinung nach - gekippt worden.

@altermann58

Starre Fristen machen die Renovierungsklausel unwirksam, es sei denn, sie ist duch Worte "im allgemeinen", "nach Bedarf" etc. erweitert, was sie wiederum wirksam macht.