Strafe für das fahren außerhalb der Saison mit saisonkennzeichen?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sind die Trolle jetzt fertig? Gut. Dann können wir nun einen Blick auf die entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Regelungen werfen, zu deren Zitat gewisse User scheinbar unfähig sind.

Deine Vertragsbedingungen muss man nicht im Detail kennen, sie entsprechen inhaltlich dem Muster des GDV, nur der genaue Wortlaut wird etwas abweichen. Die Nummerierung der relevanten Punkte entspricht mit hoher Wahrscheinlichkeit der deines Vertrags, so dass du einfach vergleichen kannst.

Fangen wir mit der Grundvoraussetzung an: Fahrzeuge müssen im Straßenverkehr versichert sein. Rechtsgrundlage ist §6 PflVG. Dort heißt es:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungs vertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand kann nicht erfüllt sein, denn es besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag. Dass hier Einschränkungen beim Umfang des Versicherungsschutzes gelten, welche die Versicherung zum Regress berechtigen, ist aus strafrechtlicher Sicht egal - entweder es besteht ein Vertrag oder es besteht keiner, entweder ist der Tatbestand wortwörtlich erfüllt oder eben nicht.

Dass der Vertrag weiterläuft, steht auch ausdrücklich so in deinen Vertragsbedingungen:

H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.

Du siehst also: Der Vorwurf, es würde kein Vertrag bestehen, ist einfach nur Blödsinn, der aber immer und immer wieder von Leuten nachgeplappert wird, weil es eben auf irgendeiner dahergelaufenen Contentmill so steht.

Machen wir weiter mit dem Ruheversicherungsschutz:

H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- odereine Teilkaskoversicherung bestand
- und die Umweltschadensversicherung.

Heißt also, deine Haftpflichtversicherung läuft in der Ruhezeit weiter. Dafür gibt es aber gewisse Auflagen. Die Kiddies vermuten gerne, dass ein Verstoß gegen diese Auflagen irgendwie dazu führt, dass sich der (wie wir inzwischen wissen) bestehende Vertrag in Luft auflöst und nie existiert hat. Natürlich wiedermal Blödsinn, denn auch die Folgen sind klar und deutlich geregelt:

H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
- in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen.
Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.

Der Versicherer ist also leistungsfrei. Hier kommen wieder die Kiddies in Spiel, die aus allen Rohren plärren, dass folglich die Versicherung nicht zahlen muss man auf Millionenbeträgen sitzen bleibt. So einfach ist es aber nicht, denn dieses allgegenwärtige, mantramäßig nachgeplapperte "es besteht kein Versicherungsschutz" wird auch sofort wieder sehr stark eingeschränkt, was letztendlich dazu führt, dass doch Versicherungsschutz besteht. Sehen wir uns die Vertragsbedingungen dazu an:

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben
Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig( ...lasse ich mal weg, uns interessiert nur Vorsatz)

Ab hier lesen die Kiddies normalerweise nicht mehr weiter, das Thema ist für sie erledigt, es steht ja da "kein Versicherungsschutz".

Du erinnerst dich noch, dass §6 PflVG nicht von "Fahren ohne bestehenden Versicherungsschutz", sondern von "Fahren ohne bestehenden Versicherungsvertrag" spricht? Gut, weiter im Text des bestehenden Versicherungsvertrags.

Die Aufhebung des Versicherungsschutzes wird nun eingeschränkt, so dass letztendlich doch wieder Versicherungsschutz besteht:

D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.

Somit ist das Thema "kein Versicherungsschutz" auch schon wieder vom Tisch: Der Versicherer ist lediglich bis 5000€ leistungsfrei, d.h. er nimmt dich (maximal) in Höhe dieses Betrages in Regress, nachdem er den Schaden des Dritten reguliert hat.

Es gibt auch keine Möglichkeit für den Versicherer, etwas gegenteiliges in seinen Vertragsbedingungen zu vereinbaren, denn hier kommt zusätzlich §117 VVG ins Spiel:

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

Der Dritte (hier der Unfallgegner) erhält also in jedem Fall seinen Schaden ersetzt, selbst wenn die Versicherung sich dir gegenüber auf die eingeschränkte Leistungsfreiheit beruft. Die Versicherung zahlt. Man stelle sich vor, ein Arbeitsloser fährt in eine Menschenmenge, es fallen Behandlungskosten in Höhe einer Million an. Die Leute werden nicht vom Krankenhaus nach Hause geschickt, weil er kein Geld hat. Seine Versicherung übernimmt die Kosten und nimmt ihn mit 5000€ in Regress.

Auch ich kann den (angeblichen) Verstoß gegen § 6 des Pflichtversicherungsgesetztes nicht nachvollziehen.

Darin steht eindeutig, man verstößt dagegen, wenn für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche HaftpflichtversicherungsVERTRAG nicht oder nicht mehr besteht.

In vielen Berichten und auch auf der Seite des ADAC kann man wirklich lesen, dies wäre ein Verstoß gegen § 6 des Pflichtversicherungsgesetztes.

Der Versicherungsvertrag besteht aber und es steht nichts davon im Gesetz, dass der Versicherungsschutz gemäß Vertrag vorhanden sein muss.

Dagegen spricht außerdem, dass doch ein Verstoß laut Bußgeldkatalog nicht erst nur eine Ordnungswidrigkeit sein kann und sozusagen im Nachgang auch noch zur Straftat wird.

Gruß Michael

Schau dir an was in §1 genau steht -> siehe mein Kommentar.

Es geht nicht darum das ein Vertrag besteht. Es geht darum das ein Vertrag besteht bei welchem der Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr abgesichert ist.

Das hast du sogar selbst zitiert: "[...] der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungs vertrag nicht oder nicht mehr besteht, [...]".

Das ist bei der Ruheversicherung nicht der Fall. Da besteht zwar ein Vertrag, der genügt aber nicht den in §1 genannten Anforderungen.

@Gaskutscher

Dieser Logik nach wäre auch jeder, der unter Alkohol- und Drogeneinfluss fährt, trotz bestehendem Vertrag wegen Fahren ohne Versicherungsvertrag anzuklagen, denn das Fahren unter Alkoholeinfluss ist ja ebenfalls nicht abgesichert. Ganz so einfach ist es nicht. Es besteht ein Vertrag, der bei Zuwiederhandlung die Versicherung ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet.

Mit Sicherheit einer deutlich höheren, als wenn du mit Taxi, Bus, Bahn, Bekannten oder Verwandtschaft fahren würdest.

Verstoß-Bußgeld Außerhalb des Zulassungszeitraums das Fahrzeug in Betrieb genommen 50 Euro, Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt 40 Euro.

Strafe bei Missbrauch des Saisonkennzeichens

Bei einer Verurteilung werden zudem 6 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister registriert. Kommt es zum Unfall mit Sach- oder Personenschaden, muss auch die Versicherung nicht einspringen. Für den Halter bzw. Fahrer bedeutet das, dass er mit seinem persönlichen Vermögen für entstandene Schäden haftet. Schon das bloße Parken auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen mit abgelaufenem Saisonkennzeichen ist im Übrigen verboten. Auch das ist in der FZV geregelt. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Kannst du bitte die Rechtsgrundlage zitieren, welche besagt, dass trotz bestehendem Versicherungsvertrag kein Versicherungsvertrag besteht?

@migebuff

Steht in den AGB's der Versicherungsunterlagen bei Mißachtung, und reichliche Aussagen zu finden unter google. Zumal es sich hier um ein Saisonkennzeichen handelt und keinen 12 monatigen Vertrag.

@sternchen01973

Welche AGB? Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hier wohl völlig irrelevant. Nehmen wir für einen Moment an, du würdest die AKB meinen, die für den Inhalt des Versicherungsvertrags entscheident sind.

Stellt sich nur die Frage, warum du nun etwas von Vertragsbedingungen erzählst, obwohl doch angeblich garkein Vertrag besteht?

Das Zitat der Vertragsbedingungen des angeblich nicht bestehenden Vertrags hast du übrigends versehentlich vergessen, was aber bei Leuten, die von Contentmills abschreiben, nichts Ungewöhnliches ist.

@migebuff

Meine Güte, lies die Verträge durch. Da steht alles drin. Wenn du allerdings der Meinung bist das eine Versicherung für fahren mit einem nicht gültigen Kennzeichen zahlt, dann glaub das bitte weiter. Dafür muß man keine Paragraphen studieren.

@sternchen01973

Die Verträge habe ich zur Genüge gelesen. Ich kenne den Inhalt. Du scheinbar nicht, denn es scheitert bereits an einem einfachen Zitat.

@migebuff

Wenn du meinst. Dann sind die Angaben im Bußgeldkatalog ja auch nicht korrekt? Allerdings nenne mir bitte die Versicherung, die in so einem Fall einspringt wenn außerhalb diese Zeit kein Versicherungsschutz besteht? Wenn ich mit einem nicht angemeldeten Auto fahre und einen Unfall baue, haftet dafür auch keine Versicherung. Ist dasselbe in grün. Dieses steht auch so in den AGB's der Versicherungen. Besteht kein Versicherungsschuz, zahlt auch die Vesicherung nicht. Die Versicherung zahlt nur wenn das Fahrzeug angemeldet ist. Außerhalb des Saison ist die Versicherung aber inaktiv.

@sternchen01973
Dann sind die Angaben im Bußgeldkatalog ja auch nicht korrekt?

Doch, die 50€ sind korrekt. Es ist ja unstrittig, dass er außerhalb der Saison fährt. Oder meinst du mit "Bußgeldkatalog" die inoffzielle, privat betriebene Contentmill "Bußgeldkatalog.org", die wahrscheinlich auch wieder irgendwelche Texte ohne Rechtsgrundlage führt?

Allerdings nenne mir bitte die Versicherung, die in so einem Fall einspringt wenn außerhalb diese Zeit kein Versicherungsschutz besteht?

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und des bestehenden Versicherungsschutzes wäre das zumindest in Deutschland jede Versicherung. Wie es in anderen Ländern aussieht, kann ich nicht sagen.

Wenn ich mit einem nicht angemeldeten Auto fahre und einen Unfall baue, haftet dafür auch keine Versicherung.

Sofern das nicht angemeldetete Auto versichert ist, was Voraussetzung für eine spätere Anmeldung ist, haftet sie. Oder kannst du die Rechtsgrundlage...nein, ich spare mir die Frage ^^

Dieses steht auch so in den AGB's der Versicherungen

Und trotzdem kannst du uns, trotz mehrfacher Nachfrage, nicht ein einziges Zitat vorlegen? Woran liegt das eigentlich?

Mich würde interessieren wo die 6 Punkte herkommen sollen.
@Gaskutscher

welche strafen drohen mir deiner meinung nach ?

@Maxlemal

Siehe Antwort von TheGrow. Der hat alles schön auf den Punkt gebracht, die anderen ignorieren die Definition der notwendigen HP-Versicherung in §1 vom Pflichtversicherungsgesetz.

Du fährst außerhalb des Zulassungszeitraumes:

https://www.bussgeldkatalog.org/kfz-zulassung/

70 Euro+1 Punkt in Flensburg. Und die Weiterfahrt wird dir untersagt.. blöd, wenn du gerade auf dem Weg zu einem dringenden Termin bist.

Man fährt außerhalb des "Betriebszeitraums" und das kostet 50 Euro und gibt keinen Punkt.

Gerade innerhalb der Probezeit ein riesiger Unterschied zu dem von dir genannten ;-)

Gruß Michael

Falls das Fahrzeug nach Ablauf des Abmeldezeitraum auf öffentlichen Straßen steht oder fährt ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

Beim Parken auf öffentlichen Plätzen kann dem Fahrzeughalter eine Strafe und die Kosten für das Abschleppen in Rechnung gestellt werden. Außerdem kann es zu Punkten in Flensburg kommen.

https://www.wechselkennzeichen.net/saisonkennzeichen

Also lass das Motorrad stehen und such Dir eine andere Möglichkeit dort hin zu kommen.

Der dritte, der 1:1 von der gleichen Contentmill kopiert...

Falls der Halter trotzdem fährt liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Selbiges wird zum Teil sogar mit Haftstrafen bestraft. Sollte dem Halter bei dieser Fahrt ein Unfall passieren sind die Versicherer nicht verpflichtet zu zahlen und es drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen. Der Halter haftet in diesem Fall mit seinem gesamten privaten Vermögen, auch wenn er nicht der Fahrer war. https://www.wechselkennzeichen.net/saisonkennzeichen

Das ist also keine gute Idee, es gibt IMMER andere Möglichkeiten!

Gibts dazu eine Rechtsgrundlage oder hast du dir das einfach ausgedacht? Der bestehende Versicherungsvertrag geht in eine Ruheversicherung über. Begründe bitte, warum kein Versicherungsvertrag besteht.

Edit: Achso, einfach blind von einer Contenmill kopiert, alles klar ^^

@migebuff

Natürlich gibts dafür eine Rechtsgrundlage.

Es gibt KEINEN Versicherungsschutz außerhalb der Saison!

Denkst du dir sowas aus?

@herja

Seltsam, das Zitat wird bei mir garnicht angezeigt. Vielleicht hast du es auch nur vergessen, was ich aber nicht glaube, schließlich bist du dir deiner Sache so sicher. Magst du es bitte nachholen?

@migebuff

Nö, versuche doch einfach es nochmal zu lesen, schaffst du das?

Wer lesen kann ist eben klar im Vorteil.

@migebuff

wie siehst du dad ganze denn ? mit welchen strafen muss ich deiner meinung nach rechnen ?

@herja

Ich sehe in deinem Beitrag kein Zitat der Vertragsbedingungen und kein Zitat aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Trotz mehrfacher Nachfrage. Wie schwer ist es denn, die Stelle aus den Vertragsbedingungen herauszusuchen?

@migebuff

ich weiß nicht mal wo ich meine vertragsbedingungen finde

@migebuff

ich möchte doch einfach nur wissen mit welchen strafen ich rechnen muss :D

@Maxlemal

50€, Tatbestandsnr 809500.

@migebuff

vielen dank :)

@Maxlemal
ich weiß nicht mal wo ich meine vertragsbedingungen finde

Google: (Name deiner Versicherung) AKB.

herja, wie wäre es dann, wenn du es selbst mal mit lesen versuchst, wenn du das schon anderen empfiehlst?

In § 6 des Pflichtversicherungsgesetztes steht eindeutig, man verstößt dagegen, wenn für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche HaftpflichtversicherungsVERTRAG nicht oder nicht mehr besteht.

Der Versicherungsvertrag besteht aber und es steht nichts davon im Gesetz, dass der Versicherungsschutz gemäß Vertrag vorhanden sein muss.

Gruß Michael