Was ist die Strafe bei diesem Banküberfall?

7 Antworten

Hey,

Ich vermute jetzt einfach mal:

  • Die Einnahme von Psychopharmaka, vorausgesetzt, sie sind vom Arzt verschrieben, deuten auf psychische Probleme hin
  • Psychopharmaka mit Alkohol können einen sehr „dizzy“ machen, ferner sind 2,2 Promille nicht gerade wenig.

Düse beiden sind mildernde Umstände. Dass die Waffe nicht echt war, wird nicht als mildernder Umstand gewertet.

Wahrscheinlich wird man ihn in eine geschlossene Anstalt einweisen, falls seine psychischen Probleme nachweislich groß genug sind.

An sonsten kann, falls das Problem nicht groß genug für eine Einweisung ist, dieses als weiterer mildernder Umstand gewertet werden.

Schwerer Raub, unter den dieser Fall fällt, kann hier in Deutschland eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren nach sich ziehen.

Durch die Mildernden Umstände würde in diesem Fall die Freiheitsstrafe Deines Cousins im unteren Bereich dieser Strafe liegen, mit etwas Glück und einem guten Anwalt vielleicht sogar unter drei Jahren (allerdings wohl mit anschließender Therapie)

Gruß

Federfell :)

Nach § 250, Absatz 1, Satz 1 a), bzw. b) des StGB, erhält man mindestens 3 Jahre Freiheitsentzug, wenn man die "Waffe" beim Raub lediglich mit sich führte, sie also nicht verwendete oder direkt vorzeigte.

Nach § 250, Absatz 2, Satz 1 des StGB, erhält man mindestens 5 Jahre Freiheitsentzug, wenn man die "Waffe" beim Raub direkt verwendet hat.

Ob wegen seines hohen Alkoholwerts und seiner Krankheiten ein minder schwerer Fall nach § 250, Absatz 3 StGB ( Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsentzug ) zutrifft, muss entsprechend ein Richter heraus finden.

Alle Freiheitsstrafen bis 2 Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auch ist eine Einweisung in eine Klinik zwangsweise möglich.

Ich glaube nicht, dass eine Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a oder 250 Abs. 2 StGB erfolgt. Eine Spielzeugpistole ist keine Waffe im Sinne des § 250 StGB.

@furbo

"sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt...."  ( § 250, Absatz 1, Satz 1 b) StGB )

Ich habe extra mehrere § aufgelistet. Aus meiner Antwort ist klar erkennbar, dass über alles nur gemutmaßt werden kann.

@GoldAnwalt

Warum führst du denn die nichtzutreffenden Paragraphen auf, lässt aber den zutreffenden Paragrafen weg?

@furbo

§ 250, Absatz 1, Satz 1 b) StGB ist in meiner Antwort aufgeführt.

das sollte er lieber seinen Anwalt fragen und nicht eine Community mit überwiegend minderjährigen Laienrichtern!

Hallo.     

Haftstrafe bzw. Unterbringung in der forensischen Klinik?

Das könnte am besten vor Verkündung des Urteils, sein Verteidiger sagen, womit er rechnen könnte.     

Liebe Grüße, FlyingDog

Naja, eine Straftat in Form eines schweren Raubes ist zwar sehr krass, jedoch kein Fall für die Forensische.

@GoldAnwalt

Danke für dein Feedback...☺

Wir durften damals den einen oder anderen derartigen Straftäter ähnlichen Falls, durchaus vom LG in die Fachklinik für Forensische Psychiatrie überführen, das zu beurteilen und zu bewerten wage ich auch in diesem Fall nicht zu tun, da gibt es Fachleute für. Habe nur zwei Möglichkeiten genannt die sein können.     

Liebe Grüße, FlyingDog

@FlyingDog

Ok, das mag dann schon sein.  :)

Man könnte hier als schwerstes vorwerfbares Delikt den schweren Raub gem. § 250 I Nr.1 b StGB in Betracht ziehen. Die Mindeststrafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahre. Der Alkoholeinfluss könnte sich ggf. strafmildernd, allerdings nicht ausschließend, auswirken.