Steuerklasse nach Adoption

5 Antworten

Die Steuerklasse bleibt wie sie war, wenn sie Verheiratet sind und zusammen Leben. Nur der Kinderfreibetrag wird nicht mehr gewährt. Nur wenn das Kinder vorher bei einem Elternteil war und dieser Elternteil alleinerziehend war und keine weiteren Kinder im Haushalt leben, dann wechselt der Elternteil von Steuerklasse 2 ind 1.

Durch die Adoption eines Minderjährigen erwirbt dieser einerseits in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden. Erb- und unterhaltsrechtlich ist er wie ein eigenes Kind zu behandeln und die Adoption begründet auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern, Voreltern und Geschwistern des Annehmenden. Andererseits erlischt aber auch Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus den ihnen ergebenden Rechten und Pflichten. Diese Folgen im Verhältnis zu den bisherigen Verwandten gelten im Wesentlichen aber nicht für das Erbschaftsteuerrecht (z.B. Freibetrag und Steuerklassen).

Durch die Adoption gibt es (steuerlich) keiner Verbindung mehr zum Kind.

Sie bekommen kein Kindergeld mehr, also auch keinen Kinderfreibetrag und somit entfällt auch die Eintragung der Kinderzahl bei der Lohnsteuerklasse.

Wenn sie sich auch noch scheiden lassen, dann ändert sich die Steuerklasse, ansonsten nicht, falls ich nicht irre..

Die Eltern sind nicht verheiratet, der Vater hat aber die Vaterschaft anerkannt. Es war ein uneheliches Kind welches zur Adoption freigegeben wurde.