Strafe bei Alkohol Verkauf an minderjährige?

6 Antworten

Das Jugendschutzgesetz bzgl. der Abgabe von Alkoholika an Minderjährige ist hier vermutlich nicht einmal einschlägig, wenn er diesen Verkauf privat getätigt hat, und sowas nicht zumindest "gewerbsmäßig" (also regelmäßiger) tut/getan hat. Wenn er also weder Gaststätten-/Ladenbetreiber ist, noch Veranstalter irgendeiner Veranstaltung, dann ist das JuSchG gar nicht einschlägig.

Bleibt also aus meiner Sicht "nur" übrig, indirekt via StGB eine Körperverletzung durch vorsätzliches Handeln zu konstruieren, oder ihm ggf. eine Mitverantwortung als temporär Schutzbefohlenem zuzusprechen.

Meine Vermutung ist, dass aufgrund der lückenhaften Gesetzeslage an dieser Stelle letztlich nichts nachkommen wird. Auch wenn so ein Fall natürlich hochproblematisch ist.

Da kommt einiges auf ihn zu. Der kann sich ordentlich anschnallen. Minimum ist eine Vorstrafe.

Hallo Emma1029,

ich gehe ja mal davon aus, dass Euch Euer "Freund" den Alkohol privat verkauft hat. Insofern wird sich die Polizei nicht dafür interessieren, denn euer "Freund" hat keine Straftat begangen, noch Ordnungswidrig gegen folgendes Gesetz verstoßen:

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§ 9 JuSchG -Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

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Wenn man ihm allerdings nachweisen kann, dass er mit dem Verkauf vorsätzlich oder zumindest fahrlässig die Alkoholvergiftung verursacht hat, könnte er zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden. Schadensersatz währe zum Beispiel:

  • Schmerzensgeld
  • Behandlungskosten

Aber ich denke nicht, dass man ihm hier ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Bezug auf die krankenhauspflichtige Alkoholvergiftung nachweisen kann.

Was bleibt ist, dass man ihm zumindest moralisch vorwerfen kann, völlig verantwortungslos gehandelt zu haben.

Schöne Grüße
TheGrow

Das gibt schon eine Bewährungsstrafe. Wenn er bereits was "am laufen" hat, dann geht er in den Knast für mindestens 1 Jahr.

Dem Mädchen verpasse ich ein Handyverbot und Hausarrest bis sie 18 ist.

Hallo.

Hier im Landkreis würden die Wissen wollen wo der Alkohol herkommt.

Wenn es legal ist es o.K. darf ihn aber (Vodka )nicht weitergeben.

Bei Vorsatz könnte er belangt werden. Privatrecht.